Normen
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §303 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §68 Abs1;
AVG §69 Abs1;
BAO §289 Abs2;
BAO §303 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Bezüglich des näheren Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/13/0044, verwiesen. Von rechtlicher Relevanz sind im Beschwerdefall kurz zusammengefaßt folgende Fakten:
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf Rückerstattung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer gestellt. Der Antrag wurde vom Finanzamt mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesen.
Etwa zweieinhalb Jahre später brachte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Rückzahlungsantrag gleichen Inhaltes ein. Dieser wurde mit der Begründung abgewiesen, das in der Sache bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege.
In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs.1 BAO betreffend das ursprüngliche Rückzahlungsverfahren sowie eine Berufung gegen jenen Bescheid ein, mit dem ihr zweiter Rückzahlungsantrag abgewiesen worden war.
Die belangte Behörde wies sowohl den Wiederaufnahmeantrag als auch die Berufung gegen die Abweisung des zweiten Rückzahlungsantrages ab. Die erstgenannte Entscheidung wurde mit der unter Zl. 90/13/0044 protokollierten Beschwerde bekämpft. Gegen die zweitgenannte Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorausgeschickt wird, daß der Gerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.90/13/0044 über die den Wiederaufnahmeantrag betreffende Beschwerde abweisend entschieden hat.
In der vorliegenden Beschwerde wird als Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt, daß im angefochtenen Bescheid der Wiederaufnahmeantrag keine Erwähnung findet. In diesem Umstand ist jedoch keine Rechtsverletzung zu erblicken. Bringt ein Steuerpflichtiger nach rechtskräftig entschiedener Sache ein neuerliches Anbringen in der selben Sache vor und erhebt er nach dessen Zurückweisung wegen bereits entschiedener Sache nicht nur Berufung, sondern beantragt er auch die Wiederaufnahme des ursprünglichen (rechtskräftig abgeschlossenen) Verfahrens, so handelt es sich dabei um zwei verschiedene Anbringen, über die durchaus getrennt entschieden werden kann.
Sollte der Wiederaufnahmeantrag Erfolg haben, so wäre damit dem neuerlichen Antrag sowie allen diesbezüglich gesetzten weiteren Verfahrensschritten die rechtliche Relevanz entzogen, da diesfalls über den ursprünglichen Antrag neu zu entscheiden wäre.
Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit erblickt die Beschwerdeführerin darin, daß der zweite Rückzahlungsantrag abgewiesen wurde, weil unter Zugrundelegung der Rechtsansicht der Abgabenbehörde nur eine Zurückweisung zulässig gewesen wäre. Dies trifft zwar zu, bewirkt aber keine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechtes der Beschwerdeführerin, weil sich das Finanzamt bei seiner Entscheidung offensichtlich nur im Ausdruck vergriffen hat. In Wahrheit hat es, dem Grundsatz "ne bis in idem" entsprechend, eine zweite Sachentscheidung in derselben Sache für unzulässig erklärt. Die belangte Behörde hat daher die Berufung gegen diesen nur mit einem unwesentlichen Formalmangel behafteten erstinstanzlichen Bescheid zu Recht abgewiesen.
Schließlich bringt die Beschwerdeführerin als Rechtsverletzung noch vor, daß die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung mit Rücksicht auf die noch offene Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag nicht gemäß § 281 BAO ausgesetzt hat. Abgesehen davon, daß der Ausgang des Verfahrens betreffend den Wiederaufnahmeantrag, der den ersten Rückzahlungsantrag betraf, ohne Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung gegen die Abweisung des zweiten Rückzahlungsantrages war, sodaß die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung nach § 281 BAO nicht vorlagen, kommt diesem Beschwerdevorbringen auch mit Rücksicht auf das oben zum Wiederaufnahmeantrag Gesagte keine Berechtigung zu.
Die Beschwerde war daher als unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.
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