Normen
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
AVG §59 Abs1;
AVG §62 Abs4;
AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.090,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer Oliver B. einer Verwaltungsübertetung nach § 8 Abs. 4 StVO schuldig erkannt und hiefür bestraft.
In seiner hiegegen erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, das erstinstanzliche Straferkenntnis sei gegen Alfred B. (seinen Vater) gerichtet gewesen, welcher auch berufen habe.
Mit Bescheid vom 24. Juni 1991 berichtigte die belangte Behörde gemäß § 62 Abs. 4 AVG den Vornamen des Bescheidadressaten bzw. des Beschuldigten im Betreff auf "Alfred".
Der Beschwerdeführer erachtete sich hiedurch als im Sinne des § 33 VwGG klaglos gestellt und beantragte Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 und des § 56 erster Satz VwGG nur vor, wenn der mit Beschwerde angefochtene Bescheid mit einem formellen Akt aus dem Rechtsbestand eliminiert wird (vgl. die Judikaturhinweise in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, Seite 307). In jüngster Zeit hat der Gerichtshof ausgesprochen, daß eine Klaglosstellung im Falle der bloßen Berichtigung der im Spruch eines Berufungsbescheides enthaltenen Jahreszahl eines Tattages nicht eintritt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1991, Zl. 91/18/0056). Dies bedeutet aber nicht, daß eine Berichtigung des angefochtenen Bescheides in seinem Spruch niemals eine Klaglosstellung bewirken könnte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. April 1981, Zl. 16/1120/80). Nach Meinung des Gerichtshofes ist vielmehr eine Klaglosstellung auch dann anzunehmen, wenn die Berichtigung eines Bescheides zur Folge hat, daß eine Person - wie von ihr angestrebt - ihre Stellung als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren verliert, weil der Bescheidadressat ausgewechselt wird. Ein solcher Vorgang kommt im Verhältnis zum Beschwerdeführer der formellen Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleich.
Dem Beschwerdeführer gebührt somit Kostenersatz nach den §§ 47 ff, insbesondere § 56 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Für die jeweils dritte, überzählige Ausfertigung seiner Schriftsätze war kein Stempelgebührenersatz zuzusprechen.
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