VwGH 90/15/0148

VwGH90/15/014818.2.1991

Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Schubert und Dr.Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, in der Beschwerdesache der X-AG gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat II, vom 24. Juli 1990,

Zlen. 6/2-2064/89-05 und 6/2-2167/89-05, betreffend Umsatzsteuer 1986 und 1987, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Beschwerde ist angegeben, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin am 13. August 1990, einem Montag, zugestellt worden wäre. Bezogen auf Montag, den 13. August 1990, wäre die am Montag, dem 24. September 1990 zur Post gegebene (am 25. September 1990 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte) Beschwerde noch am letzten Tag der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG und damit rechtzeitig eingebracht gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof leitete daher gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein.

Aus den hierauf von der belangten Behörde vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens geht jedoch hervor, daß der angefochtene Bescheid der Beschwerdeführerin bereits am 3. August 1990 zugestellt worden war. Bezogen auf den 3. August 1990 erweist sich die am 24. September 1990 zur Post gegebene Beschwerde als verspätet, worauf auch die belangte Behörde in der zur Beschwerde erstatteten Gegenschrift hingewiesen hat. Wegen Versäumung der Einbringungsfrist war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51 dieses Gesetzes, und die Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

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