Normen
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
AVG §13 Abs1;
AVG §56;
GewO 1973 §74 Abs2 idF 1988/399;
GewO 1973 §79 Abs1 idF 1988/399;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Im Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juli 1991 wird eingangs ausgeführt, die Beschwerdeführer hätten gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. März 1991 Berufung erhoben. Der Spruch des Ministerialbescheides vom 17. Juli 1991 geht dahin, daß der zweitbehördliche Bescheid vom 7. März 1991 und die Auflage unter Punkt 1 des erstbehördlichen Bescheides vom 26. September 1988 im Grunde der §§ 79 und 81 GewO 1973 behoben werden.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Erstbeschwerdeführer habe mit Schreiben vom 18. Juli 1985 um die Genehmigung der Änderung seiner Betriebsanlage (Alteisenverwertung) in W durch Austausch der genehmigten Schrottpaketierpresse Type SP-150-V, Baujahr 1970, durch die Schrottpresse Lefort, Type C 420 TSPF, angesucht. Mit Schreiben vom 10. November 1986 habe der Erstbeschwerdeführer um gewerbebehördliche Genehmigung der Änderung seiner Betriebsanlage durch Austausch des rechtskräftig genehmigten Fuchs Hydraulikraupenbaggers durch einen Raupenbagger Atlas 1704 LC angesucht. Mit Schreiben vom 18. Jänner 1988 hätten die beiden Beschwerdeführer gemeinsam die angeführten Änderungsgenehmigungsansuchen wieder zurückgezogen.
Mit Bescheid vom 26. September 1988 habe die Erstbehörde für die Betriebsanlage gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Die Auflage unter Punkt 1 beziehe sich auf den vom ursprünglichen Ansuchen vom 10. November 1986 erfaßten Raupenbagger. Gegen diesen Bescheid habe eine Reihe von Nachbarn berufen. Die Zweitbehörde habe mit Bescheid vom 7. März 1991 drei zusätzliche Auflagen vorgeschrieben. Diese Auflagen dienten der Verminderung vom Immissionen, hervorgerufen durch die von dem genannten Änderungsansuchen erfaßten Anlagenteile. Gegen diesen Bescheid hätten die Beschwerdeführer Berufung erhoben. In der Sache sei festzustellen, daß in der gegenständlichen Betriebsanlage bereits im Jahre 1985 die rechtskräftig genehmigte Hydraulikpresse durch eine andersartige Presse ausgetauscht worden sei; dies ergebe sich auf Grund eines Vergleiches der technischen Daten der beiden Pressen. Im Jahre 1986 sei ein rechtskräftig genehmigter Raupenbagger "durch" einen Raupenbagger anderer Type ausgetauscht worden. Beide Maßnahmen stellten gemäß § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtige Änderungen dar, da durch den Einsatz andersartiger Maschinen bzw. Geräte Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 leg.cit. durch diese anderen Maschinen nicht von vornherein ausgeschlossen werden könnten. Eine rechtskräftige gewerbebehördliche Genehmigung liege jedoch für diese Anlagenteile nicht vor. Somit bezögen sich die Auflagen des zweitbehördlichen Bescheides sowie die Auflage unter Punkt 1 des erstbehördlichen Bescheides auf nicht genehmigte Anlagenteile, weshalb diese Auflagen mangels Rechtsgrundlage zu beheben gewesen seien. Die Auflagen unter den Punkten 2 bis 4 des erstbehördlichen Bescheides bezögen sich auf rechtskräftig genehmigte Anlagenteile. Da diese Auflagen mit den vorstehend zunächst erwähnten Auflagen nicht in einem sachlich untrennbaren Zusammenhang stünden, sei ihre Vorschreibung aufrecht zu erhalten gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdepunkte (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) sind in der Beschwerde mit den folgenden Sätzen umschrieben:
"Durch den Bescheid der belangten Behörde werden die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gewerbeausübung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verletzt." (Punkt 2.0.0 der Beschwerde)
"Der Bescheid der belangten Behörde verletzt das gesetzlich gewährleistete Recht der Konsenswerber auf Austausch von gleichartigen Maschinen oder Geräten in einer bewilligten Betriebsanlage ohne Genehmigungspflicht im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 Abs. 1 bzw. 81 Abs. 2 Z. 5
GewO i.d.g.F." (Punkt 3.1.0)
"Der Bescheid der belangten Behörde verletzt das gesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer auf Unterlassung zusätzlicher Auflagen zu genehmigten Betriebsanlagen im Sinne des § 79 GewO, wenn diese unverhältnismäßig sind, vor allem, wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer einem Verhältnis zu dem mit der Auflage angestrebten Erfolg steht." (Punkt 3.2.0)
"Der Bescheid der belangten Behörde verletzt das gesetzlich gewährleistete Recht der Beschwerdeführer auf Unterlassung von Vorschreibung von Auflagen gemäß § 79 GewO zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 GewO geworden sind, soweit diese Auflagen nicht zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind." (Punkt 3.3.0)
Gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399, hat die Behörde (§§ 333, 334, 335), wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, daß die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid und im Betriebsbewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.
Die Gesetzeslage sieht im Zusammenhang mit dem nach § 79 GewO 1973 von der Behörde durchzuführenden Verfahren weder eine Antragstellung seitens des Betriebsanlageninhabers noch auch etwa von Nachbarn vor. Sie enthält auch nicht eine tatbestandsmäßige Voraussetzung für einen negativen Feststellungsbescheid (siehe den hg. Beschluß vom 24. April 1990, Zl. 89/04/0180).
Der angefochtene Bescheid ist in klarer Weise in Spruch und Begründung gegliedert. Der normativ verbindliche Abspruch ergibt sich allein aus dem Spruch und erschöpft sich in der Anordnung, daß die dort zitierten Auflagen behoben werden. Diese Anordnung bedeutet, daß die betreffenden Auflagen schlechterdings, das heißt ohne Rücksicht auf die von der belangten Behörde zugrunde gelegten tatsächlichen und rechtlichen Gründe, beseitigt wurden. Der im angefochtenen Bescheid gegebenen Begründung kommt keine normative, für die Beschwerdeführer verbindliche Wirksamkeit zu. Es ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage des § 79 Abs. 1 GewO 1973 in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988 somit nicht zu ersehen, daß durch den angeordneten Entfall der durch Auflagen ausgesprochenen Verpflichtungen die Rechtsstellung der Beschwerdeführer zu ihrem Nachteil verändert worden wäre. Die Beschwerdeführer können durch den angefochtenen Bescheid, mit dem auf Grund ihrer Berufung die im zweitbehördlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen und die Auflage Punkt 1 des erstbehördlichen Bescheides behoben wurden, somit in jenen subjektiven Rechten, die in der vorliegenden Beschwerde als Beschwerdepunkte geltend gemacht werden, nicht verletzt sein.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)