VwGH 91/12/0155

VwGH91/12/015518.11.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde der Dr. NN in W, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 23. November 1990, Zl. 220.440/17-110C/90, betreffend Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis nach Art. VI Abs. 5 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes 1988, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §176;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
HSchAssG §4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;
AVG §58 Abs2;
BDG 1979 §176;
BDG 1979 §177;
BDG 1979 Anl1 Z21/4;
HSchAssG §4;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs3;
Überleitung von Universitätspersonal 1988 Art6 Abs5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand (nach einer halbtags ausgeübten Tätigkeit als Vertragsassistentin in der Zeit vom 1. Oktober 1982 bis 30. September 1984) ab 1. Oktober 1984 in einem - letztlich mit 30. September 1990 befristeten - öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Universitätsassistentin am Institut für Humanbiologie der Universität Wien.

Am 9. Februar 1990 beantragte sie die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis nach Art. VI Abs. 5 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1988 (DRH). In ihrem Antrag stellte sie ihre bisherige Tätigkeit in Wissenschaft, Lehre und Verwaltung dar und listete ihre bisherigen wissenschaftlichen Arbeiten auf.

Der Vorsitzende der Personalkommission der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien holte - entsprechend dem nach Art. VI Abs. 11 DRH anwendbaren § 176 BDG 1979 - eine (die Überleitung nicht befürwortende) Stellungnahme des Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin, des Vorstandes des Instituts für Humanbiologie, vom 19. Februar 1990 (ergänzt mit den Schreiben vom 5. April und 9. Mai 1990) sowie vier Gutachten über die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin ein, nämlich des außerordentlichen Universitätsprofessors Dr. A vom Institut für Humanbiologie vom 19. Februar 1990 (erweitert am 5. März 1990), des emeritierten ordentlichen Universitätsprofessors Dr. B vom Institut für Paläontologie der Universität Wien vom 5. März 1990, des Prof. DDr. C vom Institut für Anthropologie und Humangenetik der Universität München vom 8. März 1990 und des außerordentlichen Universitätsprofessors Dr. D vom Histologisch-Embryologischen Institut der Universität Wien vom 18. März 1990. Die Beschwerdeführerin legte ein Gutachten des Prof. Dr. E vom Anthropologischen Institut der Universität Giessen vom 15. März 1990 vor. Ferner übermittelte der ordentliche Universitätsprofessor Dr. F vom Institut für Paläontologie der Universität Wien - ohne ein darauf abzielendes Ersuchen des Vorsitzenden der Personalkommission oder der Beschwerdeführerin - ein Gutachten vom 19. Februar 1990 und das Mitglied der Personalkommission, der außerordentliche Universitätsprofessor Dr. G, ein Gutachten des Prof. Dr. H vom Institut für Humanbiologie der Universität Hamburg vom 15. März 1990 sowie das Mitglied der Personalkommission, ordentlicher Universitätsprofessor DDr. J, eine gutächtliche Stellungnahme des ordentlichen Universitätsprofessors Dr. K vom Institut für Anthropologie der Universität Mainz vom 12. April 1990. Während die Gutachten der Universitätsprofessoren Dr. A, Dr. B, Dr. C, Dr. F, Dr. H und Dr. E die (für eine Überleitung erforderliche) fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin bejahten, wurde diese von den Gutachten der Univ.Prof. Dr. D und Dr. K verneint.

Die Personalkommission der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien lehnte in ihrer Sitzung vom 19. April 1990 nach Anhörung der Beschwerdeführerin ihre Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis mehrheitlich (16 von 23 Stimmen) ab; dies wurde in einer vom Vorsitzenden der Personalkommission unterzeichneten Stellungnahme vom 2. Mai 1990 näher begründet.

Die Beschwerdeführerin erstattete zu dem ihr von der belangten Behörde mitgeteilten Ergebnis der Beweisaufnahme eine ausführliche schriftliche Stellungnahme vom 11. Juli 1990.

Dem Ersuchen der belangten Behörde vom 10. Juli 1990 um eine ergänzende Stellungnahme auf Grund einer Äußerung des Dienststellenausschusses für Hochschullehrer an der Universität Wien vom 5. Juli 1990 kam die genannte Personalkommission mit dem vom Vorsitzenden der Personalkommission gezeichneten, auf den Beschluß der Personalkommission vom 16. Oktober 1990 gestützten Schreiben vom selben Tag nach, in der sie bei ihrer die Überleitung ablehnenden Haltung blieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis ab und stellte fest, daß ihr zeitlich befristetes Dienstverhältnis mit 30. November 1991 ende.

In der Bescheidbegründung führt die belangte Behörde nach auszugsweiser Wiedergabe der obgenannten Stellungnahmen und Gutachten sowie der (im Gegensatz zum Spruch unrichtigen) Zitierung des Art. VI Abs. 6 DRH aus, die Beschwerdeführerin erfülle zwar die zeitlichen Voraussetzungen des Art. VI Abs. 5 DRH und habe ihren Antrag auch fristgerecht eingebracht, es liege jedoch nach Auffassung der belangten Behörde ein die Überleitung rechtfertigender Verwendungserfolg aus folgenden Überlegungen nicht vor: Das Tätigkeitsbild eines Universitätsassistenten sei dadurch gekennzeichnet, daß er im Rahmen einer Universitätseinrichtung in Forschung, Lehre und Verwaltung mitzuarbeiten und damit auch verantwortlich zur Erfüllung der den Universitäten übertragenen Aufgaben beizutragen habe. Ein die Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis sachlich rechtfertigender Verwendungserfolg sei daher nur dann gegeben, wenn der Assistent einen entsprechenden Verwendungserfolg in Forschung, Lehre und Verwaltung aufweise. Die Beschwerdeführerin habe als Ergebnis ihrer sechsjährigen Universitätsassistententätigkeit insgesamt 10 Arbeiten vorgelegt, wobei die Arbeit über Ormorphologie Prof. F erst nach Eröffnung des Verfahrens übergeben und in der vorliegenden Form vorerst nicht zum Druck angenommen worden sei, weil noch bedeutende Veränderungen und Umarbeitungen notwendig gewesen seien. Von den vorgelegten Arbeiten seien, mit Ausnahme von vier, alle mit einem oder mehreren Co-Autoren verfaßt worden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung seien fünf Arbeiten noch nicht publiziert gewesen. Der Umfang der meisten vorgelegten Arbeiten müsse als sehr gering bezeichnet werden. In Anbetracht der sechsjährigen Universitätsassistentenzeit der Beschwerdeführerin könne daher ein entsprechender Verwendungserfolg im Bereich der Forschung nicht festgestellt werden. Im Bereich der Lehre könnten der Beschwerdeführerin auf Grund der vorgelegten Studentenumfrage, die allerdings in Anbetracht der geringen Zahl der Befragten (17 Studenten) nicht sehr repräsentativ erscheine, positive Leistungen bescheinigt werden, obgleich ihr Institutsvorstand die Ansicht vertrete, daß ihre didaktischen Fähigkeiten nicht den Erwartungen entsprächen. Die Verwaltungstätigkeit der Beschwerdeführerin habe ihren Angaben zufolge - entgegen der Stellungnahme des Institutsvorstands - bis zu 30 % der Arbeitszeit betragen, wodurch eine angemessene Verwaltungstätigkeit gegeben erscheine. Insgesamt gesehen komme die belangte Behörde daher zum Ergebnis, daß - selbst wenn die Beschwerdeführerin den erforderlichen Verwendungserfolg in den Bereichen der Lehre und Verwaltung habe - ihre Überleitung in ein provisorisches Dienstverhältnis sachlich nicht gerechtfertigt sei, weil der Verwendungserfolg im Bereich der Forschung für eine sechsjährige Universitätsassistentenzeit nicht ausreiche. Zum Ausspruch über das Ende ihres zeitlich befristeten Dienstverhältnisses heißt es unter "sonstige Bemerkungen", daß sich das mit 30. September 1990 befristete Dienstverhältnis der Beschwerdeführerin in sinngemäßer Anwendung des § 176 Abs. 4 BDG 1979 vorerst bis zur Entscheidung der belangten Behörde, also bis zum 30. November 1990, und sodann gemäß Art. VI Abs. 7 DRH um ein Jahr verlängere und dann mit Ablauf dieser Frist am 30. November 1991 von Gesetzes wegen ende.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 1991, B 24/91, wurde die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen den eben genannten Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt und diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. In ihrer Beschwerdeergänzung beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen.

Gemäß Art. VI Abs. 5 DRH ist ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von vier, aber weniger als zehn Jahren aufweist, auf seinen Antrag in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt und die Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) mit Rücksicht auf den bisherigen Verwendungserfolg des Universitäts(Hochschul)assistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist. Der Antrag auf Überleitung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des zeitlich befristeten Dienstverhältnisses zu stellen. Gemäß Art. VI Abs. 11 DRH obliegt, soweit die Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis ist das in § 176 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß die Beschwerdeführerin die zeitlichen Voraussetzungen einer Überleitung nach Art. VI Abs. 5 DRH sowie die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt; strittig ist, ob ihre Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis mit Rücksicht auf ihren bisherigen Verwendungserfolg bei der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben sachlich gerechtfertigt ist.

Die belangte Behörde hat dies mit der Begründung verneint, daß - selbst wenn die Beschwerdeführerin den erforderlichen Verwendungserfolg in den Bereichen der Lehre und Verwaltung habe - der festgestellte Verwendungserfolg im Bereich der Forschung für eine sechsjährige Universitätsassistentenzeit nicht ausreichend sei.

Unter Bedachtnahme auf den Charakter des Art. VI Abs. 5 DRH als Überleitungsbestimmung und die Konsequenz einer Überleitung, nämlich die Begründung eines provisorischen Dienstverhältnisses im Sinne des § 177 BDG 1979 mit der Möglichkeit einer Definitivstellung bei Vorliegen der Definitivstellungserfordernisse nach Z. 21.4. der Anlage 1 zum BDG 1979, ist die Überleitung nach Art. VI Abs. 5 DRH dann sachlich gerechtfertigt, wenn - ausgehend vom bisherigen Verwendungserfolg des Universitätsassistenten bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben (sachverhaltsbezogen: im Bereich der Forschung) - mit gutem Grund zu erwarten ist, daß er jedenfalls zum Zeitpunkt der Beendigung seines provisorischen Dienstverhältnisses kraft Gesetzes nach § 177 Abs. 3 BDG 1979 die Definitivstellungserfordernisse der Z. 21.4 der Anlage 1 des BDG 1979 erfüllen werde, d.h. sachverhaltsbezogen die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitäts(Hochschul)einrichtung erforderliche Leistung in der wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung) aufweisen wird (vgl. zu den inhaltlichen und formalen Kriterien, an denen sich die Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen zum Zeitpunkt der Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Art. VI Abs. 3 DRH zu orientieren hat, die hg. Erkenntnisse vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, und vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0049). Es ist aber nicht erforderlich, daß diese Erfordernisse schon zum Zeitpunkt der Überleitung in das provisorische Dienstverhältnis erfüllt sind.

Im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellte Behauptung ihres Dienstvorgesetzten, des Institutsvorstands des Instituts für Humanbiologie der Universität Wien, er habe die Beschwerdeführerin deshalb nicht zur Mitarbeit in seiner Forschung selbst (im Sinne des § 4 Abs. 1 des Hochschulassistentengesetzes 1962) herangezogen, um ihr (im Sinne der Abs. 2 und 3 des § 4 leg. cit.) die Möglichkeit zur selbständigen wissenschaftlichen Arbeit einzuräumen, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde bei Prüfung der sachlichen Rechtfertigung der Überleitung der Beschwerdeführerin in das provisorische Dienstverhältnis unter dem Gesichtspunkt ihres Verwendungserfolges in der Forschung vom Erfolg der ihr ermöglichten wissenschaftlichen Tätigkeit während ihres öffentlich-rechtlichen Assistentenverhältnisses ausgegangen ist.

In Übereinstimmung mit dem Beschwerdevorbringen kann aber die Richtigkeit der einen Erfolg verneinenden rechtlichen Schlußfolgerung der belangten Behörde mangels einer den §§ 58 Abs. 2, 60 und 67 AVG entsprechenden ausreichenden Begründung nicht abschließend beurteilt werden. Denn es fehlt der Begründung des angefochtenen Bescheides eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den überaus kontroversen Standpunkten der im Ermittlungsverfahren von der Personalkommission eingeholten bzw. ihr vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen zur Frage, ob - bezogen auf das beschwerdegegenständliche Fachgebiet und unter Bedachtnahme auf die Vielfalt wissenschaftlicher Lehrmeinungen und Methoden in ihm (die offensichtlich in den Gutachten und Stellungnahmen zum Ausdruck kommen) - trotz der geringen Anzahl und des zumeist geringen Umfangs der wissenschaftlichen Arbeiten, die die Beschwerdeführerin allein verfaßt oder an denen sie mitgewirkt hat, ihre ausreichende fachliche Qualifikation im Sinne des § 176 BDG 1979 im Hinblick auf die nach Art. VI Abs. 5 DRH anzustellende Prognose vorliegt oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zur ergänzenden Stellungnahme der Personalkommission vom 16. Oktober 1990 und zum ähnlichen Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift, einige der die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin bejahenden Gutachten seien zu kurz, nähmen nicht auf konkrete Arbeiten Bezug und gingen von unrichtigen Voraussetzungen aus, zu bemerken, daß es bei Richtigkeit dieser Prämisse an der Personalkommission, jedenfalls aber an der belangten Behörde gelegen gewesen wäre, zumindest hinsichtlich der von Amts wegen eingeholten Gutachten eine entsprechende Ergänzung zu veranlassen. Andererseits hätte es einer Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 1990 bedurft, die ihre fachliche Qualifikation verneinenden Gutachten und Stellungnahmen gingen von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet aber die von ihr behauptete Unterlassung einer dem § 9 Abs. 3 lit. b sublit. aa des Bundes-Personalvertretungsgesetzes entsprechenden Verständigung des Dienststellenausschusses - auch bei Zutreffen dieser Behauptung - schon deshalb keine relevante Verfahrensverletzung, weil der Dienststellenausschuß ohnedies eine Äußerung abgegeben und die Personalkommission dazu am 16. Oktober 1990 Stellung bezogen hat.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991. Das Kostenmehrbegehren war abzuweisen, weil als Ersatz für den Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 2 Z. 2 VwGG nach § 49 Abs. 2 leg. cit. nur der in der eben genannten Verordnung des Bundeskanzlers festgesetzte in Betracht kommt und weil nach § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nur Anspruch auf Ersatz der Stempelgebühren für im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorzulegende Urkunden besteht.

Bemerkt wird, daß die vorliegende Sacherledigung eine Entscheidung über den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entbehrlich macht.

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