Normen
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §38 Abs4;
UrhG §14 Abs1;
UrhG §24 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie. Er erzielte im Jahre 1986 unter anderem Einkünfte aus der Erstellung von Sachverständigengutachten. Entgegen dem entsprechenden Antrag in der Einkommensteuererklärung für 1986 wurde bei der Ermittlung der Einkommensteuer für dieses Jahr der begünstigte Steuersatz nach § 38 Abs.4 EStG 1972 für die Einkünfte aus der Gutachtertätigkeit nicht zuerkannt.
In der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1986 wurde im wesentlichen vorgebracht, der Beschwerdeführer erstatte die Gutachten im Auftrag der Gerichte und von Versicherungsanstalten. Die Gutachten würden in schriftlicher Form erstattet. Der Beschwerdeführer erhalte dafür ein Honorar, mit welchem die urheberrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers abgegolten werden. Die Gutachten würden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, da ja die Gerichtsverfahren öffentlich seien. Nach einem - der Berufung angeschlossenen - gegenüber der Österreichischen Ärztekammer erstellten Gutachten von Dr.R sei das Gutachten eines Arztes durch die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes geschützt.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach Auffassung der belangten Behörde ist die Bestellung zum Sachverständigen und der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens nicht dazu bestimmt, vom Sachverständigen ein Werk der Literatur im Sinne des § 2 Z. 3 UrhG zu erhalten, sondern das Fachwissen des Sachverständigen zur Klärung des im Rechtsstreit stehenden Sachverhaltes zu nutzen. Ebenso würden auch die im Auftrag von Versicherungsanstalten erstellten Gutachten in erster Linie als Beweismittel bei Rechtsstreitigkeiten verwendet.
Gegen diese Berufungsentscheidung wurde vom Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluß vom 7. März 1990, B 126/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Für diesen Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof wird in der Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 38 Abs. 4 EStG 1972 ist die einen ermäßigten Steuersatz vorsehende Bestimmung des § 37 Abs. 1 auf Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen literarischen oder künstlerischen Urheberrechten anzuwenden, sofern diese Einkünfte als Nebeneinkünfte erzielt werden. Solche Nebeneinkünfte liegen vor, wenn die Einkünfte im Sinne des ersten Satzes neben anderen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z. 1 bis 4 erzielt werden, welche die Nebeneinkünfte übersteigen.
Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1985, Zl. 84/14/0006, Slg. Nr. 6034/F, ist unter der in § 38 Abs. 4 EStG 1972 genannten "Verwertung" von Urheberrechten nur eine solche im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu verstehen. Die Begünstigung kann entweder zur Anwendung kommen, wenn der Urheber das Urheberrecht selbst im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG verwertet, oder dann, wenn die Verwertung durch einen anderen stattfindet, weil der Urheber diesem eine Verwertung im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG, wie im § 24 Abs. 1 UrhG ausdrücklich vorgesehen, gestattet oder einräumt (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht).
Der begünstigte Steuersatz nach § 38 Abs. 4 EStG 1972 steht auch bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nur für eigenständige bzw. abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten zu. Diese Voraussetzung ist nur zu bejahen, wenn es sich um solche Einkünfte handelt, die nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner entstandenen Rechtsverhältnis - unmittelbar - als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen. Dies wieder trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Oktober 1985, Zl. 84/14/0006, verstärkter Senat, vom 24. September 1986, Zl. 85/13/0132, und vom 29. September 1987, Zl. 87/14/0089).
Im letztgenannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof die Frage, ob Einkünften aus Gutachten, die ein Sachverständiger in gerichtlichem Auftrag erstellte, die Begünstigung des § 38 Abs. 4 EStG 1972 zuteil werden kann, mit eingehender Begründung verneint. Da die Beschwerde keine ausdrücklichen Einwendungen gegen diese Auffassung enthält, genügt es, hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Auftrag von Gerichten erstellten Gutachten gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf dieses Erkenntnis zu verweisen.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Auftrag von Versicherungsunternehmen erstatteten Gutachten ist dieser in seiner Berufungsschrift selbst davon ausgegangen, daß diese Gutachten gleich den vor Gericht erstatteten Gutachten zu behandeln seien. In den Honorarnoten würde "die Nutzung des Werkstückes in keiner Weise eingeschränkt". Damit hat der Beschwerdeführer aber nicht aufgezeigt, daß es sich bei den Einkünften aus diesen Privatgutachten nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt um Einkünfte handelt, die für die Verwertung von Urheberrechten zugeflossen sind. Wird ein Privatgutachten allein für den Informationsbedarf des Auftraggebers erstellt, so kommt § 38 Abs. 4 EStG 1972 auch dann nicht zum Zug, wenn das Entgelt dafür zu Einkünften aus der Verwertung eines literarischen Urheberrechtes erklärt wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Jänner 1988, Zl. 87/14/0117, und vom 29. Jänner 1991, Zl. 89/14/0088). Die im Auftrag von Versicherungsunternehmen erstatteten Privatgutachten dienten nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verwendung als Beweismittel in Zivil- und Strafverfahren sowie als Richtschnur für die Mitarbeiter des Unternehmens. Damit ist aber klargestellt, daß das Honorar, das der Auftraggeber dem Beschwerdeführer bezahlt hat, nach dem wirtschaftlichen Gehalt kein Entgelt war, das der Gutachter unmittelbar für die Verwertung selbstgeschaffener literarischer Urheberrechte erhält, sondern ein Entgelt, das dem Gutachter für jene Arbeit gebührt, durch die der Befund gewonnen und die sachverständigen Schlußfolgerungen gezogen werden (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 1989, Zl. 88/13/0178).
Die vom Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebrachte Rüge einer seiner Meinung nach mangelhaften Auseinandersetzung mit dem im Abgabenverfahren vorgelegten Gutachten DDris. R ist ebenso wie die behauptete Widersprüchlichkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides als Vorwurf der Verletzung von Verfahrensvorschriften zu beurteilen. Diesem Vorwurf ist entgegenzuhalten, daß für die Entscheidung über die Beschwerde die in diesem Gutachten beantwortete Frage - ob ein Sachverständigengutachten überhaupt als "Werk" im urheberrechtlichen Sinn in Betracht kommt - nicht maßgebend ist. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Vorliegen abgrenzbarer Einkünfte aus der Verwertung selbstgeschaffener Urheberrechte, nicht aber die Beurteilung der Sachverständigengutachten als Werk im Sinne des Urheberrechtsgesetzes verneint. Eine Widersprüchlichkeit der bekämpften Entscheidung liegt nicht vor.
Bei der dargestellten Rechtslage kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, daß die Privatgutachten die Gutachten als gerichtlicher Sachverständiger zahlenmäßig überwiegen.
Desgleichen kommt es bei der für den Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage auf den Inhalt der vom Beschwerdeführer erstellten Gutachten nicht entscheidend an. Daß die belangte Behörde nicht von Amts wegen einen Urkundenbeweis über den Inhalt der vom Beschwerdeführer verfaßten Gutachten aufgenommen hat, stellt somit keinen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG dar, zumal es der Beschwerdeführer unterlassen hat, durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Durchführung einer solchen Beweisaufnahme hätte kommen können.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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