VwGH 91/03/0119

VwGH91/03/011918.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des Walter E in A, vertreten durch Dr. P,Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 26. März 1991, Zl. IIb2-Sch-710/1-1991, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des Luftfahrtgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs1 idF 1983/136;
AVG §13 Abs3 idF 1983/136;
VStG §24;
AVG §13 Abs1 idF 1983/136;
AVG §13 Abs3 idF 1983/136;
VStG §24;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 28. Jänner 1991 erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß das der Berufung zugrundeliegende Strafverfahren schon im Oktober 1989 eingeleitet worden sei, weshalb die Verfahrensgesetze in den vor dem 1. Jänner 1991 geltenden Fassungen anzuwenden seien. Diese hätten die Erhebung einer Berufung "mittels Telefax" - wie sie im vorliegenden Fall erfolgte - noch nicht vorgesehen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Nach dem im Beschwerdefall zur Anwendung kommenden § 13 Abs. 1 zweiter Satz AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 sind Rechtsmittel und Eingaben, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich einzubringen. Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. berechtigen Formgebrechen schriftlicher Anbringen wie auch das Fehlen einer Unterschrift an sich die Behörde noch nicht zur Zurückweisung; sie hat deren Behebung von Amts wegen zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung der Formgebrechen oder die schriftliche Bestätigung telegraphischer, fernschriftlicher, mündlicher oder telephonischer Anbringen mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Wird das Formgebrechen rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, daß ein "mittels Telefax", also im Wege des Fernkopierens, eingebrachtes Rechtsmittel im engeren Wortsinn nicht als "schriftlich, telegraphisch oder fernschriftlich" eingebracht anzusehen ist. Die Ähnlichkeit der Art der Übermittlung rechtfertigt es aber trotz der technischen Unterschiede, im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 und 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 die Einbringung eines Rechtsmittels "mittels Telefax" der fernschriftlichen Einbringung gleichzusetzen, ist doch den Verwaltungsverfahrensgesetzen jeglicher Formalismus fremd. Für diese Auslegung sprechen auch die Erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. Nr. 357/1990 (abgedruckt etwa bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 159), wonach bei der Neufassung des § 13 Abs. 1 "Zweifel ausgeschlossen werden (sollen), daß auch moderne Formen der Kommunikation, etwa über öffentliche Kommunikationsdienste, wie z. B. Telefax oder Btx, aber auch allenfalls angebotene ON-line-Verbindungen, zulässig sind."

Auf dem Boden dieser Rechtslage wäre die Berufung des Beschwerdeführers nicht zurückzuweisen, sondern gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 (§ 24 VStG) einer Verbesserung durch schriftliche Bestätigung zuzuführen gewesen. Da die belangte Behörde dies verkannte, ist ihr Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

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