Normen
FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21. September 1989 über den gemäß Sichtvermerksabkommen mit der Türkei geltenden dreimonatigen sichtvermerksfreien Zeitraum bis zum 30. Jänner 1990 ohne österreichischen Sichtvermerk an einem näher beschriebenen Ort in Österreich aufgehalten und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz (BGBl. Nr. 75/1954) begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, jedoch keinen Kostenersatz begehrt und von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, daß die belangte Behörde im Grunde des § 66 Abs. 4 AVG 1950 berechtigt war, die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat einer anderen rechtlichen Würdigung zu unterziehen als die Erstbehörde, welche im Verhalten des Beschwerdeführers einen Verstoß gegen das Paßgesetz erblickt hat.
Von einer unzulässigen Auswechslung der als erwiesen angenommenen Tat oder Unklarheit, welche Tat dem Beschwerdeführer mit dem mündlich verkündeten Straferkenntnis vorgeworfen wurde, kann aber keine Rede sein: In der vor der Bezirkshauptmannschaft Bregenz als Behörde erster Instanz am 31. Jänner 1990 mit dem Beschwerdeführer aufgenommenen Niederschrift, betreffend die Verkündung des Straferkenntnisses wird ausdrücklich auf "die in der Anzeige näher beschriebene Verwaltungsübertretung" verwiesen. Dabei kann kein Zweifel bestehen, daß insoweit auf die Gendarmerieanzeige vom 31. Jänner 1990 Bezug genommen wird, aus welcher hervorgeht, es sei am 30. Jänner 1990 festgestellt worden, daß sich der Beschwerdeführer seit dem 21. September 1989 im österreichischen Bundesgebiet aufhält und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die belangte Behörde zum Beweis der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat auf ein diesbezügliches Geständnis berufen konnte oder nicht, weil der belangten Behörde als entscheidungswesentliches Beweismittel die erwähnte Anzeige zur Verfügung stand, welcher der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzusetzen vermochte. Der von dem Beschwerdeführer behauptete Verfahrensmangel in bezug auf die Begründung des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit der Beweiswürdigung ist sohin unwesentlich. Darauf, ob der Beschwerdeführer die deutsche Sprache gut beherrscht oder nicht kommt es bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides nicht an. Das vom Beschwerdeführer zitierte hg. Erkenntnis vom 12. Juli 1989, Zl. 89/01/0005, betraf einen anders gelagerten Fall, ging es doch dort um die Frage der Rechtsgültigkeit eines Berufungsverzichtes.
Aber auch mit dem Vorbringen, er habe sich rechtmäßig in Österreich aufgehalten, "da die entsprechenden fremdenpolizeilichen bzw. arbeitsmarktrechtlichen Anträge behingen", vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Es entspricht nämlich der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 23. April 1990, Zl. 90/19/0155), daß der Aufenthalt eines Fremden während der Dauer des Verfahrens auf Ausstellung eines (neuen) Sichtvermerkes unabhängig davon, ob der Fremde vor oder nach Ablauf des Sichtvermerkes den Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes gestellt hat, ein unerlaubter ist. Gleiches gilt für einen entsprechenden Antrag auf Erteilung einer Arbeitsbewilligung. Mit dem Hinweis des Beschwerdeführers auf das hg. Erkenntnis vom 15. März 1989, Zl. 87/01/0317, ist für ihn - abgesehen davon, daß damals nur das Fehlen der subjetiven Tatseite als rechtswidrig befunden wurde - nichts gewonnen, hat doch der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis ausdrücklich hervorgehoben, daß es sich damals um einen "besonders gelagert" Fall gehandelt hat, was aber im vorliegenden Beschwerdefall nicht zutrifft.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
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