Normen
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z6;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;
PaßG 1969 §25 Abs3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25. April 1991 wurde der am 18. Oktober 1990 überreichte Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Sichtvermerkes unter Hinweis auf § 25 Abs. 3 lit. d und e des Paßgesetzes 1969, BGBl. Nr. 422 idgF (PaßG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 23 Abs. 1 PaßG bedürfen Fremde zur Einreise in das Bundesgebiet außer einem gültigen Reisedokument (§ 22) eines österreichischen Sichtvermerkes; dies gilt nicht, wenn durch zwischenstaatliche Vereinbarung anderes bestimmt wird oder wenn der Fremde während einer Zwischenlandung auf einem österreichischen Flugplatz dessen Transitraum nicht verläßt (Transitreisender).
Nach § 25 Abs. 1 PaßG kann einem Fremden auf Antrag ein Sichtvermerk erteilt werden, sofern kein Versagungsgrund gemäß § 25 Abs. 3 vorliegt. Dem Abs. 2 desselben Paragraphen zufolge hat die Behörde bei der Ausübung des ihr im Abs. 1 eingeräumten freien Ermessens auf die persönlichen Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers und auf die öffentlichen Interessen, insbesondere auf die wirtschaftlichen und kulturellen Belange, auf die Lage des Arbeitsmarktes und auf die Volksgesundheit Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 75/1954, idF der Novelle BGBl. Nr. 575/1987, (FrPolG) kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Nach § 3 Abs. 2 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder (Z. 6) gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise oder die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 zu verschaffen.
Unbestritten ist, daß der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, im Sinne des § 23 Abs. 1 PaßG eines Sichtvermerkes bedarf. Was den erwähnten Versagungsgrund nach § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. anlangt, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst darauf verwiesen, daß der Beschwerdeführer am 24. April 1991 unter Beiziehung eines Dolmetschers einvernommen worden sei. Dabei habe der Beschwerdeführer zugegeben, anläßlich seines Sichtvermerksantrages in Algier bereits die Absicht gehabt zu haben, in Österreich bzw. in Europa zu studieren, weshalb er als Reisegrund den Besuch einer Freundin in Graz als Tourist angegeben habe. Für die Behörde stehe somit eindeutig fest, daß der Beschwerdeführer vor der österreichischen Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Sichtvermerkes bewußt unrichtige Angaben über den Zweck und die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gemacht habe, um als vorgeblicher Tourist einen Sichtvermerk erteilt zu bekommen. Weiters sei erwiesen, daß in der Folge nach der Einreise nach Österreich der Studienzweck als weiterer Aufenthaltsgrund nur vorgeschützt worden sei, um zumindest unter diesem Titel letztlich doch noch eine Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, während das primäre Ziel des weiteren Aufenthaltes der Erwerbszweck durch Prospektverteilung gewesen sei (und noch sei).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer schon anläßlich der Stellung seines Sichtvermerksantrages in Algier unrichtige Angaben über den Zweck und die Dauer seines Aufenthaltes in Österreich gemacht hat, ist doch die belangte Behörde auch davon ausgegangen, daß die Angaben des Beschwerdeführers, die dem nunmehrigen, mit dem angefochtenen Bescheid erledigten Antrag zugrunde liegen, nämlich daß der Beschwerdeführer sich zu Studienzwecken in Österreich aufhalten wolle, unrichtig sind und er in Wahrheit als Prospektverteiler einem Erwerb nachgehen wolle. Diese Feststellung der belangten Behörde ist im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als rechtswidrig zu erkennen; auch der Beschwerdeführer vermag dagegen keine tauglichen Argumente ins Treffen zu führen.
Ist aber die belangte Behörde zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschwerdeführer anläßlich der Stellung des nunmehrigen Sichtvermerksantrages unrichtige Angaben über den Zweck seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, so hat sie damit ein Verhalten des Beschwerdeführers als erwiesen angenommen, das - entsprechend der vom Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 28. Jänner 1991, Zl. 90/19/0508, vertretenen Rechtsauffassung - nach § 3 Abs. 2 Z. 6 FrPolG als bestimmte Tatsache im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. zu gelten hat und solcherart die Annahme rechtfertigt, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung gefährdet, was die Versagung des Sichtvermerkes nach § 25 Abs. 3 lit. d PaßG nicht als rechtswidrig erscheinen läßt.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen in die Frage, ob die belangte Behörde auch den - weiteren - Versagungsgrund des § 25 Abs. 3 lit. e PaßG heranziehen durfte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. April 1991, Zl. 91/19/0066).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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