VwGH 91/14/0053

VwGH91/14/005316.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina und die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Tirol, Berufungssenat I, vom 3. Dezember 1990, Zl 30.634-3/90, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1983 bis 1986, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Der Beschwerdeführer brachte am 25. Feber 1991 eine Beschwerde in zweifacher Ausfertigung gegen den im Spruch dieses Beschlusses bezeichneten Bescheid ein. Die für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erforderlichen Beilagen waren angeschlossen.

Mit Verfügung vom 6. März 1991, zugestellt am 12. März 1991, hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer unter Zurückstellung der beiden Beschwerdeausfertigungen und der Beilagen im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG aufgefordert, eine weitere Ausfertigung der Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen beizubringen (§ 24 Abs 1 und § 29 VwGG).

Innerhalb offener Frist legte der Beschwerdeführer die zurückgestellten Beschwerdeausfertigungen samt Beilagen sowie eine weitere Ablichtung der Beschwerde vor. Auf der weiteren Ablichtung der Beschwerde fehlt jedoch die Unterschrift des Rechtsanwaltes.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit,

3. Auflage, S 528, und in jüngster Zeit den hg Beschluß vom 11. Dezember 1990, Zl 90/14/0220, sowie die darin zitierte Vorjudikatur), kann unter einer Ausfertigung nur ein - zumindest in Fotokopie - unterschriebener Schriftsatz verstanden werden. Da die vorgelegte Ablichtung der am 25. Feber 1991 eingebrachten Beschwerde nicht einmal in Fotokopie mit der Unterschrift des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers versehen ist, somit nicht als Ausfertigung gilt, ist der Beschwerdeführer dem ihm erteilten Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde nicht nachgekommen.

Es war daher gemäß § 34 Abs 2 und § 33 Abs 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.

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