Normen
AbgÄG 1980;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1 idF 1980/563;
AbgÄG 1980;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §27 Abs2 Z1 idF 1980/563;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Beschwerdefall strittig ist, wie hoch die nach § 27 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehörenden nominellen Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung für die Kalenderjahre 1981 bis 1983 sind.
Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, daß als Basis der Berechnung nicht der im Auseinandersetzungsvertrag vom 17. Dezember 1958 genannte wertgesicherte Ratenbetrag von S 7.680,-- monatlich heranzuziehen sei, sondern die mit Dezember 1980 zuletzt zustehende Forderung von S 20.958,-- (monatliche Rate von S 7.680,-- zuzüglich Wertsicherungsbetrag bis 1980).
Nach erfolgter abgabenbehördlicher Prüfung forderte das Finanzamt im wiederaufgenommenen Verfahren mit den die Kalenderjahre 1981 bis 1983 betreffenden Bescheiden ausgehend von dem im Vertrag genannten Betrag von S 7.680,-- monatlich die Einkommensteuer nach.
Der Beschwerdeführer brachte gegen diese Bescheide Berufungen ein, die die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid abgewiesen hat.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid - gemäß seinem Beschwerdevorbringen - wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 1 EStG 1972 in der Fassung des Abschnittes I Art. I Z. 11 und des Art. II Abgabenänderungsgesetz 1980, BGBl. Nr. 563, gehören ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 1981 auch nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. In den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 1980, 457 Blg/NR XV. GP, wird dies damit begründet, daß die Nichtversteuerung solcher Mehrbeträge mit dem Nominalwertprinzip des Einkommensteuergesetzes unvereinbar sei. Ein nomineller Wertzuwachs des Vermögenstammes sei den Früchten des Kapitals und nicht der Kapitalsphäre zuzurechnen. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise unterscheide sich die Vereinbarung einer Wertsicherung nicht von der in Zinsen enthaltenen Wertsicherungskomponente (vgl. auch Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz. 7 zu § 27; hg. Erkenntnis vom 8. April 1986, 84/14/0164).
Wenn der Beschwerdeführer meint, daß auf Grund der vertraglichen Vereinbarung der jeweils um die Wertsicherung erhöhte Betrag an die Stelle des vorangegangenen zur Zahlung fällig gewesenen Betrages trete und daher der unmittelbar vor Anwendung der durch das Abgabenänderungsgesetz 1980 in Kraft getretenen Neuregelung sich ergebende Betrag als Basis für die Berechnung des nominellen Mehrbetrages heranzuziehen sei, übersieht er, daß das Einkommensteuerrecht auf dem Nominalwertprinzip aufbaut. Danach beruhen die Einkunftsermittlungsvorschriften auf einer nominellen, d.h. von den Nennbeträgen ausgehenden Geldwertrechnung (vgl. nochmals 457 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XV. GP, Erläuterungen zu Art. I Z. 11). Der Nennbetrag ist im vorliegenden Fall der mit dem genannten Vertrag vereinbarte Betrag von S 7.680,-- monatlich, von dem die belangte Behörde bei der Ermittlung des nominellen Mehrbetrages ausgegangen ist. Die Heranziehung des auf Grund der Wertsicherungsklausel sich stets ändernden Betrages mit dem Stichtag 31. Dezember 1980 findet im Gesetz keine Deckung. Auf § 988 ABGB beruft sich der Beschwerdeführer schon deshalb erfolglos, weil die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle auf die Schillingwährung nicht zutreffen (vgl. Schubert in Rummel, Komm. zum ABGB2, 1. Bd., Rz. 1 zu §§ 988, 989). Auch ein anderer Fall eines gesetzlichen Aufwertungsanspruches besteht nicht.
Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, daß die belangte Behörde sich nicht an einen Erlaß des Bundesministers für Finanzen gehalten habe, wird bemerkt, daß dieser Erlaß mangels gehöriger Kundmachung für den Verwaltungsgerichtshof keine Rechtsquelle darstellt.
Da somit der angefochtene Bescheid keine Rechtswidrigkeit erkennen läßt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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