Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §38;
WRG 1959 §41;
WRG 1959 §42 Abs1;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (BH) vom 6. Oktober 1983 war dem Beschwerdeführer die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Wasserkraftanlage am M-Bach erteilt und unter anderem unter Punkt 22) der Auflagen vorgeschrieben worden, daß gegenüber dem eingereichten Projekt (Umleitung durch eine Rohrleitung) aus wasserbautechnischer Sicht das bestehende Gerinne des M-Baches, dessen Bett als öffentliches Wassergut im Eigentum der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei steht, beibehalten werden müsse. Das ausgeführte Projekt enthielt dessenungeachtet eine Verrohrung im bezeichneten Bereich, und zwar in einer über die ursprüngliche Planung hinausgehenden Länge. Während einer zur Überprüfung der fertiggestellten Anlage anberaumten Verhandlung vor der BH am 9. Juli 1987 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung der genannten, als wesentlich (vgl. § 121 Abs. 1 WRG 1959) angesehenen Projektsänderung.
Mit Bescheid vom 5. Februar 1988 wies die BH gemäß den §§ 9 Abs. 1, 11, 12, 38, 98, 105 lit. b und d sowie 111 WRG 1959 das Ansuchen des Beschwerdeführers um Verrohrung des in Anspruch genommenen Teilstückes des besagten Gerinnes ab.
Ebenso wies der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 19. September 1988 die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und führte begründend aus:
Die beantragte Verrohrung bedürfe gemäß § 38 WRG 1959 einer wasserrechtlichen Bewilligung. Für eine solche Herstellung könne nach dem Wasserrecht eine Enteignung nicht eingeräumt werden, vielmehr sei eine Einwilligung gemäß § 5 Abs. 1 WRG 1959 notwendig. Gemäß § 105 (lit. b und d) leg. cit. könne ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen werden, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer zu besorgen sei bzw. ein schädlicher Einfluß auf den Lauf, die Höhe, das Gefälle oder die Ufer der natürlichen Gewässer herbeigeführt würde. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, daß der Grundeigentümer sich gegen die Maßnahme ausgesprochen habe. Die Behauptung in der Berufung, die Verrohrung "unterbreche" nicht das Eigentum, sei irrig. Für eine solche Maßnahme bedürfe es der Zustimmung des Grundeigentümers, die nicht erteilt worden sei. Die BH hätte es bei diesem Verfahrensstand bereits bewenden lassen und das Ansuchen als unzulässig zurückweisen können. In Widerspruch zu den Prinzipien der Kostenersparnis und Raschheit der Durchführung der Verfahren habe sie noch ein Ermittlungsverfahren durchgeführt. In diesem habe eindeutig geklärt werden können, daß öffentliche Interessen der oben angeführten Art dem Ansuchen entgegenstünden. Die Behörde habe keine Bedenken, den Amtsgutachtern in ihren Aussagen zu folgen. Die Erklärung in der Berufung, ein Gutachten nachzureichen, sei nicht in die Realität umgesetzt worden, die Argumentation in der Berufung hingegen nicht auf gleicher fachlicher Ebene erfolgt und vermöge nicht zu überzeugen. Wegen Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sei der Beschwerdeführer in keinen subjektiven Rechten verletzt worden. Es könne sogar aus Gründen der Bürgernähe davon ausgegangen werden, daß einer genauen inhaltlichen Begründung, warum ein Vorhaben als unzulässig anzusehen sei, vor einer bloß formalen Betrachtung der Vorzug gebühre. Da somit aus inhaltlichen wie aus formalen Gründen dem Ansuchen keine Folge habe gegeben werden können, sei die Abweisung des Ansuchens zu Recht erfolgt.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung der Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 28. Februar 1989, B 1913/88, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei er sich in dem Recht auf die von ihm beantragte wasserrechtliche Bewilligung verletzt erachtet.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Auch der Mitbeteiligte nahm in einer Gegenschrift zum Beschwerdevorbringen Stellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer meint zunächst, er habe als Rechtsunkundiger eine Äußerung eines Vertreters der Umweltschutzbehörde, welcher erklärt habe, es bestehe kein Einwand gegen die Verrohrung, in dem Sinn mißverstanden, daß behördlicherseits gegen das Vorhaben in keiner Hinsicht Bedenken bestünden. Dieses Vorbringen geht jedoch schon deshalb ins Leere, weil auch unverschuldeter Irrtum auf seiten eines Antragstellers für die Frage, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine von der Behörde (auch nachträglich) zu erteilende Bewilligung vorliegen, unbeachtlich ist. Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, welches auf in einer behauptetermaßen unzureichenden Auseinandersetzung mit seinen Einwendungen gegen gutachtliche Ausführungen und mit seinem Hinweis auf wasserrechtlich genehmigte Verrohrungen desselben Gerinnes an anderen Stellen sowie in einer unschlüssigen Beurteilung des Sachverhaltes durch die belangte Behörde liegende Verfahrensmängel abzielt, kann die Beschwerde nicht zum Erfolg führen; dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist zu bemerken, daß die Verrohrung eines fließenden Gewässers auch nur auf einer Teilstrecke, wenn dabei das ganze Wasser in die Rohrleitung aufgenommen wird - eine Voraussetzung, die im Beschwerdefall zutrifft -, nicht nach § 38 WRG 1959 zu beurteilen ist, sondern einen Schutz- und Regulierungswasserbau nach § 41 WRG 1959 darstellt (siehe dazu die Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 1989, Zl. 88/07/0010).
Wie ferner im Berufungsverfahren vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen, vom Beschwerdeführer unwidersprochen dargelegt wurde, deckt sich die durch die Auflage I/22 des Bescheides vom 6. Oktober 1983 untersagte, tatsächlich aber bereits ausgeführte Verrohrung zwar mit der grundsätzlichen Projektsabsicht, weist aber einen größeren Umfang als vorgesehen auf, indem die Rohrleitung verlängert wurde. Insofern durch den Bescheid aus 1983 die Verrohrung des besagten Gerinnes somit untersagt wurde, ist auch (und umsomehr) hinsichtlich einer längeren Verrohrungsstrecke bereits rechtskräftig abschlägig entschieden worden, so daß in bezug auf das Projekt, welches aufgrund des Antrages des Beschwerdeführers vom 9. Juli 1987 nachträglich bewilligt werden sollte, res iudicata (entschiedene Sache) vorliegt. Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann deswegen zurückzuweisen (§ 68 Abs. 1 AVG), wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet (siehe die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 678).
Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in derselben Angelegenheit ergangenen Bescheides nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (siehe erneut die Rechtsprechung bei Ringhofer, a.a.O., S. 673). Eine derartige Änderung hat im Beschwerdefall nach Lage der Verwaltungsakten nicht stattgefunden, und zwar auch nicht in jener vom Beschwerdeführer zwar nicht in der Beschwerde, jedoch in der Berufung erwähnten Hinsicht: In der Verhandlung vom 4. Februar 1988 hatte der wasserbautechnische Sachverständige unter anderem darauf aufmerksam gemacht, daß vom Beschwerdeführer "mittlerweile ein Zweifamilienhaus, bewilligt mit Bescheid der Gemeinde F. vom 2. Mai 1983," errichtet worden sei und nach dem diesem (Baubewilligungs-)Bescheid zugrundeliegenden Plan das Krafthaus nur 1 m neben dem offenen Gerinne liege, weshalb nach Herstellung des letzteren "ein Eindringen von Oberflächenwässern nicht ausgeschlossen werden" könne. Die besagte Bewilligung der Gemeinde lag jedoch zeitlich vor dem wasserrechtlichen Bescheid vom 6. Oktober 1983, und der Beschwerdeführer war bei Errichtung des Hauses in Kenntnis von der die Verrohrung verbietenden Auflage; schließlich verweigert nach wie vor der Mitbeteiligte als Eigentümer der Gerinnestrecke sein Einverständnis für die Inanspruchnahme, wobei eine Enteignung gemäß § 63 WRG 1959 "ÜBERWIEGENDE Vorteile im ALLGEMEINEN Interesse" (d.h. im öffentlichen Interesse, vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. September 1978, Zl. 978/78) verlangen würde, die allein durch die Errichtung des Hauses noch nicht bewirkt worden sein konnten. Die Identität der Sache ist somit durch die Bauführung nicht verlorengegangen.
Fällt die Behörde erster Rechtsstufe eine Sachentscheidung, obwohl das Parteianbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen wäre, hat die Rechtsmittelbehörde die Berufung gegen den betreffenden Bescheid mit der Maßgabe abzuweisen, daß der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides auf "Zurückweisung wegen entschiedener Sache" zu lauten habe (siehe das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1983, Zl. 83/09/0106); durch die Unterlassung dieser Änderung im angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer jedoch in seinen Rechten nicht verletzt (vgl. dazu die Judikatur bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 432).
Die demnach im Ergebnis unbegründete Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.
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