VwGH 86/13/0186

VwGH86/13/018620.2.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Pokorny, Dr. Fellner, Dr. Hargassner und Mag. Heinzl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des HE in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 8.10.1986, Zl. 6/3-3599/85, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1973 bis 1975 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1.1. der Jahre 1968 bis 1975, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §335;
BAO §167 Abs2;
EStG 1972 §27 Abs1 Z2;
HGB §335;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Streit besteht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich darüber, ob eine stille Beteiligung einer Schweizer Aktiengesellschaft am Einzelunternehmen des Beschwerdeführers steuerlich anzuerkennen ist oder nicht. Diese Frage war Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, in dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 86/13/0187, entschieden wurde. Der Gerichtshof ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, daß die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung keine schlüssige Begründung dafür bietet, dem genannten Vertragsverhältnis die steuerliche Anerkennung zu versagen. Da der vorliegende Beschwerdefall sowohl was die Sachverhaltsdarstellung als auch was die Argumentation seitens der Abgabenbehörde und seitens des Beschwerdeführers betrifft, vollinhaltlich dem eben zitierten entspricht, genügt es, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Begründung dieses Erkenntnisses zu verweisen, woraus folgt, daß der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben war, wobei von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ. Diese Aufhebung konnte sich aber aus den im hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 86/13/0187, genannten Gründen nur auf die Sachbescheide und nicht auf die Wiederaufnahme der Verfahren erstrecken.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren betreffend die Gegenäußerung des Beschwerdeführers war abzuweisen, weil mit dem pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz der Aufwand für sämtliche in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Schriftsätze abgegolten ist.

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