Normen
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1883 §14;
BauO NÖ 1976 §10 Abs1;
BauO NÖ 1976 §13;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs5;
BauO NÖ 1976 §14;
BauO NÖ 1976 §15;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
BauO NÖ 1883 §14;
BauO NÖ 1976 §10 Abs1;
BauO NÖ 1976 §13;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1 idF 8200-1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs1;
BauO NÖ 1976 §14 Abs5;
BauO NÖ 1976 §14;
BauO NÖ 1976 §15;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit ihrem an den Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde gerichteten Schriftsatz vom 15. Oktober 1987 beantragten die Beschwerdeführer die Genehmigung zur Vereinigung der Grundstücke 416/7 und 416/8, KG W, deren Eigentümer sie seien. Nach dem Inhalt der Niederschrift vom 4. Dezember 1987 über die Bauverhandlung betreffend das Ansuchen der Beschwerdeführer vom 17. November 1987 um baubehördliche Bewilligung beabsichtigten die Beschwerdeführer, zum Wohnhaus auf dem Grundstück 416/8, KG W, einen Zubau zu errichten, welcher sich über die Grundgrenze des Grundstückes 416/7 erstrecken sollte. Der technische Sachverständige stellte auf Grund des Ergebnisses des Lokalaugenscheines sowie der vorgelegten Unterlagen fest, daß zur Vermeidung eines Widerspruches mit § 35 NÖ Bauordnung vor Erteilung der Baubewilligung ein Grundabteilungsbescheid nach §§ 10 und 11 NÖ Bauordnung zu erlassen sei, mit dem eine Bauplatzerklärung der neuen Grundstücksform verbunden sein müsse.
Mit Bescheid vom 18. Dezember 1987, Punkt 1.), erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern auf Grund ihres Ansuchens vom 15. Oktober 1987 gemäß §§ 10 und 11 der NÖ Bauordnung 1976 (NÖ BO), LGBl. 8200-4, die Bewilligung zur Vereinigung der Grundstücke 416/7 und 416/8, KG W, zum Bauplatz 416/8 laut dem vorgelegten Teilungsplan (Lageplan) vom 4. Dezember 1987. Das nunmehr neue Grundstück 416/8 wurde hiebei als Bauplatz bezeichnet.
Dieser Punkt des Bescheides vom 18. Dezember 1987 erwuchs in Rechtskraft.
Mit Punkt 2.) dieses Bescheides wurde den Beschwerdeführern gemäß § 14 Abs. 1 leg. cit. als Abteilungswerbern für den durch die Grundabteilung geschaffenen Bauplatz ein Aufschließungsbeitrag in Höhe von S 115.867,-- vorgeschrieben.
Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung, dies mit der Begründung, sie hätten bereits am 21. März 1969 die "von der Gemeinde W verlangten Anlieg-er-leistungen" von S 2.000,-- für die Parzelle 416/8 bezahlt und die Baugenehmigung erhalten. Dieselben Leistungen seien auch für Parzelle 416/7 erbracht worden.
Im Zuge des Berufungsverfahrens legten die Beschwerdeführer die Kopie einer Zahlungsbestätigung über S 2.000,-- vom 21. März 1969 vor, die den Hinweis "Beitrag zum Straßenbau" trägt.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 1988 gab der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung teilweise Folge und setzte den Aufschließungsbeitrag von S 115.867,-- auf S 105.660,80 herab. Dies unter Hinweis auf die erwähnte Zahlungsbestätigung im wesentlichen mit der weiteren Begründung, es sei aus den dort aufliegenden Buchhaltungsunterlagen festgestellt worden, daß am 24. Juni 1969 auch für das Grundstück 416/7 von der damaligen Eigentümerin ein Betrag in Höhe von S 2.000,-- bezahlt worden sei. Die bezahlten Beträge in Höhe von S 4.000,-- seien auf S 10.200,20 aufgewertet und als Eigenleistungen im Sinne des § 14 Abs. 5 der Nö Bauordnung vom Aufschließungsbeitrag abgerechnet worden.
Mit Schriftsatz vom 22. März 1988 erhoben die Beschwerdeführer "Berufung" gegen den Bescheid vom 17. Februar 1988, da der "Beitrag" (bereits) 1969 bezahlt worden sei. Sie brachten weiters vor, daß es sich bei der Vereinigung der Grundstücke um keine Grundabteilung nach § 10 Abs. 1 der NÖ Bauordnung gehandelt habe.
Mit Bescheid vom 17. Mai 1988 wies der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde die "Berufung vom 22.3.1988 gegen die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 17.2.1988" als unbegründet ab. In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die im Jahre 1969 bezahlten Beträge stellten keine Aufschließungsbeiträge, sondern Eigenleistungen gemäß § 14 Abs. 5 NÖ Bauordnung 1976 dar. Der Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Dezember 1987 sei bezüglich Punkt 1.) (Bewilligung der Grundabteilung) in Rechtskraft erwachsen.
In der dagegen erhobenen Vorstellung brachten die Beschwerdeführer neuerlich vor, sie hätten den Betrag von S 2.000,--, der ihnen von der mitbeteiligten Gemeinde als Beitrag zum Straßenbau vorgeschrieben worden sei, im Jahre 1969 bezahlt. Eine Grundabteilung liege nicht vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Niederösterreichische Landesregierung die Vorstellung als unbegründet ab. Nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 1 NÖ BO 1976 falle unter den Begriff der Grundabteilung jede Veränderung der Grundstücksgrenzen. Die gegenständliche Vereinigung der Grundstücke Nr. 416/7 und 416/8 sei daher als Grundabteilung anzusehen. Die Tatsache, daß sich auf dem neugeschaffenen Bauplatz mit der Grundstücks-Nr. 416/8 bereits ein Gebäude befinde, schließe die Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages nicht aus. Nur ein für ein Grundstück schon einmal entrichteter Aufschließungsbeitrag, nicht aber sogenannte Eigenleistungen seien ein Hindernis für die Einhebung eines Aufschließungsbeitrages. Wie das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall ergeben habe, habe die mitbeteiligte Gemeinde keinen Aufschließungsbeitrag im Sinne des § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich vom 17. Jänner 1883, LGBl. Nr. 36, vorgeschrieben und es sei ein solcher auch nicht entrichtet worden. Den Aktenunterlagen zufolge seien als "Beitrag für den Straßenbau" je S 2.000,-- durch die Gemeinde W für die Grundstücke Nr. 416/7 und 416/8, KG W, vereinnahmt worden. Diese Beiträge könnten daher nur als Eigenleistungen im Sinne des § 14 Abs. 5 NÖ BO 1976 qualifiziert werden. Der damals entrichtete "Beitrag zum Straßenbau" ergebe nach der Aufwertung heute einen Betrag von S 10.200,20, der von der Berufungsbehörde vom Aufschließungsbeitrag in Abzug gebracht worden sei. Bei einer bescheidmäßigen Vorschreibung des Aufschließungsbeitrages nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 hätte ein weitaus höherer Betrag als S 5.100,10 je Grundstück in Rechnung gestellt werden müssen. Im übrigen hätten die Beschwerdeführer im Abgabenverfahren keine Beweise angeboten, aus denen hätte geschlossen werden können, daß den Voreigentümern Aufschließungsbeiträge im Sinne des § 14 Abs. 5 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 betragsmäßig vorgeschrieben und von ihnen entrichtet worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach ihrem Vorbringen erachten sich die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung des gegenständlichen Aufschließungsbeitrages verletzt. Sie beantragen, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 206 Abs. 1 der NÖ Landesabgabenordnung 1977, LGBl. 3400-2, kann die Abgabenbehörde erster Instanz, wenn ein Anlaß zur Zurückweisung nicht vorliegt und etwaige Formgebrechen und inhaltliche Mängel behoben sind, die Berufung nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen durch Berufungsvorentscheidung erledigen und hiebei den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern oder aufheben oder die Berufung als unbegründet abweisen. Gegen einen solchen Bescheid, der wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt, kann innerhalb eines Monats der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt werden. Wird der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz rechtzeitig eingebracht, so gilt ungeachtet des Umstandes, daß die Wirksamkeit der Berufungsvorentscheidung dadurch nicht berührt wird, die Berufung von der Einbringung des Antrages an wiederum als unerledigt.
Es war daher verfehlt, wenn die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. März 1988 "Berufung" gegen die Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 1988 erhoben; richtigerweise war dieser Schriftsatz als Vorlageantrag zu werten. Ebenso verfehlt war es, wenn der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 17. Mai 1988 über eine "Berufung vom 22.3.1988 gegen die Berufungsvorentscheidung des Bürgermeisters vom 17.2.1988" entschied und die Berufungsvorentscheidung "bestätigte". Wie sich daraus im Zusammenhalt mit der Begründung des Bescheides vom 17. Mai 1988 ergibt, ist dieser Bescheid vielmehr so zu verstehen, daß der Gemeinderat über die Berufung der Beschwerdeführer gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 18. Dezember 1987 im gleichen Sinn wie die Berufungsvorentscheidung entschieden, das heißt der Berufung teilweise stattgegeben und den Aufschließungsbeitrag mit S 105.666,80 festgesetzt hat. Die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid erkennbar den Bescheid des Gemeinderates vom 17. Mai 1988 im aufgezeigten Sinne umdeutete, hat damit ihren Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Gemäß § 10 Abs. 1 NÖ BO 1976 bedarf im Bauland die Grundabteilung (Teilung von Grundstücken sowie jede Veränderung von Grundstücksgrenzen) einer Bewilligung der Baubehörde; hievon ausgenommen sind Veränderungen, welche gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. Nr. 91/1976, vorgenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nach dieser Legaldefinition unter dem Begriff der Grundabteilung JEDE Veränderung von Grundstücksgrenzen - ausgenommen solche gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz, die hier nicht in Betracht kommen - zu verstehen (vgl. hiezu die Erkenntnisse vom 3. April 1978, Zlen. 1746/77, 2457/77 und 2458/77, vom 25. April 1979, Zl. 3425/78, und vom 6. Juli 1990, Zl. 88/17/0241, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung). In seinem Erkenntnis vom 11. März 1977, Slg. Nr. 5095/F, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters dargetan, auf Grund der Gesetzeslage könne eine Grundabteilung auch darin bestehen, daß eine bestehende Parzelle auf andere Parzellen aufgeteilt und somit die Zahl der Parzellen durch ZUSAMMENLEGUNG geringer werde. Im Fall des Erkenntnisses vom 21. Februar 1974, Zl. 1314/73, war ein Teil eines Grundstückes abgetrennt und einem anderen Grundstück zugeschlagen sowie letzteres mit einem dritten, als "Bauarea" bezeichneten Grundstück zu einem einzigen Bauplatz vereinigt worden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann nichts anderes gelten, wenn lediglich zwei Grundstücke zu einem zusammengelegt wurden, zumal auch in diesem Fall Grundstücksgrenzen "verändert", nämlich die vorhandene Grenze zwischen den beiden vereinigten Grundstücken beseitigt wurde und der damit geschaffene Bauplatz erst hiedurch seine nunmehrige Gestalt und Größe erhielt (vgl. auch hiezu die oben zitierte Rechtsprechung). Dieselbe Auffassung vertritt im übrigen auch der OGH in seinem - von den Beschwerdeführern in ihrer Vorstellung zitierten - Beschluß vom 8. Juli 1980, 5 Ob 17/80. Die Gemeindebehörden sind daher ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Aufschließungsbeitrages nach § 14 Abs. 1 NÖ BO vorlagen; dies ganz abgesehen davon, daß sich die Beschwerdeführer auf den Boden eines Grundabteilungsverfahrens begeben haben und die Rechtskraftswirkung des in diesem Verfahren ergangenen Bescheides nach jeder Richtung gegen sich gelten lassen müssen (Erkenntnis vom 18. Juni 1976, Slg. Nr. 4993/F).
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblicken die Beschwerdeführer weiters darin, daß nach ihrer Behauptung die Aufschließungsbeiträge für beide Grundstücke bereits am 21. März 1969 von ihnen und am 24. Juni 1969 von ihrer Rechtsvorgängerin im Eigentum des Grundstückes 416/7 bezahlt worden seien. Die darüber ausgestellte Quittung der mitbeteiligten Gemeinde beinhalte ausdrücklich die Widmung als Beitrag zum Straßenbau, womit unmißverständlich der Aufschließungsbeitrag bezeichnet sei, weil im Zusammenhang mit dem Straßenbau die Fahrbahn, der Gehsteig, die Oberflächenentwässerung und die Straßenbeleuchtung herzustellen seien, zu deren Finanzierung der Aufschließungsbeitrag bestimmt sei. Es sei unzulässig und im Gesetz nicht gedeckt, die Bezahlung von Aufschließungsbeiträgen zweimal für dieselben Grundstücke vorzuschreiben.
Gemäß § 14 Abs. 2 erster Satz NÖ BO 1976 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-3 ist der Aufschließungsbeitrag eine einmalige ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle sind mit Zustimmung der Gemeinde erbrachte Eigenleistungen zur Herstellung von Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Straßenbeleuchtung auf den Beitrag anzurechnen. Schon nach der Stammfassung der NÖ BO 1976, LGBl. 8200-0, hatte deren § 15 eingangs bestimmt, daß die in den §§ 13 und 14 vorgesehenen Anliegerleistungen (§ 13 bezieht sich auf Grundabtretungen) jedenfalls nur einmal zu erbringen sind. Die Novelle LGBl. 8200-1 hatte dann § 15 zum Wegfall gebracht und statt dessen dem ersten Absatz des § 14 folgende Bestimmung angefügt:
"Wenn zuvor" (das heißt: anläßlich der Grundabteilung) "noch kein Aufschließungsbeitrag entrichtet wurde, dann ist ein solcher nach den folgenden Bestimmungen anläßlich der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes auf dem Bauplatz zugleich mit der Erteilung der Baubewilligung vorzuschreiben."
In seiner Rechtsprechung zu § 15 leg. cit. in der Stammfassung hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß nach der erkennbaren Absicht des Gesetzgebers für jeden Bauplatz grundsätzlich nur einmal die in den §§ 13 und 14 vorgesehenen Anliegerleistungen zu erbringen sind, sei es nach den vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1976 geltenden Bestimmungen, sei es nach neuem Recht (Erkenntnisse vom 9. Dezember 1977, Zl. 141/77, und vom 25. April 1979, Zl. 3425/78). Er hat weiters für die Rechtslage nach der Novelle LGBl. 8200-1 aus § 14 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. den Schluß gezogen, daß ebenso wie nach der früheren Rechtslage (§ 15 idF. LGBl. 8200-0) der Aufschließungsbeitrag jedenfalls nur einmal zu entrichten ist. Das bedeute aber auf der anderen Seite, daß nur als AUFSCHLIESSUNGSBEITRÄGE zu qualifizierende Geldleistungen an die Gemeinde als Hindernis für die ENTSTEHUNG des Abgabenanspruches (GANZ ODER ZUM TEIL) angesehen werden könnten, während Eigenleistungen gemäß § 14 Abs. 5 leg. cit. anteilig ANZURECHNEN seien (Erkenntnisse vom 13. Dezember 1985, Zl. 83/17/0221, vom 24. Oktober 1986, Zl. 84/17/0154, und vom 18. März 1988, Zl. 86/17/0115).
In seinem Erkenntnis vom 16. Dezember 1983, Zl. 17/0600/79, hat der Verwaltungsgerichtshof schließlich dargetan, daß es sich bei der damals vorgelegenen Sicherstellung im Sinne des § 14 Abs. 5 zweiter Satz NÖ Bauordnung 1883, LGBl. Nr. 36, idF. LGBl. Nr. 70/1934, nicht um einen der Geltendmachung der Abgabenschuld gleichzuhaltenden Rechtsakt gehandelt habe; mangels eines ABGABENRECHTLICHEN LEISTUNGSGEBOTES hätten die damals Mitbeteiligten den bloß sichergestellten Betrag nicht rechtswirksam als Aufschließungsbeitrag entrichten können.
Wendet man diese Rechtsprechung auf die hier relevante Rechtslage an, so ergibt sich auch für den vorliegenden Fall, daß nur solche Geldleistungen an die Gemeinde, die - sei es nach den vor dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1976 geltenden Bestimmungen, sei es nach neuem Recht - als Aufschließungsbeiträge zu qualifizieren sind, als Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches (ganz oder zum Teil) angesehen werden können, während Eigenleistungen anteilig anzurechnen sind. Voraussetzung für die Qualifikation einer solchen Leistung als Aufschließungsbeitrag ist hiebei jedenfalls das Vorliegen einer abgabenrechtlichen Leistungspflicht.
Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Entrichtung der gegenständlichen Zahlungen von je S 2.000,-- noch die Bauordnung für Niederösterreich 1883 idF. LGBl. 70/1934 in Kraft (vgl. § 122 NÖ BO 1969, LGBl. Nr. 166). Art. III der zuletzt genannten Novelle hatte im § 14 vor dem letzten Absatz als vorletzten Absatz unter anderem folgende Bestimmungen eingefügt:
"Der Abteilungswerber hat überdies" (neben der unentgeltlichen Abtretung des Grundes für neu zu eröffnende, oder für die Verbreiterung bestehender Straßen und Gassen) "folgende Beiträge zu leisten: 1. Einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn der im Abteilungsplane vorgesehenen Straßen. Dieser Beitrag darf 80 % der ortsüblichen Kosten einer gewalzten Straße mit genügendem Unterbau (Fahrbahn- und Oberflächenentwässerung) nicht übersteigen.
2. Einen Beitrag zu den im Abteilungsgebiete erforderlichen Kanalisierungs-, Wasserleitungs- und Beleuchtungsanlagen in derselben Höhe ..."
Nun deutet das Vorbringen der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren darauf hin, daß es sich bei den im Jahre 1969 für die Parzellen 416/7 und 416/8 geleisteten Beträge von je S 2.000,-- um Leistungen im Sinne des Punktes 1. der zuletzt wiedergegebenen Gesetzesstelle gehandelt haben könnte. Träfe dies zu und wären diese Beträge in Form einer abgabenrechtlichen Leistungspflicht vorgeschrieben worden (vgl. hiezu insbesondere auch die oben wiedergegebenen Vorstellungsbehauptungen), dann käme ihnen im Sinne der oben dargelegten Rechtsauffassung der Charakter eines Aufschließungsbeitrages zu, der die neuerliche Vorschreibung eines solchen ausschlösse. Hiebei käme es entgegen der Auffassung der belangten Behörde nicht auf die Höhe einer solchen Vorschreibung an.
Hiefür wäre es auch ohne Bedeutung, daß der Aufschließungsbeitrag nach § 14 Abs. 1 NÖ BO 1976 und die in § 14 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 vorgesehenen Beiträge einander nicht vollständig decken; im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses vom 13. Dezember 1985, Zl. 83/17/0221, genügt es nämlich, daß eine als Aufschließungsbeitrag zu qualifizierende Geldleistung ZUM TEIL als Hindernis für die Entstehung des Abgabenanspruches gewertet werden kann, was im Beschwerdefall hinsichtlich des Beitrages zu den Kosten der Herstellung der Fahrbahn (einschließlich der Oberflächenentwässerung) im Sinne des Punktes 1. des Art. III, LGBl. Nr. 70/1934, der Fall sein könnte.
Auch der Umstand, daß die Beschwerde den Charakter der bezeichneten Zahlungen als Aufschließungsbeiträge nur aus dem Wortlaut der von der mitbeteiligten Gemeinde ausgestellten QUITTUNG ableiten will, hindert diese Beurteilung des Sachverhaltes nicht, weil dadurch allein das Vorliegen eines abgabenrechtlichen Leistungsgebotes nicht ausgeschlossen wird.
Die Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde haben diese Frage nicht geprüft, sondern sind ohne nähere Begründung davon ausgegangen, daß es sich bei den genannten Beträgen um Eigenleistungen (im Sinne des § 14 Abs. 5 NÖ BO 1976) gehandelt habe. Auch die belangte Behörde führt aus, das Ermittlungsverfahren habe im gegenständlichen Fall ergeben, daß die mitbeteiligte Gemeinde keinen Aufschließungsbeitrag im Sinne der Bauordnung 1883 vorgeschrieben habe. Sie übersieht hiebei jedoch, daß ein solches Ermittlungsverfahren in Wahrheit nicht stattgefunden hat; es blieb vielmehr völlig ungeklärt, auf Grund welcher Veranlassung die Zahlungen von je S 2.000,-- erfolgten.
Da die belangte Behörde die den Abgabenbehörden der mitbeteiligten Gemeinde unterlaufenen Feststellungsmängel nicht zum Anlaß einer Aufhebung des Bescheides des Gemeinderates vom 17. Mai 1988 nahm, hat sie ihren Bescheid ihrerseits mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu dessen Aufhebung führen mußte.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
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