VwGH 91/15/0060

VwGH91/15/006014.10.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Wetzel, Dr. Steiner, Dr. Mizner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein desSchriftführers Kommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der E Handelsgesellschaft m.b.H. in M, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. März 1991, Zl. GA 7-668/91, betreffend Säumniszuschlag, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt:

Begründung

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1991 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, innerhalb von einer Woche

1) eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG) und

2) eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG).

Innerhalb der Mängelbehebungsfrist legte die Beschwerdeführerin eine Kopie des angefochtenen Bescheides und eine Kopie der Beschwerde vor, wobei letztere die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdevertreters nicht aufweist.

Da unter einer "Ausfertigung der Beschwerde" nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden kann (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 17. Oktober 1989, Zl. 89/14/0194, und vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/14/0220), ist die Beschwerdeführerin dem ihr unter Punkt 2) erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen. Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen.

Die mangelhafte Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 12. Juni 1991 führt damit zur Einstellung des Verfahrens (siehe § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 2 VwGG und Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 523 f).

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