Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde im Zusammenhalt mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Oktober 1989 wurde dem Erstmitbeteiligten die Baubewilligung für die Errichtung eines Zubaues zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 204/2 der KG Y sowie zur Errichtung einer Stützmauer mit aufgesetztem Zaun unter Auflagen erteilt. Nach der Beschreibung und den im Akt erliegenden Planunterlagen verläuft nördlich und nordöstlich dieses Grundstückes der öffentlich-rechtliche Interessentenweg Y bestehend aus den Flurstücken Nr. 647 und 648 der KG Y. Anläßlich einer am 17. Dezember 1988 durchgeführten Vermessung stellte sich heraus, daß die gegenständliche Einfriedungsmauer mit aufgesetztem Holzzaun größtenteils auf öffentlichem Grund errichtet wurde. Auf Grund des Ansuchens des Erstmitbeteiligten beschloß der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde, die davon betroffenen Teilflächen des öffentlichen Gutes, auf denen die Einfriedungsmauer errichtet wurde und die für den Wegebau nicht benötigt wurden, in das Gemeindevermögen zu übernehmen und sodann an die Familie des Erstbeteiligten zu verkaufen; die Steiermärkische Landesregierung erteilte dazu die Genehmigung. Schließlich wurde mit Beschluß des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 18. September 1989 der Grunderwerb bücherlich einverleibt.
Bei der dem erstinstanzlichen Baubewilligungsbescheid vorausgegangenen Ortsverhandlung am 15. März 1989 hatte der Beschwerdeführer im wesentlichen eingewendet, daß die Mauer der Nordseite des Grundstückes so zurückgesetzt werden sollte, daß eine Verbesserung der Sichtbedingungen gewährleistet sei, wobei die Mauer im Osten geschliffen werden müsse. Diese Einwendung wurde im Baubewilligungsbescheid mangels Nachbarrechtes zurückgewiesen.
Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung, wonach die Veräußerung der Flächen bedenklich und seine Ein- und Ausfahrt nicht mehr im bisherigen langjährigen Umfang gewährleistet sei, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 19. Dezember 1989 keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Vorstellung des Beschwerdeführers wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Begründung ab, daß Nachbarrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt worden seien. Die Umwandlung des öffentlichen Gutes in Gemeindevermögen sowie die dann erfolgte Veräußerung seien keine Angelegenheit des Baurechtes, sodaß dem Beschwerdeführer schon deshalb kein Mitspracherecht zustehe. Auch die Einwendung, daß seine Ein- und Ausfahrt nicht mehr im bisherigen Umfang gewährleistet sei, habe kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand, da der Nachbar im Bauverfahren nicht zur Geltendmachung von Interessen des Verkehrs berechtigt sei. Darüber hinaus könne sich die Aufsichtsbehörde der Auffassung der Gemeindebehörden nicht entziehen, wonach der öffentlich-rechtliche Interessentenweg in der bestehenden Breite von ca. 4,50 m der Verkehrsbedeutung genüge.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluß vom 27. November 1990, B 1104/90, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der aufgetragenen Ergänzung erklärte sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, durch die Umwandlung von Teilflächen des öffentlichen Gutes zwecks Legalisierung der auf öffentlichem Grund ohne Baubewilligung errichteten Mauer mit Zaun in seiner langjährig ausgeübten Fahrrichtung nicht beeinträchtigt zu werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat erwogen:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann der Nachbar, worauf bereits die Verwaltungsbehörden zutreffend verwiesen haben, nur Einwendungen gegen ein Bauvorhaben erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse des Nachbarn dienen (subjektiv-öffentliche Rechte). Die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde und damit auch der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, im Falle des Rechtsmittels einer Partei des Verwaltungsverfahrens mit beschränktem Mitspracherecht, wie dies auf die Anrainer nach der Stmk. Bauordnung zutrifft, auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich deren dieses Mitspracherecht als ein subjektiv-öffentliches Recht besteht. Als verletztes Recht macht der Beschwerdeführer jedoch nur die Erschwerung des Befahrens öffentlicher Verkehrsflächen geltend; da der Beschwerdeführer auf die Belassung der Verkehrsverbindung in einem bestimmten Zustand keinen Anspruch hat - geschweige denn, daß dieser aus dem Baurecht erwächst - liegt keine von ihm geltend zu machende Rechtsverletzung vor. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß das Vorgehen der belangten Behörde, statt Behandlung der Aufsichtsbeschwerde des Beschwerdeführers die Veräußerung von Gemeindegrund, zu dem im weiteren Sinn auch das öffentliche Gut im Gemeindebereich gehört, zur Sanierung einer zunächst vor Erteilung der Baubewilligung errichteten Mauer zu genehmigen - kein an sich rechtswidriger Vorgang ist.
Da sich sohin bereits aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt, daß baurechtlich geschützte Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt wurden, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
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