Normen
AAV §46;
ASchG 1972 §31 Abs2;
AVG §39 Abs2;
BArbSchV §7 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
AAV §46;
ASchG 1972 §31 Abs2;
AVG §39 Abs2;
BArbSchV §7 Abs1;
GmbHG §18;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 22. Mai 1991 wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher zitierten Ges.m.b.H. zweier Verwaltungsübertretungen und zwar 1) nach § 7 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung (BGBl. Nr. 267/1954) und zu 2) nach § 46 Abs. 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV, BGBl. Nr. 218/83) für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Mit dem Vorbringen, die Strafbarkeit des Beschwerdeführers sei deshalb nicht gegeben, weil für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Gerüstung ein diese zur Verfügung stellender "Generalunternehmer" verantwortlich gewesen sei, verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, weil sowohl für die Einhaltung des § 46 AAV als auch des § 7 Abs. 1 der Bauarbeiterschutzverordnung der jeweilige Arbeitgeber (bzw. dessen Bevollmächtigter) verantwortlich ist (siehe dazu § 31 Abs. 2 Arbeitnehmerschutzgesetz, zu § 46 Abs. 6 AAV auch das hg. Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 90/19/0501).
Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer auch auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG. Nach der ständigen hg. Rechtsprechung wirkt die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Behörde die Zustimmung der zum verantwortlichen Beauftragten bestellten Person nachgewiesen wird, und tritt erst mit dem Einlangen des Zustimmungsnachweises bei der Behörde ihr gegenüber der namhaft gemachte verantwortliche Beauftragte in rechtswirksamer Weise als Adressat der Verwaltungsstrafnorm an die Stelle des zur Vertretung nach außen Berufenen; der als Beschuldigter verfolgte, zur Vertretung nach außen Berufene kann sich aber nur dann auf einen an seiner Stelle verwaltungsstrafrechtlich verantwortlichen Beauftragten berufen, wenn bei der Behörde spätestens während des Verwaltungsstrafverfahrens ein - aus der Zeit vor der Begehung der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung stammender - Zustimmungsnachweis eines derartigen verantwortlichen Beauftragten eingelangt ist.
Von einem aus der Zeit vor der Begehung der Verwaltungsübertretung stammenden Zustimmungsnachweis kann nur dann gesprochen werden, wenn ein entsprechendes, die Zustimmung zur Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten betreffendes Beweisergebnis schon vor der Begehung der Tat vorhanden war. Da dies auf ein erst nach diesem Zeitpunkt zustande gekommenes Beweisergebnis nicht zutrifft, genügt es zur Erbringung des vom Gesetzgeber geforderten Zustimmungsnachweises jedenfalls nicht, wenn sich der - diesbezüglich beweispflichtige - Beschuldigte auf die erst im Verwaltungsstrafverfahren abzulegende Zeugenaussage des verantwortlichen Beauftragten beruft, mit der dessen Zustimmung zur Bestellung unter Beweis gestellt werden soll (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 14. April 1988, Zl. 87/08/0323).
Mit dem bloßen Hinweis im Verwaltungsstrafverfahren, er habe den Arbeitnehmer H. zum verantwortlichen Beauftragten bestellt, hat der Beschwerdeführer dies nicht im Sinne der soeben zitierten hg. Rechtsprechung unter Beweis gestellt. Entgegen seiner Ansicht war die belangte Behörde nicht verpflichtet, diesbezüglich von Amts wegen weitere Ermittlungen zu pflegen.
Schließlich sei - unbeschadet der Frage, ob das Beschwerdevorbringen auch in dieser Hinsicht zu verstehen ist - darauf verwiesen, daß die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zu Recht die Strafbarkeit des Beschwerdeführers auch unter dem Blickwinkel des § 31 Abs. 5 Arbeitnehmerschutzgesetz (wonach Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten unter den dort angeführten Voraussetzungen strafbar sind) als gegeben erachtet hat, hat doch der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren eine Kontrolltätigkeit in dieser Hinsicht nicht behauptet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0068).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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