VwGH 91/04/0038

VwGH91/04/003819.3.1991

DerVerwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über den Antrag der N-KG auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0304, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0304, abgeschlossenen Verfahrens wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Beschluß vom 27. November 1990, Zl. 90/04/0304, wurde die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1990, Zl. 311.691/7-III/3/90, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage als verspätet zurückgewiesen, weil ausgehend von dem in der Beschwerde genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (17. September 1990) die 6-wöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 1 VwGG am 29. Oktober 1990 endete, die Beschwerde jedoch erst am 31. Oktober 1990 der Post zur Beförderung übergeben wurde.

In dem nun vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin vor, tatsächlich sei der bekämpfte Bescheid der Beschwerdeführerin selbst am 19. September 1990 und nicht, wie in der Beschwerde ausgeführt, am 17. September 1990 zugestellt worden. Unmittelbar nach der Zustellung habe der Geschäftsführer der Beschwerderführerin mit dem Rechtsvertreter Kontakt aufgenommen und von diesem sei die sofortige Eintragung in das Terminbuch veranlaßt worden. Im Terminbuch sei der 31. Oktober 1990 als letzter Tag zur Überreichung der Beschwerde eingetragen worden. Bei der Verfassung der Beschwerde habe der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der Kanzleileiterin den Auftrag erteilt, festzustellen, an welchem Tag der bekämpfte Bescheid zugestellt worden sei. Dies sei erforderlich gewesen, da im Unternehmen der Beschwerdeführerin irrtümlicher Weise keine Eingangsstampiglie auf dem eingegangenen Bescheid angebracht worden sei. Die Kanzleileiterin sei seit über 15 Jahren in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in dieser Eigenschaft tätig. Sie sei für sämtliche Terminangelegenheiten zuständig und werde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin regelmäßig stichprobenartig überprüft. Ein derartiges Versehen wie das vorliegende sei noch niemals unterlaufen. Bislang habe die Kanzleileiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin jeden Termin und jede Frist richtig eingetragen und richtig berechnet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe sich auf die Auskünfte seiner Kanzleileiterin verlassen können und auch müssen. Für den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stelle die falsche Auskunft der Kanzleileiterin ein unvorhersehbares und unabwendbares, somit unverschuldetes Ereignis dar, welches zum irrtümlichen Vorbringen zur Frage der Zustellung in der Beschwerde geführt habe.

Diesem Antrag ist eine eidesstattliche Erklärung der Kanzleileiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit folgendem Wortlaut angeschlossen:

"Ich erkläre hiemit an Eides Statt, daß ich aus mir unerklärlichen Gründen den Termin des Beginnes der Beschwerdefrist gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten unrichtig berechnet habe. Ich bin seit über 15 Jahren in der Kanzlei des Beschwerdeführers beschäftigt. Ein vergleichbarer Fehler ist mir bislang nie unterlaufen. Stichprobenartige Kontrollen meiner Eintragungen durch die Anwälte der Kanzlei finden ständig statt."

Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG ist einer Partei die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluß abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluß auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 20. Mai 1981, Slg. N.F. Nr. 10456/A, ausgeführt hat, ist die irrtümliche unrichtige Angabe des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde grundsätzlich geeignet, den Wiederaufnahmetatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG zu erfüllen. Ein entsprechender Antrag kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde. Dieses mangelnde Verschulden ist bereits im Wiederaufnahmeantrag entsprechend darzutun.

Im vorliegenden Fall ist aus dem Vorbringen der Antragstellerin für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, worin nun tatsächlich der Vorgang lag, welcher zur (angeblich) fehlerhaften Benennung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde führte. Denn es bleibt bei diesem Vorbringen offen, ob der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin selbst der anfragenden Kanzleileiterin des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin die unrichtige Auskunft erteilte, oder ob diese Auskunft zwar richtig erteilt, von der Kanzleileiterin jedoch in der Folge unrichtig weitergeleitet wurde.

Die in diesem Zusammenhang mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegte eidesstattliche Erklärung vermag in diesem Zusammenhang zur Aufhellung des Sachverhaltes nichts beizutragen, da für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar ist, worin die darin erwähnte angeblich unrichtig erfolgte Rechenoperation zur Feststellung des Termins des Beginnes der Beschwerdefrist gelegen sein soll. Im übrigen deutet der im Antrag vorgebrachte Umstand, daß im Terminbuch der 31. Oktober 1990 als letzter Tag der Überreichung der Beschwerde eingetragen wurde, darauf hin, daß zumindest im Zeitpunkt dieser Eintragung das nunmehr als richtig behauptete Datum der Zustellung des bekämpften Bescheides

(19. September 1990) bekannt war, andernfalls die Eintragung unrichtig gewesen wäre.

Dazu kommt noch, daß dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese Eintragung im Terminbuch bei Abfassung der Beschwerde hätte auffallen müssen, daß entweder das Datum der Bescheidzustellung oder das im Terminbuch eingetragene Ende der Beschwerdefrist unrichtig sein muß, was ihn zu entsprechenden Überprüfungen hätte veranlassen müssen.

Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Antragsvorbringens läßt dieses somit ein mangelndes Verschulden der Beschwerdeführerin bzw. ihres bevollmächtigten Vertreters an der irrtümlich unrichtigen Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides nicht erkennen, sodaß die diesbezügliche Tatbestandsvoraussetzung des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG nicht erfüllt ist. Dem Antrag auf Wiederaufnahme konnte daher nicht Folge gegeben werden.

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