VwGH 90/17/0283

VwGH90/17/028326.6.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Mag. Wochner, über die Beschwerde der Z-GmbH in Y, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 7. Mai 1990, Zl. II/1-BE-533-66-89, betreffend Ankündigungsabgabe (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Schwechat), zu Recht erkannt:

Normen

AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §2 Abs1;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §2 Abs4;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §4 Abs4;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §5 Abs2;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §5 Abs3;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §5;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §2 Abs1;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §2 Abs4;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §4 Abs4;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §5 Abs2;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §5 Abs3;
AnkündigungsabgabeG NÖ 1979 §5;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bundesland Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. Mai 1989 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin - einem Taxiunternehmen mit der Konzession, auf allen genehmigten Standplätzen im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde einschließlich des Flughafens Wien ihr Taxi einzusetzen, auf dem ein Bügel mit der Aufschrift "Taxi" auf der Vorderseite und der Aufschrift "RAS-Interunfall" auf der Rückseite angebracht war - "gemäß § 150

NÖ Abgabenordnung 1977, LGBL. 3400-2, und den §§ 1, 2 Abs. 1 und 2, §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 3, letzter Satz, §§ 7, 8 und 10 des NÖ Ankündigungsabgabegesetzes 1979, LGBl. 3704-1, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 22. April 1982, TOP. 10," für den Zeitraum vom 1. Juni bis 31. Dezember 1987 eine Ankündigungsabgabe in Höhe von S 1.712,-- (Bemessungsgrundlage: ein Fahrzeug mal S 8,-- Tagessatz mal 214 Tage, an denen sich das Taxi zumindest zeitweilig im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde aufgehalten hätte) sowie ein zweiprozentiger Säumniszuschlag in Höhe von S 34,-- festgesetzt. In der Begründung führte die Berufungsbehörde u.a. in Erwiderung auf das Berufungsvorbringen, es wäre, da die Taxifahrten nicht ausschließlich in Schwechat durchgeführt worden seien, nur eine anteilige Bemessung vorzunehmen gewesen, aus, dieser Einwand gehe ins Leere, weil gemäß § 2 Abs. 4 des NÖ Ankündigungsabgabegesetzes 1979 als "öffentlicher Raum" ein im Gemeindegebiet verkehrendes Verkehrsmittel dann gelte, wenn das Verkehrsunternehmen in der Gemeinde seinen Sitz habe. Dies sei im vorliegenden Fall gegeben.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wurde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Dies nach Darstellung des festgestellten Sachverhaltes und der maßgebenden Rechtsvorschriften unter Bezugnahme auf Vorentscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den Ankündigungsabgabegesetzen verschiedener Bundesländer sinngemäß im wesentlichen mit der Begründung, mit der auf der Rückseite des Taxibügels angebrachten Aufschrift habe die Beschwerdeführerin u.a. im Gebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde unentgeltlich abgabepflichtige Ankündigungen vorgenommen. Die Abgabe sei nicht gemäß § 4 Abs. 2 des NÖ Ankündigungsabgabegesetzes 1979 (im folgenden: NÖ AnkAbgG), sondern nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle bemessen worden. Das Ermittlungsverfahren sei ordnungsgemäß geführt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in ihrem subjektiven Recht verletzt, Aufschriften zu tragen bzw. zu führen, ohne hiefür eine Ankündigungsabgabe nach dem Niederösterreichischen Ankündigungsabgabegesetz zu entrichten."

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; auch die mitbeteiligte Stadtgemeinde beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Abs. 1 NÖ AnkAbgG ermächtigt die Ortsgemeinden und Städte mit eigenem Statut des Landes Niederösterreich, auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses eine Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet (Ankündigungsabgabe) einzuheben.

Gegenstand der Abgabe sind gemäß § 2 Abs. 1 NÖ AnkAbgG öffentliche Ankündigungen, das sind alle Ankündigungen in Druck, Schrift, Bild und Ton, welche an öffentlichen Verkehrsanlagen (Staßen, Plätzen, Gartenanlagen, Eisenbahnen, schiffbaren Flüssen u. dgl.) oder in öffentlichen Räumen angebracht, ausgestellt oder vorgenommen, insbesondere auch durch Licht und Schallwirkungen hervorgebracht werden, ohne Unterschied der Art ihrer Herstellung (Handschrift, Druckschrift, Maschinenschrift, Anstrich, Licht- oder Schallwirkung usw.) oder des Herstellungsstoffes (Papier, Pappe, Holz, Blech, Ölfarbe u. dgl.) oder des zu ihrer Herstellung angewendeten Verfahrens. Gemäß Abs. 4 dieser Gesetzesstelle gelten als öffentliche Räume auch die im Gemeindegebiet verkehrenden Verkehrsmittel, wenn sie ausschließlich für den Verkehr in der Gemeinde dienen oder das Verkehrsunternehmen in der Gemeinde seinen Sitz hat.

Die §§ 4 und 5 leg. cit. betreffen die Höhe der Abgabe, den Abgabepflichtigen und die Haftung und lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 4

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt für Ankündigungen, für deren Vornahme ein Entgelt entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat 10 v.H. des Entgeltes ausschließlich der Ankündigungsabgabe ...

(2) Bei gedruckten oder in anderer Art durch mechanische oder chemische Vervielfältigung hergestellten Ankündigungen sowie für sonstige Ankündigungen, für deren Anbringung oder Ausstellung ein Entgelt nicht entrichtet wird oder bei denen sich das wahre Entgelt nicht verläßlich feststellen läßt, beträgt die Abgabe vierzig Groschen für jeden angefangenen Quadratmeter und Monat ...

Für Flugzettel, Prospekte und sonstige Werbeschriften, die ein Ausmaß von 31 cm in der Länge und 22 cm in der Breite nicht übersteigen, sowie für Eintrittskarten, auf denen Ankündigungen angebracht sind, beträgt die Abgabe zwei Groschen für jedes Blatt. Für Flugzettel, Prospekte und sonstige Werbeschriften, die mit Druckwerken versendet oder verbreitet werden ..., ist keine Ankündigungsabgabe zu entrichten.

(3) Bei Ankündigungen durch Schallwirkung beträgt die Abgabe ...

(4) Für Ankündigungen, die durch Straßen getragen oder gefahren werden (Umgeher, Tafelträger, Fahrwerbung oder Reiter) beträgt die Abgabe für jeden Umgeher und Tafelträger S 4,--, für jedes zur Ankündigung verwendete Fahrzeug oder jeden Reiter S 8,-- für jeden angefangenen Tag.

§ 5

Abgabe und Haftpflicht

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist derjenige verpflichtet, der die Ankündigung vornimmt (Plakatierungsunternehmer).

(2) Wird die Ankündigung nicht durch ein gewerbemäßiges Ankündigungsunternehmen vorgenommen, so ist der Ankündigende zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ...

(3) ... Wer ohne Auftrag eine Ankündigung für einen Dritten vornimmt, ist zur Entrichtung der Abgabe für diese Ankündigung verpflichtet."

Von der im § 1 Abs. 1 des Ankündigungsabgabegesetzes enthaltenen Ermächtigung zur Ausschreibung einer Abgabe von öffentlichen Ankündigungen im Gemeindegebiet (Ankündigungsabgabe) hat die mitbeteiligte Stadtgemeinde mit Beschluß des Gemeinderates vom 22. April 1982 Gebrauch gemacht.

Auf dem Boden dieser Rechtsvorschriften steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Ankündigungsabgabepflicht dem Grunde und der Höhe nach in Streit.

1. ZUR ABGABEPFLICHT DEM GRUNDE NACH:

Im Beschwerdefall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf dem Boden des von der belangten Behörde festgestellten Sachverhaltes auch nach Ansicht des Gerichtshofes frei von Rechtsirrtum außer Streit, daß die Beschwerdeführerin mit ihrem Taxi im Streitzeitraum im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Stadtgemeinde "Verkehrsmittel" betrieben hat. Weiters ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin für die Überlassung der Taxibügel kein Entgelt entrichtet und auch nicht die Rechtspflicht übernommen hat, den mit einer Werbeaufschrift versehenen Bügel auf ihrem Taxi zu montieren und in weiterer Folge bei ihren Fahrten mittels dieser Werbeaufschriften Ankündigungen vorzunehmen. Daher sind die ohne Auftrag auf Rechnung und Gefahr der Beschwerdeführerin erfolgten Ankündigungen (mangels eines rechtlichen Bandes zwischen ihr und der RAS Interunfallversicherung hinsichtlich der Überlassung der Taxibügel) unentgeltlich vorgenommen worden.

Die Beschwerdeführerin bestreitet die Abgabepflicht dem Grunde nach mit dem Argument, daß das "bloß private Anbringen von Aufschriften, die auf Dritte hinweisen", ganz allgemein keine Ankündigungsabgabepflicht begründen könne; andernfalls müßte nämlich jedermann, der auf seinem Fahrzeug ein Klebeetikett anbringe, wie z.B. "Fiat - ein Auto wie ein Freund", "Nerven sparen - Bahn fahren", "I like Coca Cola", "Mir scheint, ich bin beim Leiner" oder ähnliches, abgabepflichtig sein. Gleiches gelte für die Hausfrau, die Einkaufstaschen mit Werbeaufschriften in der Öffentlichkeit verwende. Um dieses "absurde Ergebnis" zu vermeiden, spreche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid davon, daß zur bloßen Ankündigung auch noch die Veranlassung derselben hinzutreten müsse. "Veranlassender" sei aber nur jener, der die Werbungsabsicht habe, dem der wirtschaftliche Erfolg einer bestimmten Ankündigung zufalle und der mit demjenigen, der die Ankündigung durchführe - etwa einem Plakatierunternehmen -, in einem Vertragsverhältnis stehe, welches den anderen dazu verpflichte, die Ankündigung vorzunehmen. Im Beschwerdefall könne allenfalls das beworbene Versicherungsunternehmen, nicht aber die Beschwerdeführerin "Ankündigender" im Sinne des Ankündigungsabgabengesetzes sein, weil es unmöglich sei, "sich selbst zu veranlassen".

Anders als die Beschwerdeführerin meint, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Ankündigungsabgabegesetzen verschiedener Bundesländer keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß das "bloß private Anbringen von Aufschriften, die auf Dritte hinweisen", ganz allgemein zu keiner Ankündigungsabgabepflicht führen könne. Grundsätzlich unterliegt vielmehr jede Art von Mitteilung, wenn sie im Sinne der jeweils maßgebenden Bestimmung öffentlich ist und durch die vorgesehenen Ankündigungsmittel und in der vorgesehenen Mitteilungsweise erfolgt, ungeachtet der Herstellungsart und des Herstellungsstoffes der Abgabe. Entscheidend ist, ob die Ankündigung innerhalb der Gemeinde öffentlich wirksam wird. Auch Ankündigungen mittels Werbeaufschriften auf Kraftfahrzeugen unterliegen nach Maßgabe der sonst normierten Voraussetzungen der Abgabe. Hinsichtlich des Abgabenschuldners ist zwischen demjenigen, der die Ankündigung selbst vornimmt, und demjenigen, der sie vornehmen läßt, zu unterscheiden; hiebei ist nicht ausschlaggebend, wer die Manipulationen der Ankündigung vornimmt, sondern auf wessen Rechnung und Gefahr dies geschieht. Das Durchführen der Ankündigung besteht dabei in einem Verhalten des öffentlichen Ankündigens auf Rechnung und Gefahr dessen, dem dieses Verhalten als "Ankündigender" zugerechnet werden soll (vgl. hiezu z.B. die hg. Erkenntnisse vom 14. Dezember 1984, Zl. 84/17/0138, zur Rechtslage in Oberösterreich, und vom 14. August 1991, Zl. 86/17/0008, zur Rechtslage in Wien).

Für die Rechtslage in Niederösterreich bestimmt § 2 Abs. 4 NÖ AnkAbgG, wie bereits dargestellt, daß die im Gemeindegebiet verkehrenden "Verkehrsmittel" dann als "öffentliche Räume" i.S. des Abs. 1 dieser Gesetzesstelle gelten, wenn diese Verkehrsmittel "ausschließlich für den Verkehr in der Gemeinde dienen oder das Verkehrsunternehmen in der Gemeinde seinen Sitz hat."

Als Sitz des Verkehrsunternehmens nach der eben zitierten Gesetzesstelle gilt gemäß § 25 Abs. 1 NÖ Abgabenordnung 1977, LGBl. Nr. 3400-0, für Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen im Sinn der Abgabenvorschriften jener Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen festgelegt ist.

Im Hinblick darauf, daß sowohl nach der Aktenlage als auch nach der Darstellung in der Beschwerde die beschwerdeführende Gesellschaft in der Stadtgemeinde Schwechat ihren Sitz hat, können keine Zweifel hinsichtlich der Verwirklichung des zweiten Tatbestandsmerkmales des § 2 Abs. 4 NÖ AnkAbgG bestehen.

An der sich daraus im Zusammenhalt mit den übrigen Merkmalen des Sachverhaltes ergebenden Abgabepflicht der Beschwerdeführerin vermögen die von ihr zitierten Beispiele nichts zu ändern. Abgabepflicht liegt beim Tragen von mit Werbeaufschriften versehenen Einkaufstaschen schon deswegen nicht vor, weil diesfalls Ankündigungen nicht mittels "im Gemeindegebiet verkehrender Verkehrsmittel" erfolgen. Das Ankündigen mittels einer Werbeaufschrift auf einem Kraftfahrzeug gilt dagegen nur dann als eines in öffentlichen Räumen, wenn das Fahrzeug ausschließlich in der Gemeinde - also etwa im Linienverkehr - eingesetzt wird oder wenn das VERKEHRSUNTERNEHMEN in der Gemeinde seinen Sitz hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hegt weiters auch nicht das Bedenken, daß die die dargestellten Differenzierungen aufweisende Regelung des § 2 Abs. 4 AnkAbgG über den dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden steuer- und finanzpolitischen Gestaltungsspielraum hinausginge. Aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles kommt daher auch die von der Beschwerdeführerin angeregte Stellung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der präjudiziellen Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen das dem Gleichheitssatz innewohnende Gebot der Sachlichkeit nicht in Betracht.

Das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Unmöglichkeit, "sich selbst zu Ankündigungen zu veranlassen", geht schon deswegen ins Leere, weil sich die Abgabepflicht im Beschwerdefall nicht darauf gründet, daß die Beschwerdeführerin einen anderen zu einer Ankündigung veranlaßt, sondern weil sie diese unbestrittenermaßen selbst (auf eigene Rechnung und Gefahr) vorgenommen hat, weswegen sie als Ankündigender im Sinne des § 5 Abs. 2 AnkAbgG anzusehen ist, wobei der Umstand, daß die Ankündigungen "ohne Auftrag für einen Dritten" erfolgten, der Abgabepflicht gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nicht entgegensteht.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher hinsichtlich der Abgabepflicht dem Grunde nach als nicht rechtswidrig.

2. ZUR HÖHE DER ABGABE:

Die Beschwerdeführerin rügt als wesentlichen Verfahrensmangel, im Verwaltungsverfahren sei nicht erhoben worden, welche Zeit sich ihr Taxi an den 214 Tagen außerhalb des Gebietes der mitbeteiligten Stadtgemeinde aufgehalten hätte; diesem Umstand käme aber für die Höhe der Abgabe Bedeutung zu. Als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides rügt die Beschwerdeführerin, die Abgabe hätte nicht gemäß § 4 Abs. 4 NÖ AnkAbgG, sondern nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bemessen werden müssen. Für den Fall, daß die zuletzt zitierte Gesetzesstelle maßgebend sei und den Inhalt aufweise, daß danach - anders als bei entgeltlichen Ankündigungen - kein Anteil für nicht im Gemeindegebiet erfolgte unentgeltliche Ankündigungen ausgeschieden werden dürfe, hege sie verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Regelung.

§ 4 Abs. 4 NÖ AnkAbgG enthält eine Regelung für "Ankündigungen, die durch Straßen getragen oder gefahren werden". Diese Regelung knüpft - ohne zwischen entgeltlichen und unentgeltlichen Ankündigungen zu unterscheiden - bei der im Beschwerdefall bedeutsamen Fallgruppe an das zur Ankündigung verwendete Fahrzeug an und sieht vor, daß für jeden angefangenen Tag eine Abgabe von S 8,-- zu entrichten ist.

Der im Vergleich zu Abs. 2 spezielle Charakter des Abs. 4 leg. cit. ergibt sich aus seiner Geltung nur für eine kleine Fallgruppe. Da es sich im Beschwerdefall um "Ankündigungen, die durch Straßen getragen oder gefahren werden", handelt, war es auch nicht rechtswidrig, daß die Verwaltungsinstanzen die Abgabe nach Abs. 4 und nicht nach Abs. 2 leg. cit. bemessen haben. Die angewendete Gesetzesstelle unterwirft Ankündigungen bestimmter Art, wie erwähnt, auch dann der Abgabepflicht, wenn diese Ankündigungen NUR AN TEILEN EINES TAGES IM GEBIET DER JEWEILIGEN GEMEINDE vorgenommen wurden. Angesichts des mäßigen Tagessatzes und den andernfalls bei Erhebung der Abgabe zu besorgenden Schwierigkeiten sowohl für die Abgabepflichtigen als auch für die Abgabenbehörden bestehen dagegen aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles ebenfalls keine zu einer Anfechtung beim Verfassungsgerichtshof führenden Bedenken gegen die im Beschwerdefall präjudiziellen Rechtsvorschriften. Bei den in Rede stehenden Ankündigungen liegt übrigens keine Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung vor, weil die Anknüpfung jeweils an Ankündigungen im Bereich verschiedener Gemeinden erfolgte und daher NICHT EIN UND DIESELBEN ANKÜNDIGUNGEN MEHRFACH ERFAßT werden.

Da es auf dem Boden des § 4 Abs. 4 NÖ AnkAbgG bei einem an einem bestimmten Tag im Gemeindegebiet verkehrenden Verkehrsmittel auf eine allfällige an diesem Tag auch außerhalb des Gebietes der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit einem eine Werbeaufschrift tragenden Kraftfahrzeug gefahrene Zeit und Strecke nicht ankommt, liegt auch der von der Beschwerdeführerin behauptete wesentliche Verfahrensmangel nicht vor.

Da sohin dem angefochtenen Bescheid weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes noch auch ein Verfahrensmangel anhaftet, bei dessen Vermeidung ein anderer Bescheid hätte erlassen werden können, mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

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