VwGH 91/11/0035

VwGH91/11/003530.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des S gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 26. Februar 1991, Zl. 119 312/13-IV/10/91, betreffend Zuweisung zur Leistung des Grundzivildienstes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
ZDG 1986 §9 Abs3;
AVG §45 Abs3;
ZDG 1986 §9 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der im Jahr 1961 geborene zivildienstpflichtige Beschwerdeführer zur Leistung des Grundzivildienstes vom 3. Juni 1991 bis 31. Jänner 1992 einer näher bezeichneten Einrichtung des Österreichischen Roten Kreuzes, Landesverband Tirol, in Innsbruck zu ebenfalls näher bezeichneten Dienstleistungen zugewiesen wurde.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Der Beschwerdeführer rügt, daß der angefochtene Zuweisungsbescheid zwar eine Begründung enthalte; diese weise aber zwei Alternativvarianten auf, die einander widersprächen.

Der Beschwerdeführer vermag damit eine Verletzung seiner Rechte nicht darzutun. Es trifft zwar zu, daß die - offenbar formularmäßig abgefaßte - Begründung zwei - als "Punkt A" und "Punkt B" bezeichnete - Varianten aufweist, die auf zwei verschiedenen Konstellationen beruhen, ob nämlich den Wünschen des zugewiesenen Zivildieners nach Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 ZDG entsprochen wurde oder nicht. Im Bescheid ist allerdings durch die Verweisung "Begründung siehe umseits Punkt B" eindeutig klargestellt, daß die belangte Behörde davon ausgegangen ist, daß den Wünschen des Beschwerdeführers aus dem von ihr angegebenen Grund nicht Rechnung getragen werden kann. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, das diese Eindeutigkeit in Abrede zu stellen versucht, geht schon deswegen ins Leere.

2. Der Beschwerdeführer macht weiters der Sache nach geltend, daß ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, im Sinne des § 9 Abs. 3 ZDG Wünsche in Ansehung einer Einrichtung zu äußern. Aus dem übrigen Beschwerdevorbringen ergibt sich aber, daß ihm zwar schon früher Gelegenheit zur Äußerung von Wünschen gegeben worden war und er davon offensichtlich auch Gebrauch gemacht hat, er aber die Auffassung vertritt, eine "vor einigen Jahren" gebotene "Gelegenheit ..., Wünsche hinsichtlich der Zuweisung zu deponieren", genüge insofern nicht dem Gesetz, als "die Einräumung der Gelegenheit zur Abgabe von Wünschen in einem gewissen zeitlichen Naheverhältnis zum Erlassen des Zuweisungsbescheides zu liegen" habe und § 9 Abs. 3 ZDG "eine Umstandsklausel innewohne".

Gemäß § 9 Abs. 3 ZDG ist dem Zivildienstpflichtigen vor der Zuweisung Gelegenheit zu geben, Wünsche hinsichtlich der Einrichtung vorzubringen. Diese Wünsche sind - soweit Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - zu berücksichtigen.

Dem Gesetz ist kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß die Gelegenheit zur Äußerung von Wünschen neuerlich zu geben ist, wenn zwischen der (ersten) Äußerung und der Zuweisung ein bestimmter Zeitraum vergangen ist. Sollte der Zivildiener seinen einmal geäußerten Wunsch vor der Zuweisung - mit der er ja zu rechnen hat, wenn er nicht von der Verpflichtung zur Leistung des Zivildienstes befreit oder der Antritt seines Zivildienstes nicht aufgeschoben ist - ändern wollen, so steht es ihm frei, dies jederzeit der Behörde bekanntzugeben und damit bei ihr die (grundsätzliche) Verpflichtung zur Berücksichtigung zu begründen.

Daß sein ursprünglicher Wunsch auf Zuweisung zu einer bestimmten Einrichtung nicht berücksichtigt worden ist, rügt der Beschwerdeführer nicht.

Der Beschwerdeführer geht schließlich offenbar davon aus, daß es bei den zu äußernden Wünschen darum gehe, die Zivildienstleistung "in der Nähe des Heimatortes vorzunehmen oder eine räumliche Koordinierung zum Mittelpunkt der beruflichen Interessen herzustellen". Dabei übersieht er, daß das Gesetz vorsieht, daß er Wünsche in Ansehung der Einrichtung, nicht aber auch in Ansehung von Zeit und Ort der Dienstleistung, äußern kann (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. März 1988, Zl. 88/11/0013, und vom 21. Juni 1988, Zl. 88/11/0017).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht gegeben sind, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den (zur hg. Zl. AW 91/11/0009 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

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