Normen
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs2a lita;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. März 1991 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe am 25. Februar 1990 um 20.30 Uhr als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws 1.) obwohl ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall gestanden sei, nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt, indem sie sich während der Aufnahme des Sachverhaltes durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom Unfallort vor Beendigung dieser Sachverhaltsaufnahme entfernt habe, 2.) sich geweigert, ihre Atemluft mit einem Gerät, das den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol ergibt, durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht untersuchen zu lassen, obwohl habe vermutet werden können, daß sie das Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen und zwar zu 1.) nach § 4 Abs. 1 lit. c StVO und zu 2.) nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und § 5 Abs. 2a lit. a StVO begangen. Es wurden Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Das Beschwerdevorbringen läßt sich im wesentlichen dahin zusammenfassen, daß es die belangte Behörde unterlassen habe, zum Beweis für die Unzurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zur Tatzeit infolge des erlittenen Unfallschocks ein entsprechendes medizinisches Gutachten einzuholen. Die diesbezügliche "Äußerung" des Polizeichefarztes sei nicht als ein solches "Gutachten" anzusehen.
Damit vermag die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun: Der Polizeibeamte E. hatte als Zeuge angeführt, die Beschwerdeführerin sei an der Unfallstelle "herumgelaufen" und habe mehrmals gesagt, daß sie telefonieren wolle. Der Polizeibeamte G. gab als Zeuge an, die Beschwerdeführerin habe über Aufforderung zum Alkotest gesagt, sie wolle vorher noch telefonieren. Die Zeugin P. führte in diesem Zusammenhang aus, der Beschwerdeführerin sei "ziemlich schlecht" gewesen und sie habe die Zeugin dann gebeten, sie möge die Beschwerdeführerin wegbringen, was die Zeugin auch getan habe.
Im Hinblick auf das aus den erwähnten Zeugenaussagen entnehmbare, situationsbezogene Verhalten der Beschwerdeführerin bedurfte es gar keiner Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 1991, Zl. 90/02/0179), sodaß das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.
Ein sogenannter "Unfallschock" kann im übrigen nach der ständigen hg. Rechtsprechung nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Anhaltspunkte dafür bestehen jedoch nach der Aktenlage nicht. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten ist trotz eines sogenannten Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen, affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, daß er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1990, Zl. 90/02/0120).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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