VwGH 90/04/0304

VwGH90/04/030427.11.1990

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde der N-KG gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1990, Zl. 311.691/7-III/3/90, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Genehmigung der Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die vorliegende, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. September 1990 gerichtete Beschwerde ist mit 29. Oktober 1990 datiert und wurde laut dem auf dem Eingabenkuvert befindlichen postamtlichen Stempelvermerk am 31. Oktober 1990 zur Post gegeben. Sie enthält im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG die Erklärung, der angefochtene Bescheid sei der Beschwerdeführerin am 17. September 1990 zugestellt worden.

Unter Bedachtnahme auf den von der Beschwerdeführerin genannten Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides (vgl. hiezu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Mai 1969, Slg. N.F. Nr. 7572/A) war daher davon auszugehen, daß gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG die sechswöchige Beschwerdefrist auch mit diesem Zustellungstag zu laufen begann. Die Beschwerde hätte daher entsprechend der Bestimmung des § 26 Abs. 1 VwGG spätestens am 29. Oktober 1990 erhoben werden müssen. Da jedoch die Beschwerde erst am 31. Oktober 1990 der Post zur Beförderung übergeben und damit erhoben wurde, erweist sie sich als verspätet und war gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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