Normen
BAO §289 Abs2;
EStG 1972 §6;
EStG 1972 §8 impl;
EStG 1972 §8;
GmbHG §2;
InvestPrämG §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
BAO §289 Abs2;
EStG 1972 §6;
EStG 1972 §8 impl;
EStG 1972 §8;
GmbHG §2;
InvestPrämG §2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die beschwerdeführende GmbH wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Mai 1987 errichtet und ist durch Eintragung in das Handelsregister am 22. September 1987 entstanden. Sie beantragte für das zweite Kalendervierteljahr 1987 Investitionsprämie für die Anschaffung verschiedener Arbeitsgeräte und Arbeitsmaschinen im Betrag von S 113.200,--.
Das Finanzamt versagte die Investitionsprämie mit der Begründung, es seien nicht einzelne Wirtschaftsgüter, sondern es sei ein Betrieb erworben worden.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die gegen den Bescheid des Finanzamtes erhobene Berufung der beschwerdeführenden Partei mit der Begründung ab, es fehle überhaupt an einer Anschaffung der Wirtschaftgüter durch die beschwerdeführende Partei, weil weder der der angeblichen Anschaffung zugrunde liegende Franchise-Vertrag noch die Rechnung über die Lieferung auf die beschwerdeführende Partei lauteten. Der Franchise-Vertrag sei am 21. April 1987 abgeschlossen worden, und zwar von "Herrn/Fa XY i.G." als Franchise-Nehmer, die Rechnung vom selben Tag sei an die "Fa XY" gerichtet (XY ist einer der Gesellschafter der am 21. Mai 1987 errichteten GmbH). Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Franchise-Vertrages und der Ausstellung der Rechnung sei nicht einmal noch der GmbH-Vertrag errichtet gewesen.
Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht auf Zuerkennung von Investitionsprämie verletzt.
Sie behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 289 Abs. 2 BAO ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz berechtigt, auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen. Durch den Hinweis darauf, daß die belangte Behörde eine Entscheidungsbegründung gebraucht habe, die "von der seinerzeitigen" (damit kann nur die Entscheidung des Finanzamtes gemeint sein) völlig abgewichen sei, zeigt die beschwerdeführende Partei daher keine Rechtswidrigkeit auf.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zutreffend und durch die Beschwerde unbekämpft darauf hingewiesen, daß Investitionsprämie nur für Anschaffungs- oder Herstellungsvorgänge in Betracht komme.
Unter Anschaffung ist nach des Wortes eigentümlicher Bedeutung die Zuführung des Wirtschaftsgutes in das Betriebsvermögen zu verstehen. Zum Begriff der Anschaffung gehört die Entgeltlichkeit (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 10 zu § 8 EStG 1972, Tz 11, 12 zu § 30 EStG 1972). Anschaffen bedeutet den Erwerb eines bestehenden Wirtschaftsgutes, Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Lieferung, in dem das wirtschaftliche Eigentum erworben wird (vgl. Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 58 zu § 6).
Als Anhaltspunkt für den Erwerb (die Anschaffung) der in der Beilage zum Antrag um Investitionsprämie angeführten Wirtschaftsgüter hat sich die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren lediglich auf die bereits oben erwähnte Rechnung vom 21. April 1987 und den bereits oben erwähnten Franchise-Vertrag vom selben Tag berufen. Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, daß diese Urkunden keinen Anhaltspunkt für eine Anschaffung (den Erwerb wirtschaftlichen Eigentums) an den erwähnten Wirtschaftsgütern durch die beschwerdeführende GmbH bieten. Daß die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde über den Urkundeninhalt unrichtig seien, behauptet die beschwerdeführende Partei nicht.
Zu Unrecht beruft sich die beschwerdeführende Partei auf § 2 GmbHG und ihren Eintritt in Verträge, die von der Vorgesellschaft oder für diese geschlossen worden seien. Das Bestehen einer Vorgesellschaft setzt nämlich die Errichtung des GmbH-Gesellschaftsvertrages voraus. Die Vorgesellschaft besteht also im Zeitraum zwischen der Errichtung der Gesellschaft (Abschluß des GmbH-Gesellschaftsvertrages) und dem Entstehen der Gesellschaft mit der Eintragung in das Handelsregister (nun: Firmenbuch) (vgl. Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH-Recht, Seite 65). Franchise-Vertrag und Rechnung datieren aber weit vor dem Zeitpunkt des Abschlusses des GmbH-Vertrages. Auch der Hinweis darauf, daß der Franchise-Vertrag auf Seite des Franchise-Nehmers von "XY i.G." geschlossen wurde, hilft der beschwerdeführenden Partei nicht, weil sich im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages die Gesellschaft noch nicht in Gründung befand, kann doch von einer Gesellschaft in Gründung erst mit dem Zeitpunkt des Abschlusses des GmbH-Gesellschaftsvertrages gesprochen werden; vor diesem Zeitpunkt wäre lediglich eine Vorgründungsgesellschaft auf Grund eines entsprechenden (wenn auch formlosen) Vertrages denkbar (vgl. Reich-Rohrwig, a.a.O. Seite 64). Abgesehen davon ist XY auch nicht namens einer in Gründung befindlichen GmbH unter der von der beschwerdeführenden Partei benützten Bezeichnung aufgetreten, als er den Franchise-Vertrag abschloß. Auch die laut Rechnung vom 21. April 1987 ausgefolgten Wirtschaftsgüter können daher mangels Bestehens einer Vorgesellschaft zu diesem Zeitpunkt von XY nicht für die Vorgesellschaft übernommen worden sein.
Die Aufnahme der Wirtschaftsgüter in die Bilanz der beschwerdeführenden Partei stellt aber keinen Anschaffungs(Erwerbs)vorgang dar, mit dem die beschwerdeführende Partei wirtschaftliches Eigentum hätte entgeltlich erlangen können. Die Bilanz ist eine zusammengefaßte Gegenüberstellung des Vermögens einerseits und der Schulden und des Eigenkapitals andererseits. Sie eignet sich daher schon ihrem Wesen nach nicht zur Verschaffung von Eigentum oder einer Beziehung zu Wirtschaftsgütern, die wirtschaftlich der eines Eigentümers gleicht.
Ein anderer Vorgang, der zur Anschaffung der genannten Wirtschaftgüter durch die beschwerdeführende Partei geführt haben könnte, wurde von dieser weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde nachvollziehbar zur Darstellung gebracht.
Damit kann aber auch der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs mangels Relevanz nicht zum Erfolg der Beschwerde führen. Der belangten Behörde wäre nämlich eine andere Beurteilung der Sache auch nicht möglich gewesen, hätte die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren vortragen können, daß die Rechnung vom 21. April 1987 im Anlagenverzeichnis der Bilanz aufscheine, daß das von XY am 21. April 1987 geschlossene Geschäft (Franchise-Vertrag) von der beschwerdeführenden GmbH nach ihrer Eintragung ins Handelsregister genehmigt worden sei, daß der Zusatz "i.G." im Franchise-Vertrag angebracht worden sei, weil sich die beschwerdeführende Partei noch im Gründungsstadium befunden habe und eine Vorgesellschaft gegeben gewesen sei und XY bei Abschluß des Franchise-Vertrages und bei Übernahme der Betriebsausstattung im Namen der beschwerdeführenden GmbH "bzw im Namen der Vorgesellschaft" gehandelt habe. Wie erwähnt hat nämlich damals eine Vorgesellschaft noch gar nicht bestanden; ein Handeln in ihrem Namen - sei es befugt, sei es vollmachtslos oder in Überschreitung einer Vollmacht (vgl. Reich-Rohrwig, a.a.O. Seite 68 unten) - war daher nicht möglich, weil mangels Gesellschaftsvertrages eine GmbH noch nicht errichtet war und daher auch im Innenverhältnis noch nicht bestand. Mangels Existenz einer im Zeitpunkt des Abschlusses des Franchise-Vertrages auch nur errichteten GmbH, in deren Namen hätte gehandelt werden können, kam auch keine Genehmigung eines solchen Geschäftes gemäß § 2 Abs. 2 GmbHG in Betracht.
Eine Vertragsübernahme (vgl. Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts, Band I, 8. Auflage, Seite 287 f) hat die beschwerdeführende Partei ebensowenig behauptet, wie einen Erwerb der Wirtschaftsgüter durch sie von Y oder einen Vertrag des Y mit dem Franchise-Nehmer zugunsten einer erst in Zukunft entstehenden Vorgesellschaft als begünstigter Dritter.
Zu Unrecht rügt die beschwerdeführende Partei, daß trotz ihres Ersuchens "um Vorladung zu einer persönlichen Vorsprache, wenn die Berufung zur Bearbeitung gelangt", unter Verletzung des § 284 BAO von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen worden sei. Diese Vorschrift der BAO findet sich unter den besonderen Bestimmungen über das Verfahren vor den Berufungssenaten und kam daher nicht zur Anwendung, weil die Entscheidung über die Berufung in der Investitionsprämiensache mangels Zugehörigkeit zu den in den §§ 260, 261 genannten Angelegenheiten nicht dem Berufungssenat oblag.
Der Verwaltungsgerichtshof kann daher keine Rechtswidrigkeit feststellen, die die beschwerdeführende Partei im Rahmen des Beschwerdepunktes in ihren Rechten verletzt.
Die Beschwerde mußte deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
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