VwGH 91/06/0159

VwGH91/06/015926.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden des F B in H, BRD, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung

a) vom 9. Juli 1991, Zl. 03 - 12 Ba 113-91/2, betreffend Baueinstellung, und

b) vom 9. Juli 1991, Zl. 03 - 12 Ba 113-91/1, betreffend Versagung einer Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde P), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §61;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
ROG Stmk 1974 §25;
ROG Stmk 1974 §29;
ROG Stmk 1974 §31 Abs1;
AVG §66 Abs4;
BauO Stmk 1968 §61;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
ROG Stmk 1974 §25;
ROG Stmk 1974 §29;
ROG Stmk 1974 §31 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den vorliegenden Beschwerden und den vorgelegten Ablichtungen der angefochtenen Bescheide ist nachstehender Sachverhalt ersichtlich:

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Februar 1990 wurde hinsichtlich der vom Beschwerdeführer auf dem Gst.Nr. 522/6 und 522/7 der KG X durchgeführten Bauarbeiten (Baugrubenaushub) zur Errichtung je eines Ferienhauses eine Baueinstellung verfügt. Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 18. März 1991 mit der Begründung abgewiesen, daß die Baugrundstücke im Freiland lägen. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde mit dem (erstangefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juli 1991 mit der Begründung abgewiesen, daß im Zeitpunkt der dem Berufungsbescheid zugrundeliegenden Beschlußfassung im Gemeinderat eine Baubewilligung nicht vorgelegen sei (eine auf Gp. 522/7 erteilte Baubewilligung vom 10. September 1989 war von der Aufsichtsbehörde nach dem mit der Begründung des angefochtenen Bescheides insoweit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen mit Wirksamkeit vom 15. Februar 1991 für nichtig erklärt worden; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist zur hg. Zl. 91/06/0130, anhängig). Gegen diesen Bescheid richtet sich die zu hg. Zl. 91/06/0159, protokollierte Beschwerde.

2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 26. Juni 1990 wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers um Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Ferienhauses auf dem Grundstück Nr. 522/6 KG X mit der Begründung, daß dieses Bauvorhaben im Widerspruch zum (hier eine Freilandwidmung aufweisenden) Flächenwidmungsplan der Gemeinde stehe, abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung blieb erfolglos; die gegen den abweisenden Berufungsbescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 1. Oktober 1990 erhobene Vorstellung wurde mit dem (zweitangefochtenen) Bescheid der belangten Behörde vom 9. Juni 1991 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 91/06/0160, protokollierte Beschwerde.

3. Der Beschwerdeführer macht in den Beschwerden Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges wegen zur gemeinsamen Erledigung verbunden und darüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 61 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 (BO), LGBl. Nr. 149, in der hier anzuwendenden Fassung der Novelle LGBl. Nr. 14/1989 ist über ein Bauansuchen eine örtliche Erhebung und mündliche Verhandlung unter Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen durchzuführen, es sei denn, daß es bereits aufgrund der Prüfung der Pläne und Unterlagen oder wegen eines unlösbaren Widerspruches (u.a.) zu einem Flächenwidmungsplan abzuweisen ist.

Gemäß § 25 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1989, dürfen im Freiland nur die in dieser Gesetzesstelle näher bezeichneten baulichen Anlagen errichtet werden, wozu Ferienhäuser nicht zählen.

Gemäß § 70a Abs. 1 BO ist bei Bauarbeiten, die ohne die erforderliche Bewilligung ausgeführt werden, die Baueinstellung zu verfügen.

Hinsichtlich der verfügten Baueinstellung gehen alle Beschwerdeausführungen, die an der behaupteten (abstrakten) Zulässigkeit der Bauführung in flächenwidmungsrechtlicher Hinsicht anknüpfen, fehl, weil die Bauführung, wie aus § 70a Abs. 1 BO hervorgeht, einer Baubewilligung bedarf und - in Ermangelung einer solchen Bewilligung - die Baueinstellung auch dann zu verfügen ist, wenn es sich um Baumaßnahmen handelt, die einem an sich bewilligungsfähigen Vorhaben dienen würden.

Ob im Zeitpunkt des ERSTINSTANZLICHEN Baueinstellungsauftrages die Baubewilligung hinsichtlich des Bauvorhabens auf Gp. Nr. 522/7 noch wirksam war, ist in rechtlicher Hinsicht nicht entscheidend, weil der die Berufung des Beschwerdeführers abweisende Berufungsbescheid so zu werten ist, als ob die Berufungsbehörde einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden neuen Bescheid erlassen hätte (vgl. die bei HAUER-LEUKAUF, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, S. 559, Nr. 198 ff, und bei RINGHOFER, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, S. 650, E 168 ff, zitierte ständige Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) und im Zeitpunkt der ERLASSUNG DES BERUFUNGSBESCHEIDES eine wirksame Baubewilligung - wie auch in der Beschwerde nicht bestritten wird - nicht mehr vorlag. Da die Verfügung der Baueinstellung letztlich schon deshalb rechtmäßig war, hat die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, ohne daß es einer Erörterung des übrigen Beschwerdevorbringens bedarf. Ob der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - auf die Rechtswirksamkeit des Baubewilligungsbescheides vertrauen durfte, sowie ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihm daraus ein Schaden entstanden ist, muß in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben. Hier ist zunächst von der Rechtswirksamkeit des die Baubewilligung für nichtig erklärenden Bescheides der belangten Behörde - ungeachtet des diesbezüglich anhängigen Beschwerdeverfahrens - auszugehen.

Gegen die Versagung der Baubewilligung betreffend das Bauvorhaben auf der Gp. Nr. 522/6 wegen eines Widerspruches zum Flächenwidmungsplan führt der Beschwerdeführer - wie offenbar auch schon im Verwaltungsverfahren - einen Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 23. September 1988 ins Treffen, von dem - der Begründung des zweitangefochenen Bescheides zufolge - strittig ist, ob er eine "Absichtserklärung" des Gemeinderates oder bereits eine Änderung des Flächenwidmungsplanes hinsichtlich dieser Grundparzelle in "Aufschließungsgebiet für ein Ferienwohngebiet" darstellt. Die belangte Behörde konnte diese Frage aber letztlich auf sich beruhen lassen, weil - wie auch in der Beschwerde nicht bestritten wird - (und abgesehen von den sonstigen in den §§ 29 ff. ROG vorgesehenen Verfahrensschritten) eine Genehmigung der Steiermärkischen Landesregierung im Sinne des § 29 ROG zu einer derartigen Änderung des Flächenwidmungsplanes nicht eingeholt wurde, diese Genehmigung aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 ROG zur Wirksamkeit auch einer ÄNDERUNG des Flächenwidmungsplanes erforderlich gewesen wäre. Die Auffassung der belangten Behörde, daß die vom Beschwerdeführer beantragte Baubewilligung im Hinblick auf den Widerspruch des Bauvorhabens zur Freilandwidmung des Flächenwidmungsplanes zu Recht versagt worden ist, ist daher ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Da somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerden erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

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