VwGH 91/19/0128

VwGH91/19/012823.9.1991

Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Weich, inder Beschwerdesache der Maria G in N, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Jänner 1991, Zl. Fr 4417/90, betreffend Erteilung der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

FrPolG 1954 §11 Abs2 idF 1990/190;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §2 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;
FrPolG 1954 §11 Abs2 idF 1990/190;
FrPolG 1954 §11 Abs3;
FrPolG 1954 §11 Abs4;
FrPolG 1954 §2 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 8. November 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz eine befristete Aufenthaltsberechtigung für das ganze Bundesgebiet "erteilt". In der Begründung dieses Bescheides vertrat die erstinstanzliche Behörde die Auffassung, der Beschwerdeführerin, die einen Asylantrag gestellt habe, komme gemäß § 5 Abs. 3 Asylgesetz die vorläufige Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 leg. cit. nicht zu, weshalb sich ihre Aufenthaltsberechtigung nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes richte.

Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Der angefochtene Bescheid enthält die Belehrung, daß gegen ihn keine weitere Berufung zulässig sei, sowie einen Hinweis im Sinne des § 61a AVG.

Die vorliegende Beschwerde eignet sich wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung, weil der Instanzenzug nicht erschöpft ist. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 2 Abs. 1 (Z. 2) Fremdenpolizeigesetz die Aufenthaltsberechtigung "erteilt". Bescheide mit denen eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, gehören weder zu jenen Bescheiden, gegen die gemäß § 11 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz eine Berufung nicht zulässig ist, noch zu jenen, gegen die gemäß § 11 Abs. 2 und 3 leg. cit. nur die Berufung an die Sicherheitsdirektionen, nicht jedoch eine weitere Berufung gegen deren Entscheidung zulässig ist. Die Beschwerdeführerin hätte demnach gegen den angefochtenen Bescheid Berufung an den Bundesminister für Inneres (Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit) ergreifen können, dies ungeachtet der im angefochtenen Bescheid enthaltenen unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, die lediglich Anlaß für eine Antragstellung im Sinne des § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG bilden kann.

Schon aus dem dargelegten Grund war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, sodaß sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Gegenschrift erübrigte.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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