VwGH 90/19/0143

VwGH90/19/01432.4.1990

E gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 29. März 1989, Zl. FrB-4250/89, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes

Normen

B-VG Art18 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art18 Abs2;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z2 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3;
FrPolG 1954 §8;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Oktober 1987 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 lit. a und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, "in der geltenden Fassung" (somit in jener der Novelle BGBl. Nr. 555/1986) ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 1976 fünfmal wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand rechtskräftig bestraft worden. Die Geldstrafen hätten S 7.100,--, S 8.000,--, S 10.000,--, S 10.000,-- und S 14.000,-- betragen. Viermal sei dem Beschwerdeführer anläßlich dieser Übertretungen der Führerschein auf die Dauer zwischen drei bis fünf Monaten entzogen worden. Am 14. November 1985 habe die Erstbehörde dem Beschwerdeführer niederschriftlich zur Kenntnis gebracht, daß bei erneuten, gravierenden Rechtsbrüchen (insbesondere nach § 5 StVO) gegen ihn ein Aufenthaltsverbot erlassen werden müßte. Dessenungeachtet habe er am 24. November 1986 wiederum ein Kfz in alkoholisiertem Zustand gelenkt. Zuletzt sei der Beschwerdeführer am 5. Dezember 1986 wegen Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO bestraft worden. Obschon gegen den Beschwerdeführer von der Behörde erster Instanz am 4. März 1987 das Aufenthaltsverbot erlassen worden sei, habe er am 2. Juni 1987 erneut in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt. Die durchgeführte Blutalkoholbestimmung habe einen Blutalkoholwert von 2 %o ergeben. Beim Beschwerdeführer liege offensichtlich eine Neigung zur Begehung von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen im Bereich des Verkehrsgeschehens vor. Die Erfahrung und die Statistik zeigten, daß gerade alkoholisierte Lenker überprozentuell als Verursacher von schweren Verkehrsunfällen aufschienen. Daß der Beschwerdeführer selbst diesbezüglich bisher noch nicht "in Erscheinung" getreten sei, dürfte dem Zufall zuzuschreiben sein. Kraftfahrzeuglenker, die sich offensichtlich bewußt über die einschlägigen verkehrspolizeilichen Vorschriften hinwegsetzen und dadurch die übrigen Verkehrsteilnehmer in ihrer persönlichen Sicherheit gefährden, stellten ein besonderes Sicherheitsrisiko dar. Es müsse in diesem Zusammenhang aufgezeigt werden, daß es nicht gelungen sei, den Beschwerdeführer mit gelinderen Mitteln zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Die hohen Strafen und die Entziehung der Lenkerberechtigung hätten den Beschwerdeführer nicht abhalten können, alkoholisiert ein Kraftfahrzeug zu lenken. Daß der Beschwerdeführer offensichtlich nicht gewillt sei, die österreichische Rechtsordnung zu beachten, zeige der letzte Vorfall. Der Beschwerdeführer könne offensichtlich weder mit sehr hohen Geldstrafen noch mit der Androhung eines Aufenthaltsverbotes dazu gebracht werden, die einschlägigen verkehrspolizeilichen Vorschriften zu beachten. Die belangte Behörde schließe sich daher der Behörde erster Instanz an, daß der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers und somit seine Präsenz im täglichen Straßenverkehr eine besondere Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Unter Wahrung des öffentlichen Interesses an der möglichsten Hintanhaltung von Gefährdungen, die von undisziplinierten Straßenbenützern ausgingen, sei dem Beschwerdeführer daher das Gastrecht zu entziehen gewesen. Bei Berücksichtigung der persönlichen und familiären Verhältnisse sei von Bedeutung, daß der Beschwerdeführer schon viele Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei, seine Frau und seine zwei Kinder hier lebten und er im Arbeitsprozeß in Österreich integriert sei. Diese privaten Einwendungen, die für seinen Weiterverbleib im Bundesgebiet sprächen, seien daher mit den öffentlichen Interessen, die durch seinen Aufenthalt beeinträchtigt würden, abzuwägen. Das öffentliche Interesse an der möglichst gefahrlosen Abwicklung des Straßenverkehrs sei sehr hoch. Des weiteren dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, daß von alkoholisierten Verkehrsteilnehmern verursachte Verkehrsunfälle auch ein zivilrechtliches Haftungsproblem darstellten. Der volkswirtschaftliche Schaden, der durch Verkehrsunfälle, wie sie häufig von alkoholisierten Lenkern verursacht würden, entstehe, sei gleichfalls sehr hoch. Da der Beschwerdeführer mit seinem Kraftfahrzeug ständig unterwegs gewesen sei, habe er somit eine große Zahl von anderen Verkehrsteilnehmern in ihrem Rechtsanspruch auf Unversehrtheit des Körpers und des Eigentums gefährdet. Die aus der Sicht des Beschwerdeführers gravierenden persönlichen Einwendungen hätten daher bei Abwägung mit den öffentlichen Interessen nicht dazu führen können, seiner Berufung zu folgen.

Die gegen diesen Bescheid vom 20. Oktober 1987 erhobene Beschwerde wurde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. März 1988, Zl. 88/01/0026, als unbegründet abgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 20. April 1988 stellte der Beschwerdeführer an die Bezirkshauptmannschaft Bludenz den Antrag, das erwähnte Aufenthaltsverbot aufzuheben, wobei er auf die durch das Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 575/1987 geänderte Fassung des Fremdenpolizeigesetzes und darauf verwies, daß der Entzug der Lenkerberechtigung inzwischen abgelaufen sei. Er lebe und arbeite seit 15 Jahren in Österreich, seine Gattin arbeite ebenfalls hier; beide Kinder seien in Österreich geboren und hätten nur hier gelebt, sie besuchten derzeit die Hauptschule.

Da diese Behörde über den Antrag des Beschwerdeführers innerhalb der Frist des § 73 Abs. 1 AVG 1950 nicht entschieden hatte, ging die Zuständigkeit hiefür aufgrund eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers auf die belangte Behörde über (§ 73 Abs. 2 leg. cit.).

Mit Bescheid vom 29. März 1989 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20. April 1988 gemäß § 8 des Fremdenpolizeigesetzes keine Folge.

In der Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die Gründe, die seinerzeit zum Aufenthaltsverbot geführt hätten, lägen zweifelsohne noch vor. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hinweg die einschlägigen verkehrspolizeilichen Vorschriften wiederkehrend außer acht gelassen und sei häufig im alkoholisierten Zustand als Kraftfahrzeuglenker in Erscheinung getreten. Weder gravierende Geldstrafen noch die Androhung eines Aufenthaltsverbotes bzw. nicht einmal der Ausspruch des Aufenthaltsverbotes hätten den Beschwerdeführer bewegen können, von der Begehung derart schwerwiegender, verkehrspolizeilicher Übertretungen Abstand zu nehmen. Allein aus dem Umstand, daß er nun seit 1 1/2 Jahren nicht mehr einschlägig in Erscheinung getreten sei, die Schlußfolgerung zu ziehen, daß er künftig nicht mehr rückfällig werden könnte, sei verfehlt. Bei Betrachtung der dem Beschwerdeführer angelasteten Verwaltungsübertretungen werde deutlich, daß er auch in der Vergangenheit nach Jahren der Zurückhaltung wiederkehrend im alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt habe. Die Behörde vertrete daher nach wie vor die Ansicht, daß der weitere Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Insbesondere würde das öffentliche Interesse an der möglichsten Hintanhaltung von Alkoholdelikten im Straßenverkehr durch seinen weiteren Aufenthalt gravierend beeinträchtigt werden. Die Änderung des § 3 des Fremdenpolizeigesetzes (durch die Novelle BGBl. Nr. 575/1987) FPG bringe dem Beschwerdeführer keine rechtliche Besserstellung. Vielmehr werde neben der Generalklausel des § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz in der novellierten Fassung auch im § 3 Abs. 2 Z. 2 leg. cit. ausgeführt, daß als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 zu gelten habe, wenn ein Fremder im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft worden sei. Diese Voraussetzungen seien, wie oben ausgeführt, beim Beschwerdeführer zweifelsohne gegeben. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten familiären und privaten Einwendungen seien bereits im Aufenthaltsverbotsverfahren berücksichtigt worden. So seien zweifelsohne die von ihm vorgebrachten Fakten, insbesondere der langjährige Aufenthalt im Land sowie die Tatsache, daß seine Familie gleichfalls in Vorarlberg lebe, in die "Ermessensabwägung" des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz einzubringen. Das vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigte, grob fahrlässige Verhalten im Straßenverkehr habe zwar aus Gründen, die nicht ihm zuzurechnen gewesen seien, zu keiner unmittelbaren Schädigung anderer Personen oder Sachen geführt. Die Statistik zeige jedoch, daß gerade alkoholisierte Kraftfahrzeuglenker an der Begehung von Verkehrsunfällen mit schwersten Personen- und Sachschäden überprozentual beteiligt seien. Dazu komme die ungünstige Zukunftsprognose, die wie oben ausgeführt, aufgrund der wiederkehrenden Rechtsbrüche in der Vergangenheit vorliege, sodaß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes (ständige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in ihrem höchstpersönlichen Recht an Unverletzlichkeit ihres Körpers und der Gesundheit) unverhältnismäßig schwerer wiegen würden, als die unbestritten vorliegende Auswirkung des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Zur Verhinderung von einschlägigen Delikten bzw. unter Wahrung des öffentlichen Interesses an der möglichst gefahrlosen Abwicklung des Straßenverkehrs sei die vorzeitige Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht möglich, zumal wie oben ausgeführt, die Gründe, die zur Erlassung dieser behördlichen Maßnahme geführt hätten, nicht weggefallen seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, in der Fassung BGBl. Nr. 575/1987 (im folgenden kurz: FPG), lauten:

"(1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

2. im Inland mehr als einmal wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen oder mehrmals wegen Übertretungen des Fremdenpolizeigesetzes, des Paßgesetzes, des Grenzkontrollgesetzes oder des Meldegesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

(3) Würde durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist seine Erlassung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 genannten Ziele dringend geboten ist. In jedem Fall ist ein Aufenthaltsverbot nur zulässig, wenn nach dem Gewicht der maßgebenden öffentlichen Interessen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen, als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

1. die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden oder seiner Familienangehörigen;

  1. 2. die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen;
  2. 3. die mögliche Beeinträchtigung des beruflichen oder persönlichen Fortkommens des Fremden oder seiner Familienangehörigen."

Gemäß § 8 FPG (in der unveränderten Stammfassung) ist das Aufenthaltsverbot von der Behörde, die es erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

In Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes war die belangte Behörde gehalten, auf dem Boden der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltenden Rechtslage das Weiterbestehen der seinerzeit als maßgeblich erachteten Gründe für die Erlassung desselben zu prüfen.

Zunächst kann kein Zweifel bestehen, daß die mehrmalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen nach § 5 StVO 1960, die durchwegs als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen zu werten sind, als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 FPG die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0003). Ob der Beschwerdeführer wieder im Besitz der Lenkerberechtigung ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich; das Vorbringen des Beschwerdeführers, ein Aufenthaltsverbot könne in einem Fall wie dem vorliegenden nur dann erlassen werden, wenn "kraftfahrrechtliche "Maßnahmen versagen, entbehrt jeglicher rechtlicher Stütze.

Sohin verbleibt die Prüfung der Frage, ob die entsprechend der nunmehrigen, durch die Novelle BGBl. Nr. 575/1987 geschaffenen Rechtslage vorzunehmende Interessenabwägung das Weiterbestehen des Aufenthaltsverbotes rechtfertigt.

Der Verwaltungsgerichtshof kann auch insoweit nicht finden, daß der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre: Die belangte Behörde hatte - wie oben dargestellt - durchaus die persönliche Situation des Beschwerdeführers und seiner Familie im Auge, wobei dem kein geringes Gewicht beizumessen ist. Allerdings darf nicht übersehen werden, daß der Beschwerdeführer immerhin eine über die im § 3 Abs. 2 Z. 2 FPG geforderte, maßgeblich hinausgehende Anzahl von schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen begangen hat, die bei der besonderen Gefährlichkeit der Alkoholisierung im Straßenverkehr Verstöße gegen erhebliche öffentliche Interessen des österreichischen Staates darstellen (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0003). Die Intensität und Häufung der vom Beschwerdeführer gesetzten Delikte zeigt, daß gerade bei einer Täterpersönlichkeit wie dem Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer wiegen als die gebotene Rücksichtnahme auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Soweit aus dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer habe ein Alkoholproblem "gehabt", er habe auf weiteren Alkoholkonsum verzichtet, so ist ihm zu entgegnen, daß dies schon im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum seit dem letzten Verstoß gegen die Rechtsordnung der belangten Behörde keineswegs die Annahme nahelegen mußte, beim Beschwerdeführer liege keine dauernde Neigung zur Rechtsverletzung (mehr) vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1988, Zl. 88/01/0243).

Schließlich vermag der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf einen Durchführungserlaß des Bundesministers für Inneres vom 1. Dezember 1987 schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun, weil in der Nichtanwendung oder nicht entsprechenden Anwendung einer solchen bloßen Verwaltungsverordnung keine Gesetzwidrigkeit erblickt werden kann, die einen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers bedeuten könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1983, Zl. 82/11/0003),

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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