VwGH 87/14/0088

VwGH87/14/008819.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kirchmayr, über die Beschwerde des Dr. AK in I, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 17. November 1986, Zl. 40.035-4/86, betreffend Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten für die Kalenderjahre 1983 und 1984, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art134 Abs6;
B-VG Art147 Abs6;
B-VG Art86;
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Z5;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §17 Abs4;
VwRallg;
B-VG Art134 Abs6;
B-VG Art147 Abs6;
B-VG Art86;
DurchschnittssatzV Werbungskosten 1975 §1 Abs1 Z5;
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §17 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Angestellter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol. Zu seinen Tätigkeiten gehört auch die Funktion als Beisitzer beim Arbeitsgericht und Einigungsamt, die Vertretung von Kammermitgliedern beim Arbeitsgericht, Einigungsamt und beim Schiedsgericht sowie die juristische Beratung auch in Form von kammerinternen Vorträgen. Für die Kalenderjahre 1983 und 1984 beantragte er, neben dem Pauschbetrag nach § 62 Abs. 1 EStG 1972 Werbungskosten in der Höhe von 10 v.H. der laufenden Bezüge, höchstens jedoch S 3.000,-- monatlich, anzusetzen und den entsprechenden Betrag als steuerfreien Betrag in die Lohnsteuerkarte einzutragen. Zufolge seines Aufgabengebietes entstünden ihm Werbungskosten, wie sie nach den jeweiligen Erfahrungen Richtern und Rechtsanwaltsanwärtern entstünden und für die der Arbeitgeber keinen Ersatz leiste. Daher sei die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 5 der auf Grund des § 17 Abs. 4 EStG 1972 ergangenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom 17. November 1975 über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen, BGBl. Nr. 597, anzuwenden. Mit Berufung vom 14. Dezember 1984 brachte der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Bescheid des Finanzamtes vor, daß ihm im Kalenderjahr 1983 jedenfalls Werbungskosten entstanden seien, die für seine Berufsausübung - insbesondere bei Gericht sowie für seine im Rahmen des Dienstverhältnisses ausgeübte Vertretungstätigkeit - notwendig gewesen und weder vom Arbeitgeber noch sonst in irgendeiner Form abgegolten worden seien. Er mache daher für sechs Anzüge, zwölf Hemden, acht Krawatten, Literatur, Sonstiges und fünf Paar Schuhe Werbungskosten in der Höhe von S 36.000,-- geltend.

In der gegen den Bescheid des Finanzamtes betreffend Werbungskosten 1984 eingebrachten Berufung verwies er im wesentlichen auf die Begründung der Berufung gegen den Bescheid für das Jahr 1983.

Das Finanzamt hat die Berufungen gegen die abweisenden Bescheide betreffend Werbungskosten für die Kalenderjahre 1983 und 1984 mit Berufungsvorentscheidungen vom 4. Dezember 1985 bzw. 17. Jänner 1986 abgewiesen.

In dem nach gestelltem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz nunmehr erlassenen Bescheid vertrat die belangte Behörde die Ansicht, daß entgegen der in der Berufung vertretenen Meinung des Berufungswerbers unter dem Begriff "Richter" lediglich Berufsrichter zu verstehen seien. Dies ergebe sich schon aus der Terminologie der Verordnung. Denn die Verordnung setze Durchschnittssätze für Werbungskosten für Angehörige bestimmter Berufsgruppen fest. Um jedoch der Berufsgruppe der Richter anzugehören, sei es erforderlich, daß der Steuerpflichtige den Beruf eines Richters ausübe, das bedeute, daß er Berufsrichter sei und aufgrund dieses Berufes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe. Der Berufungswerber stehe aber in einem Dienstverhältnis zur Tiroler Handelskammer. Im Rahmen dieses Dienstverhältnisses falle ihm unter anderem die Aufgabe zu, die Interessen der Tiroler Handelskammer als Beisitzer beim Arbeitsgericht und beim Einigungsamt zu vertreten. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe er nicht aufgrund seiner richterlichen Tätigkeit, sondern aufgrund seines Dienstverhältnisses zur Tiroler Handelskammer. Er sei somit nicht Angehöriger der Berufsgruppe der Richter, sondern Angehöriger der Berufsgruppe der Angestellten der Handelskammer. Auch die in der Berufung angeführten übrigen Aufgaben des Berufungswerbers (Information und rechtsfreundliche Vertretung der Kammermitglieder vor verschiedenen Behörden) vermögen an der Nichtzugehörigkeit des Berufungswerbers zur Berufsgruppe der Richter nichts zu ändern.

Die Aufzählung der Berufsgruppen in der Verordnung sei taxativ. Da in der Aufzählung der Berufsgruppen, für die diese Durchschnittssätze gelten sollen, die Berufsgruppe der Angestellten der Handelskammer nicht genannt sei, habe der Berufungswerber nur die Möglichkeit, seine tatsächlichen Werbungskosten nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen, um die Eintragung eines steuerfreien Betrages zu erreichen.

Der Auffassung des Berufungswerbers, daß der Verordnungsgeber allen Personen, welche im gerichtlichen Bereich bzw. Umfeld in streng juristischen Berufen tätig seien, erhöhte Werbungskosten zugestehe, wobei nicht die Anstellung bei Gericht das maßgebliche Kriterium sei, könne nicht zugestimmt werden. Würde man dieser Auffassung des Berufungswerbers folgen, dann müßten allen Rechtsanwälten und Rechtsanwaltsanwärtern, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausübten, die Durchschnittssätze für Werbungskosten der Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftlichen Beamten gewährt werden, da sie im gerichtlichen Bereich bzw. Umfeld in streng juristischen Berufen tätig seien. Es müßten also die genannten Rechtsanwälte in die in der Verordnung angeführte Berufsgruppe der Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftlichen Beamten eingeordnet werden. Ein derartiger Inhalt könne der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 5 der genannten Verordnung nicht unterstellt werden. Vielmehr sei aus diesen Überlegungen abzuleiten, daß der Verordnungsgeber als Angehörige der Berufsgruppe der Richter lediglich solche Steuerpflichtige verstanden wissen wollte, welche Berufsrichter seien. Die belangte Behörde wies daher die Berufung ab.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 26. Februar 1987, B 46/87-3, ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Berücksichtigung erhöhter Werbungskosten gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1972 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z. 5 der genannten Verordnung verletzt und beantragt, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wer als "Richter" zu sehen sei, definiere weder die bezeichnete Verordnung, noch sonst eine Abgabenvorschrift. Es müsse daher auf die verfassungsrechtliche Stellung zurückgegriffen werden. Demnach sei Gerichtsbarkeit im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes die Vollziehung der Gesetze durch die mit den verfassungsgesetzlichen Garantien der Unabhängigkeit ausgestatteten Organe. Diese Unabhängigkeit gelte nach den Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes auch für die Laienrichter, (JSl 1978/Seite 438). Für das Schiedsgerichtsverfahren sei sie im § 378 ASVG ausdrücklich normiert worden.

Die Gleichstellung von Berufs- und Laienrichtern ergebe sich weiters daraus, daß die aus solchen bestehenden gemischten Senate grundsätzlich in dieser Zusammensetzung zu verhandeln und zu entscheiden hätten. Wenn die Laienrichter bei einzelnen Entscheidungen nicht beteiligt seien, stelle dies eine Ausnahme dar.

Das Bundesverfassungsgesetz kenne nur einen einzigen Richtertyp (ÖJZ 1957/Seite 619). Daher seien auch die Beisitzer des Schiedsgerichtes nach dem ASVG Richter

(VfSlg. Anh. 10/1956).

Auch Laienrichter seien Richter im Sinne des Bundesverfassungsgesetzes und die Grundsätze, die durch das Bundesverfassungsgesetz für die Richter überhaupt aufgestellt worden seien, hätten auch für sie Geltung (L. Adamovich, Handbuch des österr. Verfassungsrechtes, 5. Auflage, Seite 293). Da es also nur einen und keinen eigenen "steuerlichen" Richtertyp gebe, habe der Beschwerdeführer als Laienrichter Anspruch auf Zuerkennung pauschaler Werbungskosten gemäß § 1 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung BGBl. 1975/597.

Der Bundesminister für Finanzen legte die Verwaltungsakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

In einer Replik auf die Gegenschrift wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß § 17 Abs. 4 EStG 1972 bei der Ermächtigung für die Erlassung einer Verordnung zur Bestimmung von Durchschnittssätzen von Werbungskosten nicht von Berufsgruppen ausgehe, sondern von Steuerpflichtigen. Der Ausdruck "Berufsgruppen" komme in einem völlig anderen Zusammenhang vor. Weiters führt er an, daß es nicht gerechtfertigt sei, einen Laienrichter wegen der Tatsache, daß er keinen Verdienstentgang erleide, schlechter zu stellen als einen solchen mit Verdienstentgang. Ebensowenig gebe es eine sachliche Begründung dafür, weshalb ein Laienrichter mit den gleichen Verpflichtungen wie der Berufsrichter in steuerlicher Hinsicht schlechter gestellt sein sollte. Durch den Werbungskostenpauschbetrag sollen die erhöhten Werbungskosten für richterliche Tätigkeit abgegolten werden. Daß nur ein Berufsrichter erhöhte Aufwendungen habe und worin diese zum Unterschied vom Laienrichter bestehen sollen, könne auch die belangte Behörde nicht ausführen.

Die belangte Behörde vertrat in einem weiteren Schriftsatz vom 12. November 1987 die Ansicht, daß der im § 1 Abs. 1 der genannten Verordnung verwendete Begriff "Gruppen von Steuerpflichtigen" im Sinn von "Berufsgruppen" zu verstehen sei, ergebe sich einerseits aus der Überschrift dieser Verordnung, wo festgehalten sei, daß diese Verordnung die "Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen" regle, und andererseits daraus, daß im § 1 Abs. 1 dieser Verordnung unter anderem festgelegt sei, daß diese Durchschnittssätze für Werbungskosten für die genannten Gruppen von Steuerpflichtigen "auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses" festgelegt werden. Diese Bestimmung im § 1 Abs. 1 der Verordnung könne bezogen auf den vorliegenden Fall nur so verstanden werden, daß für die in der Verordnung unter Punkt 5 angeführten Gruppen von Steuerpflichtigen ein Werbungskostendurchschnittssatz nur für die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses als Richter, Richteramtsanwärter oder staatsanwaltschaftlicher Beamter festgelegt wurde.

Die belangte Behörde habe ferner nicht bezweifelt, daß der Beschwerdeführer richterliche Tätigkeit ausübe, sondern sie habe zugestanden, daß der Beschwerdeführer in Teilbereichen seines Tätigkeitsfeldes Arbeiten zu verrichten habe, die sich mit Arbeiten eines Richters vergleichen ließen. Aus der Tatsache, daß die laienrichterliche Funktion des Beschwerdeführers lediglich einen Teilbereich des Aufgabengebietes des Beschwerdeführers darstelle, habe die belangte Behörde - im Einklang mit der ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - geschlossen, daß das nur teilweise richterliche Tätigwerden des Beschwerdeführers für die Anwendung des Durchschnittssatzes nicht genüge. Auch der Ansicht des Beschwerdeführers, es werde formell die Stellung des Laienrichters der des Berufsrichters noch näher dadurch angeglichen, daß dem Laienrichter Entschädigungen für Zeitversäumnis ausbezahlt werden, könne nicht gefolgt werden. Denn diese Entschädigung für Zeitversäumnis werde nicht als Gegenleistung für die richterliche Tätigkeit des Laienrichters - wie etwa beim Berufsrichter das Gehalt - gewährt, sondern dafür, daß dem Betreffenden wegen seiner Tätigkeit als Laienrichter in seinem "Hauptberuf" Einkommenseinbußen entstünden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1972 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.

Gemäß § 17 Abs. 4 EStG 1972 können vom Bundesminister für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 leg. cit. Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden, wenn die genaue Ermittlung der Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen Gebrauch gemacht und dabei im § 1 Abs. 1 Z. 5 der Verordnung vom 17. November 1975, BGBl. Nr. 597, über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen für Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche Beamte einen Durchschnittssatz für Werbungskosten in der Höhe von 10 v.H. der laufenden Bezüge, höchstens S 3.000,-- monatlich (S 36.000,-- jährlich) festgelegt.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist die Frage strittig, ob der Beschwerdeführer als Richter im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 5 der angeführten Verordnung anzusehen ist und ihm der Durchschnittssatz für Richter, Richteramtsanwärter und staatsanwaltschaftliche Beamte zusteht. Die belangte Behörde hat diese Frage verneint. Sie ist dabei von der Überlegung ausgegangen, daß die genannte Verordnung Durchschnittssätze für Werbungskosten von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen festsetze. Um jedoch einer Berufsgruppe anzugehören, sei es erforderlich, daß der Steuerpflichtige den entsprechenden Beruf ausübe, das heißt, daß er aufgrund dieses Berufes Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehe. Dagegen wendet der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, daß eine Definition, wer unter "Richter" zu verstehen sei, weder die angeführte Verordnung noch sonst eine Abgabenvorschrift enthalte. Es müsse daher auf die verfassungsrechtliche Stellung des Richters zurückgegriffen werden. Beim Rückgriff auf die verfassungsrechtliche Stellung des Richters müsse aber festgestellt werden, daß das Bundesverfassungsgesetz zwischen Berufs- und Laienrichtern nicht unterscheide. So hätten beide Richtertypen dieselbe Unabhängigkeit. Beide Richtertypen hätten in gemischten Senaten grundsätzlich in dieser Zusammensetzung zu verhandeln und zu entscheiden. Das Bundesverfassungsgesetz kenne daher eigentlich nur einen einzigen Richtertyp. Da es also nur einen einzigen und keinen eigenen "steuerlichen" Richtertyp gebe, habe der Beschwerdeführer als Laienrichter Anspruch auf Zuerkennung pauschaler Werbungskosten im Sinn der genannten Verordnung.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Regelungen über den "Richter" finden sich im B-VG. In den Art. 82 ff B-VG hat der Gesetzgeber die ordentliche Gerichtsbarkeit verfassungsrechtlich normiert, wobei die Gerichtsbarkeit der Vollzugsbereich ist, in dem die (unabsetzbaren und unversetzbaren) Richter in ihrer Funktion als unabhängige Organe allenfalls unter Mitwirkung des Volkes die Vollziehung wahrzunehmen haben. Hauptorgan der Gerichtsbarkeit ist der Richter, ein Organwalter mit besonderer rechtlicher Stellung. Die Verfassung regelt die Rechtsstellung dieser Organwalter wegen der Bedeutung ihrer Funktion näher. Festgelegt sind unter anderem die Ernennung durch den Bundespräsidenten oder - aufgrund dessen Ermächtigung - durch den zuständigen Bundesminister. Nach Art. 87 Abs. 1 B-VG sind die Richter in Ausübung ihres richterlichen Amtes unabhängig, wobei unter Richter nach herrschender Auffassung (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, Manzsche Kurzlehrbuch-Reihe, sechste Auflage, Seite 259) die nach Art. 86 B-VG zu "Richtern" ernannten Personen zu verstehen sind. Weitere richterliche Garantien sind die Unab- und Unversetzbarkeit. Nach Art. 91 Abs. 1 B-VG hat das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken. Die Vertreter des Volkes, die diese Funktion ausüben und sich in bestimmten Bereichen der Rechtsprechung oftmals aus Vertretern von Interessensvertretungen rekrutieren, werden nicht nach Art. 86 B-VG ernannt. Jedenfalls ist zwischen Richtern im Sinne des Art. 86 B-VG und den Mitwirkenden aus dem Volk zu unterscheiden, wobei die Verfassung selbst nur die im Sinn des Art. 86 B-VG zu "Richtern" ernannten Organwalter und die ihnen ausdrücklich gleichgestellten Personen (siehe insbesondere Art. 134 Abs. 6 und 147 Abs. 6 B-VG) als "Richter" bezeichnet (vgl. Walter-Mayer o.a., Seite 262). Mangels anderer Umschreibungen in der genannten Verordnung ist daher bei der Auslegung des Begriffes "Richter" in der genannten Verordnung des Bundesministers für Finanzen von dem in der österreichischen Rechtsordnung durch das B-VG vorgezeichneten Begriff des "Richters" auszugehen.

Streitentscheidend ist nicht, welche Stellung Beisitzern oder fachkundigen Laienrichtern bei der Rechtsfindung in der österreichischen Gerichtsbarkeit zukommt, sondern welchen Beruf der Beschwerdeführer ausübt. Nach der Verordnungsermächtigung des § 17 Abs. 4 EStG 1972 kann der Bundesminister für Finanzen neben dem Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1972 Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungsweg für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festlegen. Im Rahmen der Verordnungsermächtigung hat der Bundesminister für Finanzen eine Verordnung erlassen, die auf die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen abstellt. Nur dann, wenn der Beschwerdeführer Angehöriger der Berufsgruppe der Richter ist, kann die genannte Verordnung auf ihn angewendet werden. Unter dem Begriff "Beruf" ist letztlich eine Erwerbstätigkeit zu verstehen. Der Beschwerdeführer ist Angestellter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Tirol und bezieht aus diesem Angestelltenverhältnis Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Für die ehrenamtliche Tätigkeit als Beisitzer bei verschiedenen Gerichten erhält er nur einen entsprechenden Spesenersatz, bestehend aus Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten, sowie allenfalls Entschädigung für Zeitversäumnis.

Somit kann der belangten Behörde nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Ergebnis kommt, daß unter dem Begriff "Richter" im § 1 Abs. 1 Z. 5 der genannten Verordnung nur ernannte "Berufsrichter" zu verstehen sind und der Beschwerdeführer nicht zu diesem Personenkreis zählt. Daß der Beschwerdeführer Berufsrichter ist, hat er im übrigen nie behauptet.

Da sohin der angefochtene Bescheid nicht mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit belastet ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

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