Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Der Beschwerdeführer brachte am 8. Oktober 1990 eine Beschwerde in zweifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein. Die für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Beilagen waren angeschlossen. Kurz darauf legte der Beschwerdeführer eine dritte Ausfertigung der Beschwerde vor.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 1990, zugestellt am 22. Oktober 1990, forderte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der drei Beschwerdeausfertigungen und der Beilagen im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG auf, in einem dreifach zu erstattenden Schriftsatz den Tag, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs 1 Z 7 VwGG) sowie den Sachverhalt vollständig und in einer zeitlich geordneten Darstellung des Verwaltungsgeschehens wiederzugeben (§ 28 Abs 1 Z 3 VwGG).
Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen sowie den von ihm geforderten Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung vor. Auf der dritten Ausfertigung des von ihm geforderten Schriftsatzes fehlt die Unterschrift seines Rechtsvertreters.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S 528, und in jüngerer Zeit den hg Beschluß vom 17. Oktober 1989, Zl 89/14/0194), kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da eine Ablichtung des dreifach zu erstattenden Schriftsatzes nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nur teilweise nachgekommen.
Die nur teilweise Erfüllung des Auftrages zur Verbesserung einer Beschwerde schließt den Eintritt der in § 34 Abs 2 VwGG aufgestellten Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht aus; vielmehr ist eine solch mangelhafte Erfüllung der Unterlassung der Mängelbehebung überhaupt gleichzustellen (vgl aaO, S 522 ff, sowie den bereits erwähnten Beschluß).
Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
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