Normen
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 idF 1968/055 1973/057;
KanalgebührenO Hartkirchen 1978 §1;
KanalgebührenO Hartkirchen 1978 §6 Abs1;
VwRallg;
InteressentenbeiträgeG OÖ 1958 §1 idF 1968/055 1973/057;
KanalgebührenO Hartkirchen 1978 §1;
KanalgebührenO Hartkirchen 1978 §6 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Februar 1986 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer "aus Anlaß des Anschlusses" seines "bebauten Grundstückes H Nr. 1 an das neue gemeindeeigene Kanalnetz" eine Anschlußgebühr einschließlich Umsatzsteuer in Höhe von S 133.932,80 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, die u.a. auf "Ablöse des alten Kanals" gestützt war.
Dieser vom Beschwerdeführer genannte "alte Kanal" ist - nach dem im Akt erliegenden Schreiben der mitbeteiligten Gemeinde vom 31. Jänner 1983 - nicht zur Einleitung der Fäkalabwässer geeignet, "entspricht nicht mehr den wasserrechtlichen Anforderungen an eine Kanalisationsanlage und muß daher nach Aufforderung der Wasserrechtsbehörde ... aufgelassen werden".
In der Folge stellte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 27. Oktober 1986 fest, daß für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft Anschlußpflicht an das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz bestehe.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde wies sodann mit Bescheid vom 17. November 1986 die Berufung als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß es sich beim alten Kanal im Ort H nicht um eine gemeindeeigene öffentliche Anlage handle. Dieses Kanalnetz sei laut Vertrag vom 16. September 1952 im Eigentum einer Interessentengemeinschaft gewesen. Die Gemeinde selbst sei nur als Interessent beteiligt gewesen und habe laut § 2 dieses Vertrages nur die Treuhandstelle dieser Gemeinschaft ausgeübt. Der vom Liegenschaftseigentümer im Jahre 1952 entrichtete Betrag von S 6.000,-- könne daher der Vorschreibung einer Kanalanschlußgebühr für die gemeindeeigene öffentliche Kanalisation nicht entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung, die darauf gestützt war, daß die mitbeteiligte Gemeinde beim "alten Kanal" eine zumindest eigentumsähnliche Stellung gehabt bzw. diese Kanalanlage wie eine öffentliche Anlage behandelt und betrieben habe.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die O.ö. Landesregierung der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge. Dies im wesentlichen mit der Begründung, weder das IBG 1958 in der Stammfassung noch die Novelle LGBl. Nr. 57/1973 könnten auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden, weil der Kanalanschluß beim Objekt H Nr. 1 bereits im Jahre 1952 erfolgt sei. Nach der Aktenlage gebe es nur einen privatrechtlichen Vertrag vom 16. September 1952, gemäß dessen § 1 sich die Haus- und Grundbesitzer der Ortschaft H in Zusammenarbeit mit der Gemeinde H, die ebenfalls als Interessent gewertet werde, zum Neubau einer Ortskanalisation zu einer Interessentengemeinschaft vereinigten. Gemäß § 4 dieses Vertrages verpflichteten sich die Mitglieder der Interessentengemeinschaft, Anteilsbeträge zum Bau der Kanalisationsanlage in Bargeld und Naturalleistungen zu erbringen und zwar u.a. die mitbeteiligte Gemeinde als Eigentümerin "der Häuser Nr. 2, 3, 4 und 5 zu einem Barbetrag von S. 30.000,-- und der Rechtsvorgänger" des Beschwerdeführers "für das Haus Nr. 1 zu einem Barbetrag von S 6.000,--". In § 6 dieses Vertrages sei festgelegt, daß die Interessentengemeinschaft Eigentümerin des Hauptkanalstranges der Kanalisationsanlage samt allen dazugehörenden Kanälen und Schächten sei. Darin habe sich keine Änderung ergeben, da diese Gemeinschaft rechtlich nach wie vor bestehe und kein Auflösungsbeschluß vorliege. Es könne daher der Rechtsansicht der mitbeteiligten Gemeinde gefolgt werden, daß es sich bei der von der Interessentengemeinschaft laut Vertrag vom 16. September 1952 errichteten Kanalisationsanlage nicht um eine gemeindeeigene, öffentliche Anlage handle. Es treffe nicht zu, daß sich die mitbeteiligte Gemeinde der Interessentengemeinschaft zur Besorgung der ihr obliegenden öffentlichen Aufgaben bedient habe. Im Gegenteil habe sich die Interessentengemeinschaft zur Besorgung "ihrer vertraglich vereinbarten Aufgaben und Verwaltung gemäß § 2 des Vertrages vom 16. September 1952" der mitbeteiligten Gemeinde als Treuhandstelle bedient.
Wie es in der Begründung dieses Bescheides an anderer Stelle weiters heißt, sei das in Frage stehende Objekt des Beschwerdeführers (erstmals) im November 1985 an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage der Gemeinde H angeschlossen worden. Der vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers im Jahr 1952 hergestellte Anschluß an die private Kanalanlage der Interessentengemeinschaft könne nicht als Anschluß an "eine gemeindeeigene Kanalisationsanlage" angesehen werden. Im November 1985 - die Herstellung des tatsächlichen Anschlusses im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens stehe außer Streit - sei die Abgabenpflicht des Beschwerdeführers entstanden. Denn es stehe auch weiters außer Streit, daß in dem in Betracht kommenden Erschließungsbereich eine Kanalanlage der mitbeteiligten Gemeinde bestehe, an die der tatsächliche Anschluß des Gebäudes des Beschwerdeführers erfolgt sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage nicht bezahlen zu müssen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - gleich wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 des Interessentenbeiträge-Gesetzes 1958, LGBl. für Oberösterreich Nr. 28 in der Fassung LGBl. Nr. 55/1968 und 57/1973 (im folgenden: IBG), werden die Gemeinden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung von Grundstückseigentümern und Anrainern u. a. den Beitrag zu den Kosten der Errichtung einer gemeindeeigenen Kanalisationsanlage zu erheben (Kanal-Anschlußgebühr). Gemäß Abs. 2 sind die Interessentenbeiträge auf die einzelnen leistungspflichtigen Grundstückseigentümer jeweils nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel aufzuteilen. Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere in Betracht: Der Einheitswert, die Grundstücksgröße, die Länge des anrainenden Grundstückes, der Anteil des Nutzens an der den Beitrag begründenden Gemeindeinrichtung oder -anlage oder der Anteil des durch diese beseitigten Nachteils. An Interessentenbeiträgen darf gemäß Abs. 3 jeweils nicht mehr erhoben werden, als den von der Gemeinde geleisteten oder voranschlagsmäßig zu leistenden Aufwendungen entspricht. Die Höhe der Interessentenbeiträge darf ferner nicht in einem wirtschaftlichen Mißverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage oder Einrichtung entstehenden Nutzen stehen. Anhaltspunkte dafür ergeben sich aus der Aktenlage nicht; auch vom Beschwerdeführer wird dahingehend nichts vorgebracht.
Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle werden die Interessentenbeiträge "mit dem Anschluß an die gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) gemäß Abs. 1 lit. a ... fällig".
Nach § 1 der Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde vom 27. Oktober 1978 in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 15. Dezember 1983 wird für den Anschluß von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz eine Kanal-Anschlußgebühr erhoben. Gebührenpflichtig ist der Eigentümer der angeschlossenen Grundstücke.
Nach § 6 Abs. 1 dieser Verordnung werden die "Kanal-Anschlußgebühr bzw. Restzahlung plus eventuellen Erhöhungen" mit dem Anschluß eines Grundstückes an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz fällig.
Eine Regelung, wonach von der Entrichtung der Kanal-Anschlußgebühr jene Liegenschaften ausgenommen wären, für welche bereits vor dem Inkrafttreten der Kanalgebührenordnung eine Anschlußgebühr geleistet worden ist, enthält die Kanalgebührenordnung der mitbeteiligten Gemeinde nicht. Auch das IBG enthält keine derartige Regelung. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat es daher dahingestellt zu bleiben, ob es sich bei der im Jahre 1952 errichteten Kanalanlage um eine "gemeindeeigene Kanalanlage" handle und die im Jahre 1952 erfolgte Zahlung auf Grund einer monatlichen Abgabenvorschreibung erfolgt sei. Das dahingehende Beschwerdevorbringen geht somit ins Leere. Anhaltspunkte dafür aber, daß es sich bei dem im Jahre 1985 erfolgten Anschluß NICHT um die Herstellung einer bisher nicht bestandenen Verbindung der zur Ableitung der Abwässer der betreffenden Liegenschaft bestimmten Einrichtungen mit der (neuen) gemeindeeigenen Kanalisationsanlage handle, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden und es wird diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts vorgebracht.
Vom Beschwerdeführer wird auch weiters gar nicht behauptet, es handle sich bei der offenkundig im Jahre 1952 errichteten (alten) Kanalanlage um einen Teil der (neuen) gemeindeeigenen Kanalisationsanlage, weshalb diese als gemeindeeigene Anlage (Einrichtung) anzusehen sowie auch der hieraus entspringende Entsorgungsnutzen für die Liegenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 Abs. 3 IBG zu berücksichtigen wäre (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1986, Zl. 86/17/0028).
Soweit in der Beschwerde die Ansicht der belangten Behörde, das IBG könne nicht rückwirkend auf eine im Jahre 1952 verwirklichten Sachverhalt angewendet werden gerügt wird, weil bei Prüfung der Sach- und Rechtslage die jeweils im Zeitpunkt der ENTSCHEIDUNG maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden seien und daher die Vorschreibung einer "neuerlichen Kanalanschlußgebühr" nicht dem Gesetz entspreche, so vermag damit schon deshalb eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt zu werden, weil sich der Inhalt der Abgabenschuld nach der im ENTSTEHUNGSZEITPUNKT der Schuld bestehenden Rechtslage ergibt, soferne nichts anderes, etwa in einer Übergangsvorschrift, bestimmt wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1990, Zl. 90/17/0126). Letzteres trifft im Beschwerdefall nicht zu.
Im Lichte des vorliegenden Beschwerdefalles vermag der Verwaltungsgerichtshof auch nicht zu finden, daß die anzuwendenden Rechtsvorschriften verfassungsrechtlichen Bedenken - etwa unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgebotes oder des für Interessentenbeiträge geltenden Äquivalenzprinzips - begegneten.
Daraus folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Vorstellungsbescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet hat, wenn sie wie die Gemeindeabgabenbehörden die Pflicht des Beschwerdeführers zur Leistung der Kanalanschlußgebühr bejaht hat.
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden. Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)