Normen
EStG 1972 §7 Abs1;
EStG 1972 §7 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb 1986 eine Tabaktrafik um S 450.000,-- und behandelte im Streitzeitraum den erworbenen Firmenwert von S 300.000,-- als abnutzbares Wirtschaftsgut, wobei er die Nutzungsdauer mit fünf Jahren annahm. Er führte ins Treffen, das Ausmaß der von ihm erzielten Umsatz- und Gewinnsteigerung spreche dafür, daß die persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des jeweiligen Unternehmers den Wert des Wirtschaftsgutes überwiegend bestimmten. In eventu begehrte er Teilwertabschreibung des Firmenwertes gleichteilig in den Jahren 1987 und 1988, weil der erworbene Kundenstock in kürzester Zeit verloren gegangen sei und sich der Standort durch Bautätigkeiten verschlechtert habe.
Die belangte Behörde versagte mit dem angefochtenen Bescheid im Instanzenzug die Anerkennung des Firmenwertes als abnutzbares Wirtschaftsgut und die Teilwertabschreibung. Sie ging davon aus, daß der Umsatz in den letzten Jahren vor dem Erwerb der Trafik durch den Beschwerdeführer rückläufig gewesen (1984 rund S 4,4 Mio, 1985 rund S 3,8 Mio, Jänner bis September 1986 rund S 1 Mio) und nach Erwerb durch den Beschwerdeführer gestiegen sei (1987 auf rund S 5,5 Mio, 1988 auf rund S 6,7 Mio), ebenso der Gewinn (Steigerung 93 %). Trotzdem gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, daß den Firmenwert überwiegend nicht persönliche Momente, sondern die durch das Tabakmonopol geschützte Stellung der Trafik bestimme, zumal diese der Entfaltung des Unternehmers nur geringen Raum lasse. Auf die persönlichen unternehmerischen Leistungen des Rechtsvorgängers könne der Firmenwert deshalb nicht überwiegend zurückgeführt werden, weil dessen persönlicher Einsatz in den letzten Monaten nicht recht groß gewesen sei. Den Antrag auf Teilwertabschreibung lehnte die belangten Behörde ab, weil anstelle des erworbenen Kundenstockes ein neuer, selbst geschaffener Kundenstock getreten sei und eine Teilwertabschreibung erst in Betracht käme, wenn der als Einheit anzusehende Geschäftswert nachweislich unter die Anschaffungskosten gesunken sei, dem Beschwerdeführer bei einem Verkauf des Unternehmens also ein Geschäftswert in der Höhe, wie er ihn seinerzeit gezahlt hatte, nicht wieder vergütet würde. Dies sei nicht nachgewiesen. Eine Verschlechterung des Standortes könne im Streitzeitraum nicht eingetreten sein, weil sich derartiges in einer Reduzierung des Geschäftsumfanges manifestiert hätte. Die Auswirkungen des Umbaues seien aber erst 1989 eingetreten.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf Anerkennung der Abschreibung des Firmenwertes, in eventu in seinem Recht auf Teilwertabschreibung verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Versagung einer Teilwertabschreibung haftet Rechtswidrigkeit nicht an. Es ist auch zutreffend, daß die Standortverschlechterung durch Baumaßnahmen erst außerhalb des Streitzeitraumes endgültig wirksam geworden ist, weil - wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt - die Haltestelle erst im Mai 1990 von der Trafik wegverlegt wurde und die Kunden seither die Straße überqueren mußten, um zur Trafik zu gelangen.
Ob beim Erwerb der Trafik mit dem Vorgänger der Betrag von S 300.000,-- als Entgelt für den Kundenstock ausdrücklich vereinbart wurde - eine Behauptung, die im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen worden ist und daher gemäß § 41 VwGG für den Verwaltungsgerichtshof als unzulässige Neuerung unbeachtlich wäre - ist für die Frage, ob der Firmenwert als abnutzbares Wirtschaftsgut anzusehen ist, ohne Bedeutung.
Der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, die Verkäuferin der Trafik "hinsichtlich des abgelösten Firmenwertes bzw. Kundenstockes von S 300.000,-- näher zu befragen" zeigt keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf. Gleiches gilt für den Vorwurf, die belangte Behörde habe es unterlassen, die geänderten Rahmenbedingungen in Bezug auf die geänderten örtlichen Verhältnisse festzustellen. Dem Beschwerdevorbringen ist nämlich nicht zu entnehmen, welche für den Standpunkt des Beschwerdeführers vorteilhaften Tatsachenfeststellungen bei Durchführung dieser Beweise erzielbar gewesen wären.
Dem Beschwerdeführer ist allerdings darin beizupflichten, daß die belangte Behörde schon im Hinblick auf die Änderung des Umsatzes und des Erfolges den Firmenwert als abnutzbares Wirtschaftsgut hätte ansehen müssen:
Der auf den Firmenwert entfallende Teil des Kaufpreises für eine Trafik unterliegt im Geschäftsverkehr regelmäßig keiner weiteren Unterteilung. Er stellt folglich ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das je nach Art und Gewichtung seiner Wertfaktoren entweder zur Gänze als abnutzbar oder zur Gänze als nicht abnutzbar anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, 90/14/0187, ÖStZB 1991, 373, und die darin zitierte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung wiederholt davon ausgegangen, daß der Firmenwert einer erworbenen Tabaktrafik dann ganz wesentlich von Wertkomponenten bestimmt wird, die auf die persönlichen Fähigkeiten und Leistungen des jeweiligen Unternehmers zurückzuführen sind, wenn der Erwerber den Umsatz oder den Gewinn erheblich steigern konnte, ohne daß sich die äußeren Rahmenbedingungen für das Unternehmen wesentlich geändert hätten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 1986, 84/13/0289, ÖStZB 1987, 274, das bereits zitierte Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, und das hg. Erkenntnis vom 2. Mai 1991, 88/13/0031). Im zuletzt genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgeführt:
"Die belangte Behörde stellt im angefochtenen Bescheid weiters fest, daß der Gewinn des Rechtsvorgängers im Jahre 1984 'im Vergleich zum Jahre 1978 auf weniger als die Hälfte gesunken ist'. Aus dieser Sachverhaltsfeststellung zieht sie den Schluß, 'daß die Wertkomponenten, auf denen der Firmenwert beruht, nicht auf die persönlichen unternehmerischen Fähigkeiten und Leistungen des Rechtsvorgängers zurückzuführen sind'. Gerade das Gegenteil zeigt dieser Sachverhalt jedoch auf, nämlich den Umstand, daß sich die Ertragslage der Tabaktrafik wesentlich verschlechtert hat. Da die belangte Behörde keine Umstände objektiver Art vorbringt, die dies erklären könnten, drängt sich geradezu der Schluß auf, daß als Ursache für den Ertragsrückgang beim Rechtsvorgänger nur persönliche Umstände, wie etwa verringerte Arbeitsfähigkeit, Fehldispositionen oder andere unternehmerische Fehlleistungen in Betracht kamen. Ein Firmenwert, der durch ein unternehmerisches Fehlverhalten wesentliche Werteinbußen erleidet, kann aber umgekehrt durch besondere unternehmerische Leistungen wesentlich an Wert gewinnen. Beides spricht für die Abnutzbarkeit eines Firmenwertes."
Der Umsatzrückgang zu Zeiten der Vorgängerin des Beschwerdeführers sprechen daher nicht gegen sondern für die Abnutzbarkeit des Wirtschaftsgutes.
Im Beschwerdefall blieb das Vorbringen des Beschwerdeführers unwiderlegt, daß bei seinem Vorgänger der Umsatz in der Zeit vor dem Verkauf erheblich zurückgegangen und es dem Beschwerdeführer gelungen ist, Umsatz und Ertrag in den beiden Jahren nach dem Erwerb der Trafik in ganz außerordentlichem Ausmaß zu steigern, ohne daß sich die äußeren Rahmenbedingungen wesentlich - jedenfalls nicht zu Gunsten der Trafik des Beschwerdeführers - verändert hätten.
Somit lagen jene Umstände vor, die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Überwiegen der für die Abnutzbarkeit des Firmenwertes sprechenden persönlichen Komponenten erkennen lassen. Die belangte Behörde hätte daher davon ausgehen müssen, daß der Firmenwert im Beschwerdefall ein abnutzbares Wirtschaftsgut darstellt.
Mit ihrer gegenteiligen Ansicht hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und hiedurch den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen mußte.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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