VwGH 91/06/0114

VwGH91/06/011419.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache 1. des Dr. Gottfried N, 2. der Irmtraud S und 3. der Marianne Z in Graz, alle vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in H, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. September 1990, GZ A 17-K 1959/1988-11, betreffend die Erteilung einer Widmungsbewilligung und vom 13. September 1990, Zl. A 17-K 1960/1987-7, betreffend die Erteilung einer Baubewilligung, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer erhoben gegen die obgenannten Bescheide mit dem am 29. Oktober 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und zu den Zlen. 90/06/0172 und 90/06/0174 protokollierten Schriftsatz Beschwerde gemäß Art. 131 B-VG. Über diese Beschwerde wird noch zu entscheiden sein.

Dieselben Bescheide bekämpften die Beschwerdeführer auch vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 11. Juni 1991, B 1210, 1211/90-11, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wird gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, so ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Konsumtion des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 12. Februar 1987, Zl. 87/08/0019, vom 28. März 1985, Zl. 85/08/0043, und vom 25. September 1990, Zl. 90/08/0125).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

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