VwGH 89/14/0218

VwGH89/14/02187.8.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr Schubert sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Karger, Dr Baumann und Mag Heinzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr Kirchmayr, über die Beschwerde der U-GmbH Nachfolger KG in W, vertreten durch Dr H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 8. August 1989, 253/28-10/Ma-1988, betreffend Rückzahlung eines Guthabens, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1392;
BAO §19 Abs1;
BAO §213;
BAO §214;
BAO §215;
EO §294;
StruktVG 1969 §6 Abs3;
UmwG 1954 §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
ABGB §1392;
BAO §19 Abs1;
BAO §213;
BAO §214;
BAO §215;
EO §294;
StruktVG 1969 §6 Abs3;
UmwG 1954 §5 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die U-GmbH (in der Folge: GmbH) wurde laut Notariatsakt vom 28. September 1981 in die im Spruch dieses Erkenntnisses genannte Beschwerdeführerin (KG) unter Anwendung der Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes (in der Folge: UmwG) und der des Strukturverbesserungsgesetzes (in der Folge: StruktVG) umgewandelt. Die entsprechende Eintragung in das Handelsregister (Firmenbuch) erfolgte am 19. Oktober 1981.

Anläßlich einer im Jahr 1983 durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung ergab sich ein Guthaben aus der Tätigkeit der GmbH für den Zeitraum bis 1981. Die diesbezüglichen Abgabenbescheide des Finanzamtes wurden an die GmbH gerichtet.

Im nunmehr angefochtenen - im zweiten Rechtsgang (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Jänner 1988, 85/14/0021) erlassenen - Bescheid versagte die belangte Behörde die Rückzahlung des Guthabens. Die das Guthaben begründenden Bescheide seien an die GmbH gerichtet, die mit Eintragung des Umwandlungsbeschlusses erloschen sei. Da die Bescheide somit an ein nicht mehr existentes Rechtsubjekt gerichtet seien, gälten sie als ins Leere gegangen. Das kassenmäßig ausgewiesene Guthaben sei nicht rechtswirksam entstanden. Dispositionen über das Guthaben, wie Pfändung oder Zession, seien unwirksam geblieben.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihrem Recht auf Gültigkeit von Gutschriften und Kontoauszügen der Finanzkasse verletzt und beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde möge als unbegründet kostenpflichtig abgewiesen werden.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der dritte Abschnitt UmwG idF BGBl Nr 91/1976 sieht die Möglichkeit der errichtenden Umwandlung, somit der Übertragung des Vermögens einer Kapitalgesellschaft auf eine neu zu errichtende Personengesellschaft im Weg der Gesamtrechtsnachfolge, vor. Mit Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister entsteht die neue Personengesellschaft und erlischt die umgewandelte Kapitalgesellschaft (vgl Kastner-Doralt-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 332, 334 und 335, Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, 756 und 768).

Artikel II § 6 Abs 3 StruktVG iVm Artikel IV, § 1 Abs 3 BGBl Nr 320/1980 bestimmt die abgabenrechtliche Gesamtrechtsnachfolge einer in eine Personengesellschaft umgewandelten Kapitalgesellschaft.

Im gegenständlichen Fall sind die Bescheide, auf Grund derer ein Guthaben entstanden ist, an die durch die Registrierung der Umwandlung erloschene GmbH erlassen worden und somit ins Leere gegangen. Gemäß § 19 Abs 1 BAO hätten diese Bescheide nur mehr gegenüber der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin erlassen werden können (vgl den hg Beschluß vom 16. Juni 1987, 87/14/0076, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 441).

Die Verbuchung des Guthabens auf dem Abgabenkonto der GmbH bewirkt keine Änderung dieser rechtlichen Beurteilung, weil der bloßen Verbuchung deklarativer Charakter zukommt. Das Finanzamt hat eine der Rechtslage nicht entsprechende Buchung von Amts wegen richtigzustellen (vgl die hg Erkenntnisse vom 17. September 1990, 90/14/0038, und vom 1. Juli 1992, 91/13/0046).

Hinsichtlich vorgenommener bzw gewollter Verfügungen, wie Zession oder Pfändung, trifft die Ansicht der belangten Behörde zu, diese können sich nur auf materiell rechtswirksam entstandene Guthaben beziehen. Zu Unrecht auf dem Abgabenkonto ausgewiesene Beträge können nicht Gegenstand von Dispositionen sein.

Was den Vorwurf der Beschwerdeführerin betrifft, die belangte Behörde sei dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes im bereits erwähnten Erkenntnis vom 19. Jänner 1988 nicht gefolgt und habe "den Sinn dieses Erkenntnisses nicht erfüllt", wodurch sie gegen § 63 Abs 1 VwGG verstoßen habe, genügt es darauf hinzuweisen, daß in diesem Erkenntnis keine Aussagen über den Bestand der GmbH gemacht wurden. Die Bindungswirkung iSd § 63 Abs 1 VwGG besteht nur insoweit, als der Verwaltungsgerichtshof zu konkreten Fragen seine Rechtsanschauung geäußert hat (vgl. Dolp, aaO, 733).

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften, ohne konkret auszuführen, in welchem Punkt der festgestellte Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sein soll, noch welche Ermittlungen vermißt werden, wodurch ein im Spruch anders lautender Bescheid ergehen hätte können. Der Verwaltungsgerichtshof konnte auch von sich aus keine Verletzung von Verfahrensvorschriften feststellen. Es erübrigte sich daher, auf die behauptete "Gesetzwidrigkeit des Verfahrens" einzugehen, mit der ebenfalls nur die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden soll.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl Nr 104/1991.

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