VwGH 90/19/0239

VwGH90/19/023928.1.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. Februar 1990, Zl. SD 96/90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Meldegesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

ZustG §17 Abs4;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §17 Abs4;
ZustG §21 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. April 1989 wies die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Wieden, den Einspruch des Beschwerdeführers vom 22. März 1989 gegen die Strafverfügung vom 28. Februar 1989 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1950 wegen entschiedener Sache im wesentlichen mit der Begründung zurück, der Einspruch sei verspätet eingebracht worden. Mit der Strafverfügung vom 28. Februar 1989 war der nunmehrige Beschwerdeführer der Übertretung des § 3 Abs. 5 des Meldegesetzes und der Übertretung des § 42 Abs. 1 KFG 1967 schuldig erkannt und hiefür - je Übertretung mit S 800,-- - bestraft worden.

Mit Bescheid vom 9. Februar 1990 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (die belangte Behörde) der gegen den Bescheid vom 27. April 1989 erhobenen Berufung, "soweit sie die Übertretung nach dem Meldegesetz betrifft", keine Folge und bestätigte gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den angefochtenen Bescheid.

Zur Begründung verwies die belangte Behörde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffende Begründung in dem in derselben Sache (die Übertretung des KFG 1967 betreffend) ergangenen Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 18. Jänner 1990, Zl. MA 70-10/968/89/Str. In der Begründung dieses Bescheides stellte die Behörde zunächst fest, der Beschwerdeführer sei bei dem am 2. März 1989 durchgeführten ersten Zustellversuch der Strafverfügung vom 28. Februar 1989 nicht angetroffen worden, weshalb eine Ankündigung für einen zweiten Zustellversuch am 3. März 1989 an der Abgabestelle in das Hausbrieffach eingelegt worden sei. Beim zweiten Zustellversuch am 3. März 1989 sei der Beschwerdeführer vom Zustellorgan wieder nicht an der Abgabestelle angetroffen worden. Deshalb sei die Strafverfügung vom 28. Februar 1989 beim Postamt 1192 hinterlegt worden. Ab dem 6. März 1989 sei die Strafverfügung zur Abholung bereitgehalten worden. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, er sei "vor dem 3. März 1989" von der Abgabestelle abwesend gewesen, habe seine Ehegattin als Zeugin vernommen ausgesagt, die Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers habe vom 3. März 1989 bis 15. März 1989 gedauert. Abreisetag sei der 3. März 1989 gewesen. Da somit der Beschwerdeführer von der Verständigung vom ersten Zustellversuch durch die Aufforderung, beim zweiten Zustellversuch anwesend zu sein, von der Zustellung Kenntnis habe erlangen können, habe die Hinterlegung mit Bereithaltung zur Abholung die Wirkung der Zustellung, auch wenn der Empfänger nur am Tag des ersten, nicht jedoch auch am Tag des zweiten Zustellversuches an der Abgabestelle anwesend gewesen sei. Die Zustellung der Strafverfügung sei daher im gegenständlichen Fall am 6. März 1989 erfolgt und die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher ab diesem Datum zu laufen begonnen. Letzter Tag der Einspruchsfrist sei der 20. März 1989 gewesen. Da der Beschwerdeführer erst am 23. März 1989 seinen Einspruch zur Post gegeben habe, sei die Zurückweisung des verspäteten Rechtsmittels zu Recht erfolgt.

Gegen den Bescheid vom 9. Februar 1990 richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf eine "sachgerechte" Entscheidung verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer war - wie er nunmehr in seiner Beschwerde ausdrücklich zugesteht - erst vom 3. März 1989 an von seiner Abgabestelle abwesend. Der erste Zustellversuch ist aber unbestrittenermaßen bereits am 2. März 1989 vorgenommen worden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann - worauf auch von der belangten Behörde zutreffend in ihrer Gegenschrift hingewiesen wird - bei einer Zustellung zu eigenen Handen nach § 21 des Zustellgesetzes der Empfänger bereits durch die Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Zustellversuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein (§ 21 Abs. 2 leg. cit.), Kenntnis davon erlangen, daß ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an (§ 17 Abs. 4 leg. cit.) (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1986, Zl. 85/11/0245, und vom 29. Jänner 1987, Zl. 86/02/0157).

Daraus ergibt sich für den Beschwerdefall, daß die am 6. März 1989 erfolgte Hinterlegung die rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung zur Folge hatte. Der am 23. März 1989 zur Post gegebene Einspruch war daher verspätet. Die belangte Behörde hat diesen Einspruch daher zu Recht im Instanzenzug zurückgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet, weshalb sie, ohne daß es noch erforderlich war, auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 206/1989.

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