Normen
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §24;
BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §16 Abs1 Z6;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14;
UrhG §15;
UrhG §16;
UrhG §17;
UrhG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erzielte in den Jahren 1982 und 1983 neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch Einkünfte aus der Vortragstätigkeit am Wirtschaftsförderungsinstitut der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Steiermark (in der Folge: WIFI), für welche er die Anwendung des begünstigten Steuersatzes gemäß § 38 Abs 4 EStG 1972 beantragte. Weiters beanspruchte der Beschwerdeführer für im Jahr 1983 mit seinem PKW zurückgelegte Fahrten an Stelle des amtlichen Kilometergeldes einen Betrag von 4,43 S pro gefahrenen Kilometer, weil nach einer Berechnung des ÖAMTC für den von ihm benutzten PKW Kosten in dieser Höhe angefallen seien.
Die Vortragstätigkeit am WIFI diente nach den Ausführungen des Beschwerdeführers dazu, weite Bereiche des Zivil- und Handelsrechtes Nichtjuristen verständlich zu machen. Allerdings seien auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsjuristen, Buchhalter und andere einschlägig vorgebildete Personen Kursteilnehmer. Schwerpunkte seiner Vortragstätigkeit bildeten das Wechselrecht, das Konsumentenschutzrecht, das Insolvenzrecht und das Wettbewerbsrecht. Die für die Kurse erforderlichen Skripten und Lehrbehelfe habe er eigenständig erstellt. Das gesamte Honorar habe nach dem Willen beider Vertragsparteien ausschließlich dazu gedient, seine urheberrechtlich geschützten Leistungen abzugelten. Schriftliche Vereinbarungen seien im Jahr 1982 zwischen ihm und dem WIFI nicht getroffen worden. Es bestehe jedoch eine sogenannte "Rahmenvereinbarung", die nach den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 1983 abgeschlossen worden ist und den Willen der Vertragsparteien nun auch schriftlich festhält. (Aus der der belangten Behörde erstmals im August 1987 vorgelegten "Rahmenvereinbarung" ist deren Abschlußdatum nicht ersichtlich.) Die Honorierung der einzelnen Kurse sei jeweils mit einem Pauschalbetrag erfolgt. Lediglich aus Kontrollgründen sei er gegenüber dem WIFI verpflichtet gewesen, in den Honorarnoten die Vortragsdauer und teilweise sogar einen Stundensatz anzugeben. Diese Honorarnoten stünden den getroffenen Vereinbarungen jedoch entgegen. Aber selbst für den Fall, daß er tatsächlich für eine Unterrichtstätigkeit entlohnt worden wäre, stehe ihm für diese Entlohnung der begünstigte Steuersatz gemäß § 38 Abs 4 EStG 1972 zu, weil es sich bei einer Vortragstätigkeit mit der vom Beschwerdeführer gebotenen "Werkhöhe" um eine urheberrechtlich geschützte Leistung handle, weshalb das Entgelt dafür nichts anderes als die Abgeltung dieser Leistung darstellen könne.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sowohl die Anerkennung des begünstigten Steuersatzes gemäß § 38 Abs 4 EStG 1972 für die Einkünfte aus der Vortragstätigkeit, weil das Entgelt für die unterrichtende Tätigkeit und nicht für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfalle, als auch die Zuerkennung von höheren als mit dem amtlichen Kilometergeld geschätzten Fahrtkosten, weil der Beschwerdeführer höhere Kosten nicht nachgewiesen habe.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 38 Abs 4 EStG 1972
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, ob für die aus der Vortragstätigkeit am WIFI erzielten Einkünfte der begünstigte Steuersatz nach dieser Gesetzesstelle zusteht (vgl insbesondere die hg Erkenntnisse vom 10. Dezember 1986, 84/13/0248, vom 30. Jänner 1990, 89/14/0212, vom 14. März 1990, 88/13/0011, und vom 9. Oktober 1991, 89/13/0133). Er ist hiebei zu dem Schluß gelangt, Voraussetzung für die Gewährung des begünstigten Steuersatzes sei, daß nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (unmittelbar) das Entgelt als solches für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfällt, was dann nicht zutrifft, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen. Es muß sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise, also nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung, um Einkünfte handeln, die für die Verwertung (Werknutzung) des Urheberrechtes zugeflossen sind, was derjenige darzutun hat, der die Begünstigung in Anspruch nimmt.
Der Einwand des Beschwerdeführers, sein Fall unterscheide sich von Fällen, die hg Erkenntnissen zugrunde lägen, weil zwischen ihm und dem WIFI eine ausdrückliche Vereinbarung darüber bestehe, daß sein Honorar ausschließlich der Abgeltung einer urheberrechtlich geschützten Leistung dient, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Denn abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, die der belangten Behörde vorgelegte "Rahmenvereinbarung" sei schon im Jahr 1983 abgeschlossen bzw gleichartig bereits im Jahr 1982 mündlich vereinbart worden, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren in freier Beweiswürdigung zur Ansicht gelangt ist, daß die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem WIFI gegen das Vorliegen einer solchen Vereinbarung spricht. Mit seinen Ausführungen zur "Werkhöhe" seiner "sprachlichen Darbietungen" verkennt der Beschwerdeführer, daß das WIFI seinen Lehrgangsteilnehmern in erster Linie - wenn auch auf hohem Niveau - Wissen vermitteln und nicht urheberrechtlich geschützte Werke bieten will. Der Sachverhalt deckt sich hinsichtlich der Tätigkeit des Beschwerdeführers und der Rechtsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem WIFI in allen wesentlichen Punkten mit jenem der in der zitierten Vorjudikatur (insbesondere im Erkenntnis vom 30. Jänner 1990) behandelten Fälle. Der Verwaltungsgerichtshof beschränkt sich zur Vermeidung von Wiederholungen darauf, im Sinn der Bestimmung des § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf die ausführlichen Entscheidungsgründe der Vorjudikatur zu verweisen.
Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage ist die belangte Behörde nicht verhalten gewesen, weitere umfangreiche Ermittlungen über die vom Beschwerdeführer am WIFI ausgeübte Tätigkeit - deren Unterlassung als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird - vorzunehmen. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, weshalb sich gerade die von ihm für das WIFI erbrachten Leistungen von denen anderer Vortragender am WIFI unterscheiden. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei § 38 Abs 4 EStG 1972 um eine abgabenrechtliche Begünstigung, weswegen es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, Umstände darzulegen, die für die Begünstigung sprechen (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung Handbuch, S 270).
2. KILOMETERGELD
Hinsichtlich des Begehrens, zur Abgeltung von Fahrtkosten mit dem eigenen Kraftfahrzeug höhere als die amtlichen Kilometergelder zum Ansatz zu bringen, wird auf das den Beschwerdeführer betreffende hg Erkenntnis vom 7. November 1987, 85/14/0128, verwiesen, demzufolge eine Schätzung der Fahrtkosten mit dem amtlichen Kilometergeld mangels exakten Kostennachweises durch den Beschwerdeführer nicht rechtswidrig war.
Was die gerügte Nichteinvernahme eines informierten Vertreters des ÖAMTC zur Frage der Höhe des Kilometergeldes betrifft, genügt es darauf hinzuweisen, daß der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 24. November 1988 gegenüber der belangten Behörde nicht aufzeigte, es könne der Vertreter des ÖAMTC einen exakten Kostennachweis erbringen.
Die Beschwerde erweist sich sohin insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)