Normen
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
KFG 1967 §64 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. Mai 1991 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, einem türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (im folgenden kurz: FPG), ein bis zum 20. November 1995 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 FPG lauten:
"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder
2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist.
(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;
- 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
- 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen."
Zu Recht hat die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FPG als gegeben erachtet: Insoweit konnte sich die belangte Behörde allein schon auf die zwei Bestrafungen des Beschwerdeführers im Jahre 1990 wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO stützen, da es sich hiebei nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 1991, Zl. 91/19/0202) um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt. Dazu kommen die mehrfachen Abstrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG, aber auch wegen weiterer Verwaltungsübertretungen, was die belangte Behörde - im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung - als weiteres Fehlverhalten in das der Beurteilung nach § 3 Abs. 1 unterliegende Gesamtfehltverhalten miteinbeziehen durfte.
Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Vornahme der nach § 3 Abs. 3 FPG gebotenen Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte. Die belangte Behörde hat auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers, nämlich daß sich seine Gattin und deren Sohn in Österreich befänden und daß die Gattin seit 1971 hier berufstätig sei, Bedacht genommen. Auch hat sie angeführt, daß der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgehe. Wenn die belangte Behörde beim gegebenen Sachverhalt angesichts der Vielzahl und des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Rechtsverletzungen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen gegenüber den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als unverhältnismäßig schwerer wiegend gewertet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
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