Normen
AAV §8 Abs1;
AAV §94 Abs1;
AAV §97 Abs2;
AAV §99 Abs1;
ASchG 1972 §18 Abs2;
ASchG 1972 §30;
AVG §8;
VwRallg;
AAV §8 Abs1;
AAV §94 Abs1;
AAV §97 Abs2;
AAV §99 Abs1;
ASchG 1972 §18 Abs2;
ASchG 1972 §30;
AVG §8;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 23. Juni 1983 hatte das Magistratische Bezirksamt für den 11. Bezirk der N. Warenhandel
Gesellschaft m.b.H. die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Einkaufszentrums in Wien XI, L-Straße, erteilt. Mit Bescheid derselben Behörde vom 18. Mai 1987 war eine Änderung des Einkaufszentrums gewerbebehördlich genehmigt worden, die u.a. die Errichtung einer Ladenstraße und von Geschäftslokalen mit Grundflächen von 200 m2 bis 1200 m2 zum Gegenstand hatte. In der Folge war eines dieser Geschäftslokale in mehrere kleinere abgeschlossene Geschäftslokale unterteilt worden. Eines dieser Lokale (Shop nn) war von G.A. - für den Betrieb einer Drogerie - gemietet worden; es entsprach nicht den Arbeitnehmerschutzvorschriften, insbesondere nicht dem § 8 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung.
2. Mit an das Magistratische Bezirksamt für den 11. Bezirk gerichteter Eingabe vom 14. Juni 1988 ersuchte G.A. (in bezug auf Shop nn) "um die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von der Verpflichtung zur 1) Herstellung von direkt ins Freie führenden Lichteintrittsflächen im Ausmaß von mindestens 10 Prozent der Bodenfläche; 2) Herstellung einer in Augenhöhe gelegenen Sichtverbindung mit dem Freien im Ausmaß von mindestens 5 Prozent gemäß § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzverordnung (BGBl. Nr. 218/83)".
3. Mit Bescheid vom 30. Jänner 1989 erteilte die genannte Behörde der G.A. "für die Betriebsanlage in Wien 11, L-Straße (Shop nn), nach Anhörung des Arbeitsinspektorates für den
2. Aufsichtsbezirk gemäß § 97 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AASchVO), BGBl. Nr. 218/1983, eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 leg. cit."
bei Einhaltung einer (hier nicht wiedergegebenen) "Bedingung".
4. Die dagegen vom Arbeitsinspektorat für den
2. Aufsichtsbezirk erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 20. September 1989 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
5. Aufgrund der auch dagegen vom genannten Arbeitsinspektorat erhobenen Berufung erließ der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (die belangte Behörde) unter dem Datum 8. März 1990 einen Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der angefochtene sowie der diesem zugrundeliegende Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes für den 11. Bezirk vom 30.1.1989, Zl. MBA 11-Ba 12.345/1/88, werden im Grunde der §§ 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 99 Abs. 1 AAV 1983 iVm § 30 AnSchG 1972 sowie iVm §§ 74, 77 und 353 GewO 1973 behoben und der Antrag der G.A. vom 14.6.1988 auf Ausnahmegenehmigung von § 8 Abs. 1 Arbeitnehmerschutzverordnung 1983 im Grunde des § 99 Abs. 1 AAV 1983 iVm § 30 Abs. 1 AnSchG 1972 iVm den §§ 74, 77 und 353 GewO 1973 zurückgewiesen."
Aufgrund der §§ 94 Abs. 1, 97 Abs. 1 und 99 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung sowie des § 30 Abs. 1 des Arbeitnehmerschutzgesetzes im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung sei davon auszugehen, daß bei jenen Betrieben, die als genehmigungspflichtige Betriebsanlagen i.S. der GewO 1973 anzusehen seien und daher dem Zuständigkeitsbereich der Gewerbebehörden unterlägen, der Betreiber bzw. Konsenswerber für die Einhaltung jener Vorschriften des Arbeitnehmerschutzgesetzes und der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung verantwortlich sei, die sich an den "Arbeitgeber" i.S. dieser Bestimmungen richteten. Es sei demnach in diesen Fällen auch nur der Genehmigungswerber oder Betreiber einer Betriebsanlage berechtigt, Ausnahmegenehmigungen gemäß § 97 Abs. 1 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung zu erwirken bzw. habe sich ein Bescheid gemäß § 97 leg. cit. nur an diese zu richten. Das von G.A. gemietete Geschäftslokal (Shop nn) sei ein unselbständiger Bestandteil des Einkaufszentrums, das in seiner Gesamtheit mit den darin befindlichen Einrichtungen bereits als einheitliche Betriebsanlage rechtskräftig genehmigt sei; eine Auflassung der Betriebsanlage oder eines Teiles derselben sei nicht angezeigt worden. Betreiberin der gesamten Betriebsanlage (des Einkaufszentrums) sei die N. Warenhandel Gesellschaft m.b.H.; diese sei auch Adressatin des gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheides des Magistratischen Bezirksamtes für den
11. Bezirk vom 18. Mai 1987 sowie sämtlicher nachfolgender Genehmigungsbescheide. Aufgrund dessen sei auch nur diese Gesellschaft berechtigt, Ausnahmegenehmigungen betreffend Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu deren Erteilung Gewerbebehörden zuständig seien, zu beantragen. G.A., die nicht Betreiberin der Betriebsanlage sei, fehle somit die Antragslegitimation.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf § 9 Abs. 2 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 gestützte Beschwerde, in der beantragt wird, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
7. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. § 8 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung-AAV, BGBl. Nr. 218/1983, lautet wie folgt:
"(1) Arbeitsräume müssen, soweit die Art der Arbeitsvorgänge oder die Zweckbestimmung des Raumes dem nicht entgegenstehen, ins Freie führende Lichteintrittsflächen, wie Fenster, Oberlichten oder Lichtkuppeln, besitzen, deren Summe mindestens ein Zehntel der Fußbodenfläche des Raumes betragen muß; mindestens eine etwa in Augenhöhe gelegene Sichtverbindung mit dem Freien in einer Größe von mindestens einem Zwanzigstel der Fußbodenfläche des Raumes muß vorhanden sein. Arbeitsräume müssen möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sein. Lichteintrittsflächen müssen so beschaffen oder mit Einrichtungen ausgestattet sein, daß nachteilige Einwirkungen durch direktes Sonnenlicht auf die Arbeitnehmer vermieden sind.
(2) Wenn aus zwingenden, vor allem in den örtlichen Verhältnissen gelegenen Gründen, wie bei Gebäuden in dichtverbauten Ortskernen, eine ausreichende und möglichst gleichmäßige natürliche Belichtung der Arbeitsräume nicht erreicht werden kann, müssen die Arbeitsräume zusätzlich durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des § 9 entsprechen muß.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann bei Vorliegen wichtiger Gründe, wie bei dringend benötigten zusätzlichen Arbeitsräumen, über Antrag zulassen, daß Räume als Arbeitsräume verwendet werden, die nicht natürlich belichtet sind. In diesen Fällen müssen die Arbeitsräume durch eine künstliche Beleuchtung erhellt sein, die den Erfordernissen des § 9 entsprechen muß; sofern dies technisch durchführbar ist, muß auch eine Sichtverbindung mit dem Freien vorhanden sein."
1.2. Nach § 97 Abs. 2 AAV hat die Behörde - d.i. gemäß § 99 Abs. 1 AAV die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ASchG) zuständige Behörde - im Einzelfall nach Anhörung des Arbeitsinspektorates auch Abweichungen von den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung - somit auch von § 8 Abs. 1 - zuzulassen, insoweit hiedurch die Belange des Arbeitnehmerschutzes nicht beeinträchtigt werden.
1.3. Die Abs. 1 und 3 des die Behördenzuständigkeit regelnden § 30 ASchG haben folgenden Wortlaut:
"(1) Die Befugnisse, die nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes der zuständigen Behörde zustehen, hat bei den der Aufsicht der Arbeitsinspektion unterliegenden Betrieben in erster Instanz, wenn die Anlage des Betriebes einer Bewilligung nach einer anderen bundesgesetzlichen Vorschrift als nach diesem Bundesgesetz bedarf, die hiefür zuständige Bewilligungsbehörde, sonst die Bezirksverwaltungsbehörde auszuüben; wird jedoch von einer im selbständigen Wirkungsbereich des Landes tätig werdenden Behörde eine Bewilligung erteilt, so ist zuständige Behörde der Landeshauptmann.
(3) Der Instanzenzug endet in jenen Fällen, in denen zuständige Behörde nach Abs. 1 die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Betracht kommende Bewilligungsbehörde ist, bei dem in diesem Verfahren zuständigen Bundesminister, sonst beim Bundesminister für soziale Verwaltung; in den Fällen des Abs. 2 erster Satz beim Bundesminister für Verkehr."
1.4. Gemäß § 18 Abs. 2 erster Satz ASchG hat der Arbeitgeber - im Rahmen der ihn bei Durchführung des Arbeitnehmerschutzes im Betrieb treffenden Pflichten - insbesondere dafür zu sorgen, daß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der aufgrund desselben erlassenen, für den Betrieb in Betracht kommenden Verordnungen sowie den ... sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen wird.
1.5. Zufolge des § 94 Abs. 1 erster Satz AAV hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, daß den Vorschriften des II. Hauptstückes dieser Verordnung - somit auch dem § 8 Abs. 1 - sowie den ... sowohl bei der Einrichtung als auch bei der Unterhaltung und Führung des Betriebes entsprochen wird.
2.1. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde die unterinstanzlichen, eine meritorische Entscheidung beinhaltenden Bescheide deshalb ersatzlos behoben und den Antrag der G.A. vom 14. Juni 1988 auf Erteilung einer Ausnahme von § 8 Abs. 1 AAV zurückgewiesen, weil es dieser an der Legitimation zur Stellung eines solchen Antrages fehle.
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, daß (allein) der G.A. als Arbeitgeberin und nicht - wie die belangte Behörde meint - der N. Warenhandel Gesellschaft m.b.H. als Inhaberin der Betriebsanlagengenehmigung für das gesamte Einkaufszentrum die besagte Antragslegitimation zukommt.
2.2. Aus den unter 1.4. und 1.5. wiedergegebenen Normen ergibt sich, daß der Arbeitgeber für die Einhaltung u.a. des § 8 Abs. 1 AAV verantwortlich ist. Als Ausfluß dieser Verantwortung kommt dem Arbeitgeber auch die Befugnis zu, eine Entscheidung der Behörde i.S. des § 97 Abs. 2 AAV zu begehren, d. h. zu beantragen, daß sie (nach Anhörung des Arbeitsinspektorates) "Abweichungen von den Bestimmungen des II. Hauptstückes dieser Verordnung" (hier: von § 8 Abs. 1) zulasse. Zu untersuchen bleibt demnach, wem im vorliegenden Fall die Eigenschaft des Arbeitgebers und damit die Berechtigung, die behördliche Zulassung einer Abweichung (Ausnahme) vom § 8 Abs. 1 AAV zu begehren, zukam.
Mangels einer eigenen Begriffsumschreibung in den Arbeitnehmerschutzvorschriften ist zur Ermittlung, wer Arbeitgeber i.S. des § 18 Abs. 2 ASchG bzw. des § 94 Abs. 1 AAV ist, auf das allgemeine Arbeitsvertragsrecht zurückzugreifen. Nach § 1151 Abs. 1 ABGB liegt ein Dienst-(Arbeits-)Vertrag dann vor, wenn sich jemand auf eine gewisse Zeit zur Dienst-(Arbeits-)Leistung für einen anderen verpflichtet. Für den Arbeitsvertrag kennzeichnend ist, daß die Arbeit in persönlicher Abhängigkeit geleistet wird, wobei hiefür die persönliche Arbeitspflicht und die Weisungsunterworfenheit des Arbeitnehmers sowie die Arbeit mit den Mitteln des Arbeitgebers und die Eingliederung in den Organismus des Unternehmens(Betriebes) des Arbeitgebers bestimmend sind (vgl. dazu KREJCI in Rummel2, Rz 36 ff zu § 1151 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Unter Zugrundelegung dieser für einen Arbeitsvertrag charakteristischen und damit auch für die Bestimmung einer Person als Arbeitgeber einerseits und als Arbeitnehmer anderseits maßgeblichen Elemente ist die von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid vertretene Rechtsansicht, daß als "Arbeitgeber" i.S. der im Beschwerdefall heranzuziehenden Arbeitnehmerschutzvorschriften die N. Warenhandel
Gesellschaft m.b.H. in ihrer Eigenschaft als Betreiberin bzw. Inhaberin der gewerbebehördlichen Genehmigung für den Betrieb des gesamten Einkaufszentrums in Wien 11, L-Straße, anzusehen sei, verfehlt. Weder aus der Eigenschaft dieser Gesellschaft als Inhaberin der das Einkaufszentrum in seiner Gesamtheit - somit auch das Geschäftslokal Shop nn - erfassenden Betriebsanlagengenehmigung noch aus dem Umstand, daß die Gesellschaft das genannte Geschäftslokal an G.A. vermietet hat, kann der von der belangten Behörde (auch noch in ihrer Gegenschrift) für zutreffend erachtete rechtliche Schluß gezogen werden, vermag doch keine dieser Tatsachen ein für das Vorliegen der Arbeitgebereigenschaft unabdingbares Arbeitsvertragsverhältnis zwischen der N. Warenhandel Gesellschaft m.b.H. und den in der Drogerie der G.A. (im Geschäftslokal Shop nn) von dieser beschäftigten Personen zu begründen. Es kann unter Zugrundelegung der von der belangten Behörde festgestellten, von ihr für maßgeblich gehaltenen Sachverhaltsmomente keine Rede davon sein, daß die im Betrieb der G.A. Beschäftigten in einem - auf vertraglicher Grundlage beruhenden - persönlichen Abhängigkeitsverhältnis im oben bezeichneten Sinn zu der genannten Gesellschaft stünden. Vielmehr ist unter Bedachtnahme auf die beiden unterinstanzlichen Bescheide vom 30. Jänner 1989 bzw. vom 20. September 1989 mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, daß das mehrfach genannte, von G.A. gemietete Geschäftslokal (Shop nn) von dieser betrieben bzw. als Arbeitsraum verwendet wird, und darin von ihr Arbeitnehmer beschäftigt werden. Mangels jeglicher dagegen sprechender Tatsachenfeststellungen der eingeschrittenen Behörden und auch mangels Vorliegens irgendwelcher in eine andere Richtung weisender Anhaltspunkte in den Verwaltungsakten ist sohin bei der gegebenen Sach- und Rechtslage als Ergebnis festzuhalten, daß im Beschwerdefall die rechtliche Eigenschaft des Arbeitgebers in bezug auf die im Shop nn Beschäftigten der G.A. zukam, weshalb auch diese - und nicht die N. Warenhandel Gesellschaft m.b.H. - legitimiert war, eine behördliche Entscheidung gemäß § 97 Abs. 2 AAV (hier:
Zulassung einer Abweichung von den Anordnungen des § 8 Abs. 1 leg. cit.) zu verlangen.
3. Da nach dem Gesagten die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage die beiden unterinstanzlichen Bescheide ersatzlos behoben und den Antrag der G.A. zurückgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)