VwGH AW 91/07/0029

VwGHAW 91/07/00298.7.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Gemeinde S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in I, der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. Mai 1991, Zl. IIIa1-11.711/13, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (Aufhebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG) (mitbeteiligte Partei: Gemeinde R), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 1991 hat die belangte Behörde auf Grund

des hg. Erkenntnisses vom 12. Feber 1991, Zl. 90/07/0090, den erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Dezember 1989 gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, verbunden mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung. Zur Begründung dieses Antrages führte die Beschwerdeführerin im wesentlichen aus, die von ihr bekämpfte Bewilligung habe inzwischen bereits zur tatsächlichen Ausführung des Projektes der mitbeteiligten Gemeinde geführt. Durch die Umsetzung des bekämpften Aufhebungsbescheides in die Wirklichkeit habe die Beschwerdeführerin weitere rechtliche Nachteile zu befürchten. Öffentliche Interessen würden die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides nicht gebieten.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Ein Bescheid, mit welchem ein unterinstanzlicher Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung sowie zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz verwiesen wurde, räumt weder einem Dritten eine Berechtigung ein, noch ist er einem Vollzug zugänglich (vgl. dazu die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa hg. Beschlüsse vom 9. April 1990, Zl. AW 90/07/0013, vom 28. Dezember 1987, Zl. AW 87/07/0045, vom 10. Mai 1985, Zl. AW 85/07/0032, und die dort angeführte Vorjudikatur). Im vorliegenden Fall kommt dazu, daß die mitbeteiligte Partei von der ihr im Verwaltungsverfahren erteilten wasserrechtlichen Bewilligung tatsächlich bereits Gebrauch gemacht hat, was durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinesfalls hätte rückgängig gemacht werden können.

Der Antrag war daher abzuweisen.

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