Normen
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §40 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3;
BDG 1979 §40 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. April 1978 als Zollwachebeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle war vom 1. Februar 1984 bis zu seiner bekämpften Versetzung zur Zollwachabteilung A die Zollwachabteilung B.
Mit Erkenntnis vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0117, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 18. April 1989, mit dem die vorher bezeichnete Versetzung verfügt worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Maßgebend dafür war insbesondere, daß einer Versetzung keine rückwirkende Kraft zukommen darf; weiters, daß die Feststellung des Sachverhaltes hinsichtlich der maßgebenden wirtschaftlichen Gesichtspunkte mangelhaft geblieben ist. Da die belangte Behörde die von der Behörde erster Instanz seinerzeit vertretene Ansicht, nämlich daß die vom Beschwerdeführer bekämpfte Versetzung für ihn keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde, verlassen hatte, verwies der Verwaltungsgerichtshof darauf, daß in diesem Fall die Behörde die im Gesetz vorgesehene Vergleichsprüfung in vollem Umfang durchzuführen gehabt hätte, wobei hiefür im Sinne des § 38 Abs. 3 BDG 1979 entscheidend nicht die Frage der persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse, sondern das Vorliegen eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteiles bzw. das Fehlen eines solchen bei einem anderen geeigneten Beamten gewesen wäre. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers neuerlich nicht statt, änderte den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides aber insoweit ab, daß die Versetzung erst mit dem der Zustellung folgenden Tag wirksam wird.
Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes, der Berufung (vgl. das genannte Vorerkenntnis) und der Rechtslage weiter ausgeführt:
Der Beschwerdeführer sei seit dem 1.April 1978 Zollwachebeamter, verheiratet, Alleinverdiener, habe zwei minderjährige Kinder (12 und 9 Jahre alt) und wohne in E. Zu Beginn seiner Berufslaufbahn habe der Beschwerdeführer in der Zollwachabteilung C Dienst verrichtet. Nach einer Versetzung sei seit 1. Februar 1984 die Zollwachabteilung B seine Dienststelle.
Wegen einer Personalverstärkung der Zollwachabteilung C, die durch den enormen Anstieg des Personen- und Warenverkehrs von und nach Jugoslawien notwendig geworden sei, hätten Zollwachebeamte der benachbarten Zollwachabteilungen dorthin versetzt werden müssen. Das durch diese Maßnahmen entstehende Personaldefizit bei den betroffenen Zollwachabteilungen sei durch weitere Versetzungen zum Teil wieder auszugleichen notwendig geworden.
Bei der Zollwachabteilung B könne auf Grund des Arbeitsaufkommens ein Arbeitsplatz eingespart werden, weshalb ein Zollwachebeamter zur unterbesetzten Zollwachabteilung A zu versetzen sei. Bei dieser Dienststelle fehle ein Grenzkontrollbeamter, dessen Arbeitsplatz W3
bzw. W2/grundstufenwertig sei. Das dienstliche Interesse an der Versetzung eines Beamten liege zweifelsfrei vor. Die belangte Behörde gibt in der Begründung des angefochtenen Bescheides dann die Namen und die Funktionen der bei der Zollwachabteilung B eingeteilten Bediensteten an und führt dann weiter aus:
Die Dienstbehörde habe bei einer von Amts wegen durchzuführenden Versetzung neben der Beachtung der wiedergegebenen Vorschriften des § 38 BDG 1979 auch dafür zu sorgen, daß durch diese Personalmaßnahme keine Verschlechterung in der Laufbahn des Versetzten eintrete. Von den genannten acht Zollwachebeamten der Zollwachabteilung B seien somit drei Bedienstete ohne (höher bewertete) Zusatzfunktion tätig und kämen daher für eine Versetzung in Betracht. Da keiner der drei Bediensteten eine Versetzungsbereitschaft bekundet habe, habe behördlicherseits unter Abwägung aller Umstände eine Entscheidung getroffen werden müssen.
Der Beschwerdeführer führe an, daß er wegen der größeren Entfernung von seinem Wohnort zur neuen Dienststelle (von bisher 10 km nunmehr 31 km je Richtung) neben dem Freizeitverlust einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden müßte, weil er infolge Fehlens eines öffentlichen Verkehrsmittels gezwungen sei, sein privates Kraftfahrzeug zu benützen.
Wie der Beschwerdeführer seien aber auch die anderen beiden in Frage kommenden Bediensteten verheiratet, hätten aber je nur ein minderjähriges Kind. Der Beschwerdeführer wohne wie schon ausgeführt in E, der erste Vergleichsbeamte in B und der zweite Vergleichsbeamte in W. Zur Fahrt nach B legten der Beschwerdeführer und der zweite Vergleichsbeamte je 10 km zurück. Vom Wohnort zur Zollwachabteilung A müßten der Beschwerdeführer und der zweitgenannte Vergleichsbeamte je ca. 31 km fahren, der erstgenannte Vergleichsbeamte ca. 20 km. Der Beschwerdeführer vollende heuer das 35. Lebensjahr, der erstgenannte Vergleichsbeamte das 52. und der zweitgenannte Vergleichsbeamte das 47. Lebensjahr; der Beschwerdeführer sei also der jüngste. Er sei weiters erst über zwölf Jahre bei der Zollwache tätig, während die Vergleichsbeamten 24 Jahre bzw. 18 Jahre bereits im Dienst gestanden seien. Der durch die längere Hin- bzw. Rückfahrt zur Zollwachabteilung A bedingte Freizeitverlust sei für den Beschwerdeführer und den zweitgenannten Vergleichsbeamten ungefähr gleich hoch, für den erstgenannten Vergleichsbeamten aber geringer, allerdings sei dieser um 17 Jahre älter als der Beschwerdeführer. Die zusätzliche körperliche Belastung falle für diesen Beamten mehr ins Gewicht als beim Beschwerdeführer und gleiche seine etwas kürzere Fahrtstrecke aus. Hinsichtlich der Entfernung von der Wohnung des Beschwerdeführers zur Zollwachabteilung B habe der Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren ausgeführt, daß diese 10 km betrage, während es zur Zollwachabteilung A 31 km seien. Da es auf der Strecke zwischen E-A (und zurück) kein öffentliches Verkehrsmittel gebe, wäre der Beschwerdeführer gezwungen, die genannte Wegstrecke von insgesamt 62 km mit dem PKW zurückzulegen. Bei den monatlichen Fahrten (im Durchschnitt 21) wären dies 1.302 km - zur Zollwachabteilung B hingegen nur 420 km. Das ergebe S 3.528,-- an Mehrkosten und 26 Stunden an zusätzlicher Fahrzeit. Außerdem sei der Beschwerdeführer Alleinverdiener und habe zwei Kinder im Pflichtschulalter.
Für die 882 Mehrkilometer verwende der Beschwerdeführer zur Darstellung des finanziellen Aufwandes das amtliche Kilometergeld von S 4,-- pro Kilometer und komme damit auf den genannten Betrag in der Höhe von (zusätzlich) S 3.528,-- monatlich, was für den Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde.
Die belangte Behörde sei der Ansicht, daß der behauptete Mehrbetrag keineswegs den tatsächlichen Ausgaben entspreche und beträchtlich überhöht sei. Würde eine Bahnverbindung vom Wohnort des Beschwerdeführers nach A bestehen, müßten für die 31 Bahnkilometer im Monat S 428,-- bezahlt werden, wobei bei Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses ein Eigenanteil von S 380,-- abzuziehen wäre. Selbst die schätzungsweise Berechnung der Treibstoffkosten für die insgesamt 1.300 km im Monat für die Fahrt vom Wohnort des Beschwerdeführers nach A und zurück ergebe unter Annahme eines Durchschnittsverbrauches von 20 l je 100 km einen Betrag von S 1.300,-- bis S 1.500,-- im Monat. Der Gesetzgeber selbst schreibe nicht vor, ab welcher Ausgabenhöhe der Eintritt eines wesentlichen wirtschaftlichen Nachteils anzunehmen sei, da in jedem Einzelfall die finanziellen Verhältnisse zu prüfen seien. Rechnerisch müsse festgestellt werden, daß die tatsächlichen Fahrtkosten nach der Versetzung ganz erheblich unter 10 Prozent des Bezuges des Beschwerdeführers lägen und auch im Hinblick auf seine Familienverhältnisse keine unbillige Härte darstellen würden. Bei den genannten Vergleichsbeamten, die in das Versetzungsprüfungsverfahren einbezogen worden seien, lägen die Verhältnisse ähnlich. Der erstgenannte Vergleichsbeamte müßte 20 km von seinem Wohnort nach A und der zweitgenannte Vergleichsbeamte - wie der Beschwerdeführer - 31 km fahren. Die finanzielle Belastung wäre mangels eines öffentlichen Verkehrsmittels beim erstgenannten Vergleichsbeamten etwas geringer, beim Zweitgenannten gleich hoch wie beim Beschwerdeführer.
Die Dienstbehörde erster Instanz sei bei ihrer Entscheidung davon ausgegangen, daß bei einer Versetzung jeder der in Betracht kommenden Zollwachebeamten eine längere Wegstrecke, nämlich von 20 bis 30 km von seinem Wohnort zur neuen Dienststelle zurückzulegen hätte. Da der Beschwerdeführer weitaus der jüngste sei und bei ihm keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen bekannt seien (und von ihm auch nicht eingewendet worden seien) habe die Dienstbehörde gegen den Beschwerdeführer entscheiden müssen.
Die belangte Behörde vertrete darüber hinaus die Auffassung, daß ein anderer geeigneter Beamter für die gegenständliche Versetzung gar nicht zur Verfügung stehe, da bei erheblich älteren Beamten ein krankheitsbedingter Ausfall, möglicherweise verstärkt durch den längeren Anreiseweg, eher zu erwarten sei als bei einem jüngeren. Außerdem sei eine solche Versetzung älteren Bediensteten nicht mehr zumutbar und würde eine größere Härte darstellen. Zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes bei der Zollwachabteilung A sei daher die Versetzung des Beschwerdeführers dorthin dienstlich notwendig.
Sicher bestehe auch eine moralische Verpflichtung des Beschwerdeführers, in der Landwirtschaft und im Ausflugsgasthaus seiner Schwiegereltern mitzuhelfen, doch könne dieser nicht der gleiche Stellenwert beigemessen werden wie der Pflicht des Beschwerdeführers als öffentlich-rechtlicher Bediensteter.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht darauf, nicht ohne Vorliegen der in § 38 BDG 1979 normierten Voraussetzungen von Amts wegen zu einer anderen Dienststelle versetzt zu werden, durch unrichtige Anwendung dieser Norm, insbesondere ihres Absatzes 3, sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Gemäß § 38 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, liegt eine Versetzung vor, wenn der Beamte innerhalb des Ressorts einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Eine Versetzung ist von Amts wegen nach Abs. 2 der genannten Bestimmung zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung sind bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.
Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck des § 38 BDG 1979, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1985, Zl. 83/12/0178 bzw. vom 25. September 1989, Zl. 88/12/0065).
Im Beschwerdefall ist das wichtige dienstliche Interesse an der Versetzung eines geeigneten Beamten der bezeichneten Art unbestritten. Die belangte Behörde geht - wie im seinerzeitigen Verfahren - primär davon aus, daß die Versetzung für den Beschwerdeführer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde. Sie vertritt aber darüber hinaus auch die Auffassung, daß ein anderer geeigneter Beamter für diese Versetzung gar nicht zur Verfügung stehe, weil bei erheblich älteren Beamten ein krankheitsbedingter Ausfall, verstärkt durch den längeren Anreiseweg, zu erwarten sei.
Zu dieser Argumentation ist vorweg festzustellen, daß dann, wenn tatsächlich kein anderer GEEIGNETER Beamter für die im wichtigen dienstlichen Interesse stehende Versetzung zur Verfügung stünde, eine Überprüfung des Vorliegens wirtschaftlicher Nachteile bei anderen Beamten entbehrlich wäre, weil § 38 Abs. 3 BDG 1979 voraussetzt, daß ein anderer geeigneter Beamter zur Verfügung steht, bei dem durch die Versetzung keine wesentlichen wirtschaftlichen Nachteile entstehen.
Im Beschwerdefall kann die Entscheidung der belangten Behörde aber schon deshalb nicht auf diese vorher dargestellte Überlegung gestützt werden, weil hiefür - wie in der Beschwerde zutreffend vorgebracht wird - jegliche sachverhaltsmäßigen Feststellungen fehlen und ausgehend von der konkreten Altersdifferenz auch die vorweg gezogene Schlußfolgerung nicht auf allgemein anerkanntes Erfahrungswissen gestützt werden kann.
Es ist daher bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der belangten Behörde allein maßgebend, ob die Versetzung des Beschwerdeführers, bei dem wesentliche wirtschaftliche Nachteile gegeben wären, deshalb unzulässig ist, weil ein anderer geeigneter Beamter, bei dem dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht. Ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers und vom § 38 Abs. 3 zweiter Satz BDG 1979 ist diese Frage darauf eingeschränkt zu sehen, ob bei einem der beiden in der Begründung des angefochtenen Bescheides genannten "Vergleichsbeamten" kein wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil gegeben wäre. Daß dies der Fall wäre, wird aber auch vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Da der Umstand, daß auch die beiden für die Versetzung ansonst als geeignet in Frage kommenden "Vergleichsbeamten" jedenfalls einen nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Nachteil erleiden würden, außer Streit steht, kann dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung folgend dahingestellt bleiben, ob dieser wirtschaftliche Nachteil bei beiden Vergleichsbeamten nicht wesentlich geringer ist als beim Beschwerdeführer. Aus dem Wortlaut des § 38 Abs. 3 BDG 1979 folgt nämlich keine Verpflichtung der Behörde, eine genaue Abwägung dahingehend vorzunehmen, welchen der grundsätzlich geeigneten Beamten aus der im wichtigen dienstlichen Interesse liegenden Versetzung der geringste noch wesentliche wirtschaftliche Nachteil entsteht.
Bereits vor dem Hintergrund dieser Überlegungen zeigt sich - ungeachtet dessen, daß die Begründung der belangten Behörde hinsichtlich der Höhe des dem Beschwerdeführer erwachsenden wirtschaftlichen Nachteils nur teilweise nachvollziehbar ist (eine fiktive Berechnung der Fahrtkosten nach Bahnkilometern kommt mangels einer tatsächlichen Bahnverbindung nicht in Betracht) -, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weil die hiefür maßgebenden Feststellungen in einem mängelfreien Verfahren getroffen worden sind.
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse folgt für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis, weil die belangte Behörde das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen jedenfalls nicht überschritten hat.
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich im Rahmen des Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Artikel 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
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