Normen
BAO §19 Abs1;
BAO §289 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
GmbHG §96;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
BAO §19 Abs1;
BAO §289 Abs1;
BAO §93 Abs2;
BAO §97 Abs1;
GmbHG §96;
StruktVG 1969 Art1 §1 Abs5;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und dem Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren des Mitbeteiligten wird abgewiesen.
Begründung
Nach Durchführung einer Lohnsteuerprüfung erließ das Finanzamt an die P-GmbH einen Bescheid über Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Über eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung entschied die belangte Behörde mit der an die P-GmbH gerichteten, am 8. Jänner 1990 zugestellten Berufungsentscheidung vom 27. Dezember 1989.
Gegen diesen Bescheid erhob die M-GmbH als Rechtsnachfolgerin der P-GmbH Beschwerde. Nach dem der Beschwerde angeschlossenen Handelsregisterauszug wurde die P-GmbH mit Beschluß der Generalversammlung vom 29. September 1989 auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 29. September 1989 mit der M-GmbH verschmolzen (Eintragungstag 10. Oktober 1989). Die Firma (der P-GmbH) war damit erloschen.
Daraus folgt, daß die P-GmbH im Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung) des angefochtenen Bescheides nicht mehr existiert hat. Die übertragende Gesellschaft erlischt nämlich mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister (nunmehr Firmenbuch). Die Erledigung der belangten Behörde, welche an ein nicht (mehr) existierendes Rechtssubjekt gerichtet war, ging daher ins Leere. Die Erledigung hat somit keine Rechtswirkungen entfaltet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1986, 86/17/0131, und die dort zitierte Literatur und Rechtsprechung).
Da somit ein rechtswirksamer Bescheid im Sinne der Art. 130 Abs. 1 lit. a und 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht vorliegt, war die vorliegende Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluß zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Hinsichtlich der dem Mitbeteiligten zugesprochenen Kosten ist darauf zu verweisen, daß ein Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 3 Z. 2 VwGG nur für den mit der Einbringung einer schriftlichen Äußerung zur Beschwerde verbundenen Aufwand gebührt. Überdies ist im pauschalierten Aufwandersatz Umsatzsteuer bereits enthalten.
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