Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Anästhesie, seine Ehegattin Fachärztin für Kinderheilkunde. Beide Ehegatten benützen dieselben Räumlichkeiten als Ordination.
Bei einer die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer "Honorarzahlungen" an die Ehegattin als Betriebsausgaben geltend gemacht hatte (1983: S 11.880,--, 1984: S 181.500,-- und 1985: S 264.000,--). Nach den Angaben gegenüber dem Prüfer wurden die angeführten Beträge für "administrative Tätigkeiten" geleistet. Vom Prüfer wurden diese Zahlungen nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
In der Berufung gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Abgabenbescheide wurde zu den beschwerdegegenständlichen Honorarzahlungen ausgeführt, es seien dem Prüfer die Aufgaben der Ehegattin im Betrieb dargelegt worden. Die tatsächliche Ausführung der geleisteten Arbeiten sei nachweisbar. Ein jährlicher Bezug von S 181.500,-- bzw. S 264.000,-- entspreche bei einer halbtägigen Beschäftigung einem Stundenlohn von S 150,-- bis S 200,--.
Nach der Stellungnahme des Prüfers wurden die Honorarzahlungen in je einer Honorarnote belegt (Honorarnoten zum 31. Dezember 1983, 31. Dezember 1984 und für 1985 eine Honorarnote ohne Datum). Ein entsprechender Geldfluß sei nicht feststellbar. Nach den Angaben des Beschwerdeführers habe die Tätigkeit der Ehegattin "Koordination der Narkosetermine, Rückmeldung telefonischer Vereinbarungen, Verständigung der Krankenhäuser, Absprache mit dem Operateur, Terminvereinbarung mit Krankenhäusern" umfaßt. Der vom Beschwerdeführer zum Beweis des Abschlusses eines Werkvertrages namhaft gemachte Zeuge H., ein Angestellter des vormaligen steuerlichen Vertreters, habe bestritten, daß eine derartige Vereinbarung in seinem Beisein abgeschlossen worden sei. Die Honorarhöhe sei ihm vielmehr jeweils am Jahresende bekannt gegeben worden, ohne daß ihm diesbezügliche Aufzeichnungen vorgelegt wurden.
In einer weiteren Eingabe vom 25. Jänner 1990 wurde ausgeführt, die Feststellung des Prüfers, der Zeuge H. bestreite den Vertragsabschluß, sei falsch. Vielmehr habe H. ausgesagt, es habe zwischen den Ehegatten eine mündliche Vereinbarung über die Honorarverrechnung bestanden. Ein Fremdvergleich könne nur hinsichtlich der Höhe des verrechneten Honorars in Betracht kommen.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde der Berufung hinsichtlich der Honorarzahlungen an die Ehegattin keine Folge gegeben. In der Begründung vertrat die belangte Behörde die Auffassung, die monatlichen, zu den verschiedensten Zeitpunkten getätigten Barabhebungen des Beschwerdeführers genügten nicht "den Anforderungen an die notwendige Konkretisierung" der Honorarzahlungen. Aus der Abhebung eines Geldbetrages vom Bankkonto könne nicht ersehen werden, daß dieser für die Honorarzahlung an die Ehegattin bestimmt sei. Vielmehr seien Umfang und Zeitpunkt eines Geldabflusses vom betrieblichen Bankkonto des Beschwerdeführers dann nicht anzuerkennen, wenn sich die abgehobenen Geldbeträge betragsmäßig nicht mit den von der Ehegattin ausgestellten und quittierten Honorarnoten decken. Im übrigen sei auch "eine Deckung mit den beim Finanzamt für die betreffenden Zeiträume eingebrachten Umsatzsteuervoranmeldungen nicht gegeben".
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde wurde Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung können Leistungsbeziehungen zwischen Ehegatten für den Bereich des Steuerrechts nur als erwiesen angenommen werden und damit Anerkennung finden, wenn sie
- 1. nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
- 2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
3. auch zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 1985, 84/13/0242, u.v.a.m.).
Die belangte Behörde ist im Beschwerdefall zutreffend davon ausgegangen, daß auch die Ausführung vertraglicher Vereinbarungen zwischen Ehegatten den genannten Anforderungen Genüge tun müsse. Für die Anerkennung der Leistungen an die Ehegattin als Betriebsausgaben wird demzufolge erforderlich sein, daß auch die Abwicklung der "Honorarzahlungen" in einer Weise erfolgt, wie dies unter Familienfremden vorgenommen werden würde.
Die bloße Tatsache, daß erst am Ende des Jahres eine Rechnung über die während des Jahres erbrachten Leistungen der Ehegattin erstellt wurde, während bis dahin nur Akontierungen erfolgten, stellt dabei jedoch für sich allein noch keinen Grund dar, den in Rede stehenden Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zu versagen. Die belangte Behörde hat es unterlassen, im angefochtenen Bescheid Zeitpunkt und Höhe der einzelnen Akontozahlungen einerseits und die Art der Abrechnung und Quittierung in den Jahresrechnungen - die von der belangten Behörde ebensowenig wie die Akten des Betriebsprüfungsverfahrens vorgelegt worden sind - andererseits näher darzustellen. Außerdem hat die belangte Behörde nicht untersucht, ob sämtliche "Barabhebungen" des Beschwerdeführers von seinem betrieblichen Bankkonto oder nur einzelne als Akontozahlungen für die Honorierung der Leistungen der Ehegattin verwendet wurden. Die belangte Behörde hat auch keine Ermittlungen darüber geführt, in welchem ursächlichen Zusammenhang die jeweiligen - dem Beschwerdevorbringen zufolge - unregelmäßigen Akontozahlungen mit tatsächlich erbrachten Leistungen der Ehegattin gestanden sind.
Damit ist aber im angefochtenen Bescheid die sachverhaltsmäßige Feststellung der Abwicklung des vom Beschwerdeführer behaupteten Werkvertrages in wesentlichen Punkten unterblieben. Die belangte Behörde hat auch nicht dargetan, auf Grund welcher konkreten, zahlenmäßig untermauerten Feststellungen sie gefolgert hat, daß "Honorarnoten" und Akontozahlungen betragsmäßig nicht übereinstimmten.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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