VwGH 91/19/0202

VwGH91/19/020224.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 22. Mai 1991, Zl. III 39/91, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
StGB §127 Abs1;
StGB §127 Abs2 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2;
StGB §127 Abs1;
StGB §127 Abs2 Z3;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1991 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 (im folgenden kurz: FPG), ein bis zum 19. Dezember 1995 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet erlassen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 FPG lauten:

"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

  1. 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
  2. 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen."

Zu Recht hat die belangte Behörde die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FPG als gegeben erachtet: Insoweit konnte sich die belangte Behörde insbesondere auf zwei Bestrafungen des Beschwerdeführers wegen Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 im Jahre 1987 und eine weitere Bestrafung 1990 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b (in Verbindung mit § 5 Abs. 2) StVO 1960 stützen, wobei es sich nach der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 2. April 1990, Zl. 90/19/0143) durchwegs um schwerwiegende Verwaltungsübertretungen handelt; im übrigen wird bemerkt, daß bereits eine zweimalige derartige Bestrafung für diese Subsumtion genügt hätte. Dazu kommt, daß die belangte Behörde - im Sinne der ständigen hg. Rechtsprechung - das weitere Fehlverhalten des Beschwerdeführers (u.a. schwerwiegende Verwaltungsübertretungen in den Jahren 1975 bis 1982 sowie eine gerichtliche Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 127 Abs. 1 und 2 Z. 3 StGB) in das der Beurteilung nach § 3 Abs. 1 unterliegende Gesamtfehlverhalten miteinbeziehen durfte.

Der vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor, bestreitet er doch selbst nicht das ihm vorgeworfene Fehlverhalten. Weshalb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer sohin Gelegenheit hätte geben müssen, in die Verwaltungsstrafakten Einsicht zu nehmen und hiezu eine Stellungnahme abzugeben, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch nicht finden, daß die belangte Behörde bei der Vornahme der nach § 3 Abs. 3 FPG gebotenen Interessenabwägung rechtswidrig gehandelt hätte. Die belangte Behörde hat auf die Intensität der familiären Bindungen des Beschwerdeführers, nämlich daß sich seine Gattin und zwei minderjährige Kinder in Österreich befinden, ebenso Bedacht genommen wie auf dessen langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Auch hat sie darauf Bezug genommen, daß der Beschwerdeführer als Arbeiter keine Tätigkeit ausübe, die nur in Österreich ausgeübt werden könne. Wenn die belangte Behörde beim gegebenen Sachverhalt angesichts der Vielzahl und des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden Rechtsverletzungen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen gegenüber den Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie als unverhältnismäßig schwerer wiegend gewertet hat, so ist dies nicht als rechtswidrig zu erkennen. Insbesondere muß der Versuch des Beschwerdeführers, das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand zu bagatellisieren, fehlschlagen.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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