VwGH 91/02/0137

VwGH91/02/013718.12.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des Walter H in R, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen die in einer Ausfertigung ergangenen Bescheide 1. der Vorarlberger Landesregierung vom 29. August 1991, Zl. Ib-182-48/91, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, 2. des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 29. August 1991, Zl. Ib-292-21/91, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand i.A. einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 lita;
B-VG Art129a;
B-VG Art7;
StGG Art2;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
AVG §71 Abs1 lita;
B-VG Art129a;
B-VG Art7;
StGG Art2;
VStG §32 Abs2;
VStG §51 Abs1 idF 1990/358;
VStGNov 1990 Art2 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde ein Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufung gegen ein erstinstanzliches Straferkenntnis abgewiesen.

Hiegegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein am 31. Jänner 1991 gestellter Wiedereinsetzungsantrag wäre bereits nach § 71 Abs. 1 lit. a AVG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 zu beurteilen gewesen. Er räumt ein, daß das zugrundeliegende Strafverfahren am 1. Jänner 1991 anhängig war und daß an diesem Tag anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind (vgl. Art. IV Abs. 2 BGBl. Nr. 357/1990, Art. II Abs. 2 BGBl. Nr. 358/1990). Daher hatten im Instanzenzug die belangten Behörden und nicht der unabhängige Verwaltungssenat zu entscheiden (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 25. September 1991, Zl. 91/02/0078), wobei § 71 Abs. 1 lit. a AVG (§ 24 VStG) noch in seiner bisherigen Fassung anzuwenden war. Die Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, die Neufassung der zitierten Bestimmung wäre deshalb heranzuziehen, weil das Strafverfahren durch das ungenutzte Verstreichen der Rechtsmittelfrist bereits formell beendet und "damit zu Ende geführt" sei, teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht. Auch das wegen Versäumung der Berufungsfrist geführte Wiedereinsetzungsverfahren war insoweit noch Teil des am 1. Jänner 1991 anhängigen Strafverfahrens und kein neues Verwaltungsverfahren mit gesonderter Anhängigkeit.

Gegen § 71 Abs. 1 lit. a AVG in seiner im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung äußert der Beschwerdeführer verfassungsrechtliche Bedenken und verweist auf in der Literatur geäußerte Kritik sowie auf die einschlägigen Bestimmungen in ZPO und VwGG. Ihm ist allerdings bekannt, daß der Verfassungsgerichtshof solche Bedenken nicht teilte (vgl. die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Februar 1985, Slg. Nr. 10367, und vom 1. März 1986, Slg. Nr. 10770). Die Beschwerde enthält keine neuen Argumente, die den Verwaltungsgerichtshof dazu veranlassen könnten, entsprechend der Anregung des Beschwerdeführers hinsichtlich der zitierten Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG zu stellen. Die Unterschiedlichkeit der Regelung eines Rechtsinstitutes in verschiedenen Verfahrensordnungen mag als unbefriedigend empfunden werden und den Gesetzgeber nunmehr zu einer Vereinheitlichung veranlaßt haben; eine Verfassungswidrigkeit ist hiedurch aber nicht ohne weiteres indiziert.

Daß der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers nach der bisherigen Rechtslage zu bewilligen gewesen wäre, behauptet er selbst nicht. Wie die belangten Behörden zutreffend ausgeführt haben, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte (vgl. die Judikaturhinweise in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, § 71 AVG, E 75). Dies gilt auch für die vorgebrachte Annahme des Beschwerdeführers, die Berufungsfrist würde - entgegen § 17 Abs. 3 Zustellgesetz - erst mit der Behebung des hinterlegten Straferkenntnisses bei der Post zu laufen beginnen.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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