Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §97;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe sich am 27. Juni 1989, um 00.13 Uhr, in dem näher bezeichneten Wachzimmer gegenüber einem von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, indem er den Alkomattest unsachgemäß durchgeführt habe, obwohl er bei bestehendem Verdacht, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden zu haben, zuvor an der näher bezeichneten Straßenstelle den dem Kennzeichen nach bestimmten PKW gelenkt gehabt habe. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 12.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Tage) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstattete Beschwerdevorbringen ist wie folgt zu beurteilen:
Nach § 40 Abs. 1 VStG 1950 hat die Behörde, wenn sie nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung absieht (§ 45), dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Im Grunde des § 40 Abs. 2 VStG 1950 kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer zunächst im Hinblick auf die Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Äußerung anläßlich der Aufnahme der Niederschrift vom 22. September 1989 im Wege der Abgabe seiner Stellungnahme vom 25. September 1989 wie auch später anläßlich der Erhebung seiner Berufung gegen das erstbehördliche Straferkenntnis hinlänglich Gelegenheit, sich zu rechtfertigen. Auf dem Boden der Beschwerde und anhand der der Beschwerde in Ablichtung angeschlossenen Aktenstücke ist nicht zu erkennen, daß darin ein Verfahrensmangel gelegen gewesen wäre, daß - über die Einvernahme vom 22. September 1989 hinaus - eine weitere niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor der Behörde nicht durchgeführt wurde.
Es ist insbesondere auch nicht ersichtlich, daß zur Wahrheitsfindung in Ansehung der für die Bemessung der verhängten Geldstrafe maßgebenden persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers dessen persönliche Einvernahme erforderlich gewesen wäre.
Die belangte Behörde legte im angefochten Bescheid dar, welche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Bemessung der Geldstrafe zugrundegelegt wurden. In der Beschwerde wird mit keinem Wort konkret dargetan, daß die betreffenden Verhältnisse zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zugetroffen hätten. Es ist nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde nicht von den von ihr festgestellten Verhältnissen ausgehen hätte dürfen.
Der auf § 44a lit.b VStG 1950 gestützten Rechtsrüge ist entgegenzuhalten, daß das den betreffenden Spruchteil bildende Zitat "§ 99 Abs. 1 lit.b StVO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO" die maßgebende Verwaltungsvorschrift des § 99 Abs. 1 lit.b StVO enthält und daß der Beschwerdeführer die Bezeichnung dieser Verwaltungsvorschrift somit zu Unrecht vermißt. Ferner war die - der Spezifizierung des im vorliegenden Fall angewendeten Teiles des § 99 Abs. 1 lit.b StVO dienende - Beifügung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 StVO nicht rechtswidrig.
Auf dem Boden der Beschwerde und anhand der der Beschwerde angeschlossenen Aktenunterlagen ist auch nicht zu erkennen, daß es durch die Feststellung der Tatzeit mit 00.13 Uhr gegenüber dem erstbehördlichen Straferkenntnis im angefochtenen Bescheid zu einer unzulässigen Auswechslung der Tat gekommen wäre.
Tatbestandsvoraussetzung des § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO ist - lediglich -, daß "vermutet werden kann, daß sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden". Im Hinblick auf die der Beschwerde angeschlossenen Abdrucke der Anzeige und der Zeugenaussage vom 9. Jänner 1990 vermag der Verwaltungsgerichtshof der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellung über den deutlichen Geruch der Atemluft des Beschwerdeführers nach alkoholischen Getränken nicht entgegenzutreten. Es war nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde die betreffende Voraussetzung einer Amtshandlung nach § 5 Abs. 2 StVO im vorliegenden Fall bejahte.
Abgesehen davon, daß sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid sogar auf die Vorlage einer Kopie der Ermächtigungsurkunde im Sinne des § 5 Abs. 2 StVO stützte, war bereits der Anzeige zu entnehmen, daß das Organ der Straßenaufsicht Inhaber der insbesondere durch die Angabe der Nummer individualisierten Ermächtigungsurkunde war. Das Organ der Straßenaufsicht mußte sich anläßlich der Aufforderung zur Durchführung der Alkomatuntersuchung auf die Ermächtigungsurkunde weder berufen noch diese vorweisen, nach der Regelung des § 99 Abs. 1 lit.b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO reichte es vielmehr aus, daß das auffordernde Organ der Straßenaufsicht ermächtigt war, ohne daß dieser Umstand dem Beschwerdeführer anläßlich der Amtshandlung nachgewiesen werden mußte.
Aus den dargelegten Erwägungen läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf diese Entscheidung der Beschwerdesache war von einer Entscheidung über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung abzusehen.
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