Normen
NatSchG Slbg 1977 §14 Abs2;
VwRallg;
NatSchG Slbg 1977 §14 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Partei S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren hinsichtlich Stempelgebühren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde (in teilweiser Abänderung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 11. Oktober 1989) gemäß § 14 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 (SNSchG), LGBl. Nr. 86, in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Allgemeinen Landschaftsschutzverordnung - ALV, LGBl. Nr. 92/1980, und § 2 der Bundschuhtal-Lungauer-Nockgebiet-Landschaftsschutzverordnung 1980 (im folgenden: LSchV), LGBl. Nr. 96/1980), der beschwerdeführenden Partei unter Spruchpunkt I die Bewilligung für folgende Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet:
(A) Errichtung des Schleppliftes "Klölinglift" als Verbindung zum "Schilchernocklift" im Schönfeld auf den Grundstücken 1552/2, 1551/1 und 1386, alle KG Ramingstein, einschließlich einer Bergstationshütte; (B) Errichtung einer Künette und Verlegung eines Erdkabels über die Grundstücke 1552/1 und 1552/2, KG Ramingstein, zur Talstation; (C) Errichtung des Talstationsgebäudes mit Trafostation auf Grundstück 1552/2, KG Ramingstein.
Spruchpunkt II enthält als Auflagen bezeichnete Vorschreibungen. Hievon lautet jene unter II.15:
"15. Baubeginn: Frühestens mit Rechtskraft dieses Bescheides und dem - nach Vorliegen der erforderlichen behördlichen Bewilligungen - erfolgten Baubeginn des geplanten Sesselliftes 'Schilchernock' (als Ersatz für den bestehenden Schlepplift)."
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß die beantragte Bewilligung wegen der zu erwartenden Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und des Landschaftsgefüges im Landschaftsschutzgebiet nicht gemäß § 14 Abs. 2 SNSchG, sondern nur auf Grund dessen § 3 Abs. 3 bzw. des § 2 Abs. 2 LSchV in Betracht komme. Als besonders wichtiges öffentliches Interesse sei die Verbindung der Schigebiete Karneralm und Schönfeld anzusehen. Die Errichtung des (der Verbindung von der Karneralm her dienenden) Klölingliftes allein könne eine "schisportmäßig befriedigende Verbindung" nicht herstellen. Dazu genüge auch nicht die von der beschwerdeführenden Partei angebotene Errichtung eines kleinen Verbindungsschleppliftes zwischen dem Klölinglift und dem bestehenden (der Erschließung vom Schigebiet Schönfeld her dienenden) Schilchernock-Schlepplift. Erst der im Erschließungskonzept der beschwerdeführenden Partei als Ersatz für den letzteren vorgesehene Schilchernock-Sessellift lasse auf Grund der verschwenkten Trassenführung eine schisportmäßig befriedigende Verbindung erwarten, weil dann die Bergstation dieses Liftes im Bereich der Bergstation des Klölingliftes zu liegen kommen werde. Im Hinblick auf dieses an sich realisierbare Erschließungskonzept habe die Behörde vom Vorliegen besonders wichtiger öffentlicher Interessen im Sinne des § 3 Abs. 3 SNSchG und damit von der grundsätzlichen Bewilligungstauglichkeit des gegenständlichen Projektes auszugehen. Dabei stelle sich allerdings die Frage nach dem Zeitpunkt der Realisierungsmöglichkeit der Bewilligung. Die naturschutzrechtliche Bewilligungstauglichkeit des Klölingliftes hänge nicht nur von der theoretischen Realisierbarkeit der Schiverbindung zwischen den beiden Schigebieten, sondern von der tatsächlichen Errichtung des Schilchernock-Sesselliftes (als Ersatz für den bestehenden Schlepplift) ab. Da auf Grund der wirtschaftlichen Lage der beschwerdeführenden Partei fraglich sei, ob bzw. wann es zur erwähnten schisportmäßig befriedigenden Verbindung der beiden Schigebiete kommen werde, habe entsprechend den Forderungen der Landesumweltanwaltschaft und des schisporttechnischen Amtssachverständigen die Rechtswirksamkeit der naturschutzrechtlichen Bewilligung zur Errichtung des Klölingliftes vom gleichzeitigen Baubeginn des Schilchernock-Sesselliftes abhängig gemacht werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erklärt, durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht verletzt zu sein, für die gegenständlichen Maßnahmen eine naturschutzrechtliche Bewilligung ohne die unter Punkt II.15 des angefochtenen Bescheides angeführte Auflage zu erhalten, und beantragt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. § 12 SNSchG ermächtigt die Landesregierung, Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften, die eine besondere landschaftliche Schönheit aufweisen oder für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft bedeutend sind, zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Landschaftsgefüges oder der Bedeutung für die Erholung oder den Fremdenverkehr durch Verordnung zu Landschaftsschutzgebieten zu erklären.
Gemäß § 14 Abs. 1 SNSchG sind in einer Landschaftsschutzverordnung jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Landschaftsgefüges oder des Wertes der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind. Nach Abs. 2 hat die Naturschutzbehörde die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme das Landschaftsbild, das Landschaftsgefüge oder der Wert der Landschaft für die Erholung oder den Fremdenverkehr nicht in einer im Sinne des § 12 abträglichen Weise beeinflußt wird. Die Bewilligung kann auch unter Auflagen und befristet erteilt werden.
Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 SNSchG sind für Maßnahmen, die nachweislich unmittelbar besonders wichtigen öffentlichen Interessen dienen, welchen im Einzelfall gegenüber den Interessen des Naturschutzes der Vorrang gebührt, die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Zweck der genannten Maßnahme nicht verhindert werden darf, die Interessen des Naturschutzes jedoch sonst weitgehend zu berücksichtigen sind.
Nach § 2 Abs. 1 LSchV findet in dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet die Allgemeine Landschaftsschutzverordnung, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, Anwendung. Gemäß Abs. 2 ist in den Bereichen des Landschaftsschutzgebietes Bundschuhtal-Lungauer Nockgebiet, für welche eine fremdenverkehrsmäßige Erschließung vorgesehen ist, Vorhaben, die im Interesse dieser Erschließung zur Ausführung kommen sollen (Liftanlagen, Schipisten, Wanderwege u. dgl.), die naturschutzbehördliche Bewilligung zu erteilen, wenn nicht im Einzelfall auf Grund der besonderen örtlichen Lage vom Standpunkt des Naturschutzes besonders wertvolle Bereiche berührt werden. Dabei darf die vorgesehene fremdenverkehrsmäßige Erschließung insgesamt jedoch nicht verhindert werden.
Gemäß § 4 Abs. 1 ALV hat die Naturschutzbehörde Maßnahmen nach § 2 (darunter fällt unter anderem die Errichtung von baulichen Anlagen und von Liften) zu bewilligen, wenn durch diese nicht die besondere landschaftliche Schönheit oder das Landschaftsgefüge des Landschaftsschutzgebietes, dessen Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung oder den Fremdenverkehr als charakteristische Naturlandschaft oder als naturnahe Kulturlandschaft in abträglicher Weise beeinflußt wird. Nach Abs. 2 kann die Bewilligung zur Verhinderung einer abträglichen Beeinflussung nach Abs. 1 auch unter Auflagen oder befristet erteilt werden.
2. In Ausführung des oben bezeichneten Beschwerdepunktes bringt die beschwerdeführende Partei vor, bei Punkt II.15 handle es sich nicht um eine Auflage, sondern um eine Bedingung, da laut Begründung die Rechtswirksamkeit der Bewilligung vom gleichzeitigen Baubeginn des Schilchernock-Sesselliftes abhängig gemacht werde. Die Beisetzung von Bedingungen sei aber im Gesetz nicht vorgesehen und daher rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt im gegebenen Zusammenhang diese letztere Rechtsansicht (sie wird im übrigen auch von der belangten Behörde ausdrücklich vertreten - siehe Seite 22 des angefochtenen Bescheides). § 14 Abs. 2 Satz 2 SNSchG sieht nämlich vor, daß eine Bewilligung "unter Auflagen und befristet" erteilt werden kann. Dieselbe Wendung findet sich in § 4 Abs. 2 ALV. Da der Landesgesetzgeber die Erteilung einer Bewilligung unter Bedingungen hier nicht vorgesehen hat, ist davon auszugehen, daß bei einer Bewilligung nach § 14 Abs. 2 SNSchG Bedingungen nicht zulässig sind.
Somit ist zu prüfen, ob es sich bei Punkt II.15 des angefochtenen Bescheides, wie die beschwerdeführende Partei meint, um eine Bedingung, oder aber - so die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - um eine Auflage handelt.
Das Wesen von Auflagen besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Weg der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juli 1964, Slg. 6400/A, und vom 23. April 1982, Slg. 10711/A). Eine Auflage unterscheidet sich dadurch von einer Bedingung, daß ihre Nichtbefolgung den Bestand des Aktes, dem sie beigefügt wird, nicht berührt (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1949, Slg. 1786). Für eine Bedingung ist charakteristisch, daß der Bestand der Bewilligung vom ungewissen Eintritt eines künftigen Ereignisses sei es aufschiebend, sei es auflösend abhängt (vgl. Duschanek, Nebenbestimmungen im Bescheid, ÖZW 1985/91).
Die hier bekämpfte Vorschreibung wird zwar ausdrücklich als Auflage bezeichnet; die im erstinstanzlichen Bescheid (als Überschrift über die unter Punkt II zusammengefaßten Vorschreibungen) aufscheinende Wendung "Auflagen und Bedingungen" wurde im angefochtenen Bescheid nicht übernommen. Weiters regelt Punkt II.15 zwar, wie die belangte Behörde in der Gegenschrift insoweit zutreffend betont, seinem Wortlaut nach nur den "Zeitpunkt des Baubeginns". Dennoch bildet dieser Spruchteil in Wirklichkeit eine aufschiebende Bedingung, weil damit der beschwerdeführenden Partei nicht etwa nur ein bestimmtes Verhalten bei der Ausführung der gegenständlichen Maßnahmen vorgeschrieben wird, sondern vielmehr die Zulässigkeit ihrer Ausführung an sich an die Voraussetzung des gleichzeitigen Beginnes der Errichtung des Schilchernock-Sesselliftes, unter der weiteren Voraussetzung des Vorliegens aller für diesen erforderlichen behördlichen Bewilligungen, geknüpft wird. Es kann somit keine Rede davon sein, daß eine Bewilligung zur Ausführung dieser Vorhaben vor dem Beginn der Errichtung des Schilchernock-Sesselliftes besteht. Dabei handelt es sich um ein künftiges Ereignis, dessen Eintritt ungewiß ist. Denn abgesehen davon, daß fraglich ist, ob tatsächlich alle für diesen Lift erforderlichen Bewilligungen erwirkt werden können, ist nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei im Verwaltungsverfahren über ihre finanzielle Lage derzeit noch ungewiß, ob bzw. wann mit dem Bau dieses Liftes begonnen werden wird. Für die Wertung des Punktes II.15 als Bedingung spricht schließlich auch die Begründung des angefochtenen Bescheides, heißt es dort doch ausdrücklich (Seite 23), daß im Sinne der Forderungen der Landesumweltanwaltschaft und des schisporttechnischen Amtssachverständigen "die Rechtswirksamkeit der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung des Klölingliftes vom gleichzeitigen Baubeginn des Schilchernock-Sesselliftes abhängig gemacht werden mußte".
Da nach dem Gesagten Punkt II.15 eine Bedingung bildet, nach dem SNSchG aber Bewilligungen für Maßnahmen in Landschaftsschutzgebieten nicht an Bedingungen geknüpft werden dürfen, ist der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit behaftet. Die beschwerdeführende Partei wurde dadurch in ihrem im Beschwerdepunkt bezeichneten Recht verletzt. Der angefochtene Bescheid ist - und zwar wegen der Untrennbarkeit der Auflage von der erteilten Bewilling zur Gänze - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens für Stempelgebühren beruht darauf, daß die Vorlage EINER Ausfertigung des angefochtenen Bescheides zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung genügte, weshalb die auf die weitere Ausfertigung entfallende Stempelgebühr nicht zu ersetzen ist.
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