Normen
FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
FrPolG 1954 §14 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1;
VwGG §42 Abs2 litc Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 lita impl;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Februar 1989 wurde der am 4. März 1969 geborene Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, für schuldig befunden, er habe sich vom 31. Juli 1988 bis 25. August 1988 entgegen den Vorschriften des Fremdenpolizeigesetzes, nämlich ohne Aufenthaltsberechtigung, im Bundesgebiet aufgehalten. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz begangen. Es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt. Zur Begründung ihres Bescheides verwies die belangte Behörde einleitend auf die Begründung des Straferkenntnisses, die als zutreffend zur Gänze in die Berufungsentscheidung aufgenommen werde. Das angefochtene Straferkenntnis stütze sich auf eine Anzeige bzw. eigene Feststellung der Erstbehörde, wonach sich der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 31. Juli 1988 - also nach Ablauf des bis 30. Juli 1988 gültigen Sichtvermerkes - bis 25. August 1988 - am 26. August 1988 sei die neuerliche Antragstellung auf Erteilung eines Sichtvermerkes erfolgt - unerlaubt in Österreich aufgehalten habe. Dieser Sachverhalt sei unbestritten. Aus dem Argument des Beschwerdeführers, sein Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes sei mit 28. Juli 1988 datiert, sei nichts zu gewinnen, da der Antrag erst am 26. August 1988 eingebracht worden sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer auf Grund der Strafbestimmung des § 14 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes bestraft, weil er sich vom 31. Juli 1988 bis 25. August 1988 im Bundesgebiet unerlaubt, nämlich ohne den für diesen Zeitraum erforderlichen Sichtvermerk, aufgehalten hat. Nach der genannten Gesetzesbestimmung macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer sich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 2 Abs. 1 FrPolG sind Fremde nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sofern die Dauer ihres Aufenthaltes nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarungen oder in den ihnen erteilten Sichtvermerken beschränkt wird.
Unbestritten steht fest, daß der Beschwerdeführer Fremder im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes ist und der ihm erteilte Sichtvermerk am 30. Juli 1988 abgelaufen ist.
Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid allein wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde aktenwidrig festgestellt habe, daß der Beschwerdeführer erst am 26. August 1988 den Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe jedoch bereits am 29. Juli 1988, sohin einen Tag vor dem Ende der Wirksamkeit des zuletzt erteilten Sichtvermerkes, einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes für die Dauer eines weiteren Jahres gestellt.
Insoweit ist die Beschwerde berechtigt. Aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt sich klar, daß die vom Beschwerdeführer übrigens schon in der Berufung gegen das Straferkenntnis aufgestellte Behauptung, bereits einen Tag vor Ablauf der Wirksamkeit des zuletzt erteilten Sichtvermerkes um die Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes für die mehrmalige Wiedereinreise nach Österreich bis 28. September 1989 angesucht zu haben, tatsächlich zutrifft. Das wird auch von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zugestanden.
Dennoch kann die der belangten Behörde bei Feststellung des Sachverhaltes unterlaufene Aktenwidrigkeit im gegenständlichen Fall nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, da eine Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann die Aufhebung des angefochtenen Bescheides erfordert, wenn im gegebenen Fall der Verfahrensmangel möglicherweise von Einfluß auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides gewesen sein konnte oder mit anderen Worten, wenn die Aktenwidrigkeit wesentlich ist.
Der vorliegende Verfahrensmangel ist nicht wesentlich, weil die belangte Behörde selbst bei Vermeidung dieses Fehlers zu keinem anderen Bescheid gelangen hätte können. Denn entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist der Aufenthalt des Fremden im Bundesgebiet nach Ablauf des Sichtvermerkes während der Dauer des Verfahrens auf Ausstellung eines neuen Sichtvermerkes unabhängig davon, ob der Fremde vor oder nach Ablauf des Sichtvermerkes den Antrag auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerkes gestellt hat, ein unerlaubter (vgl. u. a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zl. 84/01/0381). Daraus ergibt sich, daß der Beschwerdeführer jedenfalls in objektiver Hinsicht den Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.
Aber auch für die Beurteilung des Verschuldens des Beschwerdeführers an der Übertretung kann aus der Tatsache, daß der Beschwerdeführer einen Tag vor Ablauf des bisherigen Sichtvermerkes um die Verlängerung desselben angesucht hat, nichts gewonnen werden, da ihm klar sein mußte, daß das Verfahren zur Erteilung eines Sichtvermerkes einige Zeit in Anspruch nimmt und daß er ohne Sichtvermerk keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet hat.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
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