VwGH 90/08/0125

VwGH90/08/012525.9.1990

V gegen Landesarbeitsamt Wien vom 30. Jänner 1990, Zl. IVb/7022/7100 B, betreffend Notstandshilfe

Normen

VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer gab am 30. April 1990 die zur Zl. 90/08/0085 beim Verwaltungsgerichtshof protokollierte Beschwerde gegen den oben zitierten Bescheid zur Post. Über diese Beschwerde wird noch zu entscheiden sein.

Denselben Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer auch vor dem Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluß vom 12. Juni 1990, Zl. B 164/90-8, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:

Wird gegen ein und denselben Bescheid sowohl Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof als auch vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben, dann ist die in der Folge vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung infolge Erschöpfung des Beschwerderechtes zurückzuweisen (vgl. u.a. die hg. Beschlüsse vom 12. Februar 1987, Zl. 87/08/0019, und vom 28. März 1985, Zl. 85/08/0043).

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG war über die Zurückweisung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung Beschluß zu fassen.

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