Normen
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a Abs2;
KDV 1967 §31a idF 1988/455;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
AVG §52;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a Abs2;
KDV 1967 §31a idF 1988/455;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §67 Abs2;
KFG 1967 §75 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. Juli 1990 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die ihm erteilte Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gleichzeitig gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. verfügt, daß für die Dauer seiner körperlichen und geistigen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Aus dem angefochtenen Bescheid, und zwar sowohl aus dem die Festsetzung der Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 betreffenden Spruchteil des erstinstanzlichen Bescheides vom 13. Oktober 1989, den die belangte Behörde ebenfalls vollinhaltlich übernommen hat, als auch in Übereinstimmung damit aus der Begründung ergibt sich - ungeachtet des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstandes, daß sich "aus der Formulierung 'gemäß § 73 .....' nicht entnehmen läßt", auf Grund des Fehlens welcher Eignungsvoraussetzung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ihm die Lenkerberechtigung entzogen worden sei - eindeutig, daß die Entziehungsmaßnahme auf der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei im Sinne des § 73 Abs. 1 KFG 1967 nicht mehr geistig und körperlich geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken, beruht; das weitere Beschwerdevorbringen läßt auch erkennen, daß der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht im Zweifel ist. Er weist zutreffend darauf hin, daß es sich bei der "geistigen und körperlichen Eignung" um zwei verschiedene Eignungsvoraussetzungen handelt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1986, Zl. 86/11/0047, und vom 9. Oktober 1990, Zl. 90/11/0102). Damit ist aber für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil die belangte Behörde ihre Annahme der mangelnden Eignung des Beschwerdeführers (ausschließlich) darauf gestützt hat, daß bei ihm die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit im Sinne des § 30 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit § 31a KDV 1967 in der Fassung der 24. Novelle, BGBl. Nr. 455/1988, nicht in ausreichendem Maße gegeben sei, und dieser Mangel - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht nur seine geistige, sondern auch seine körperliche Eignung betrifft (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0035, und vom 22. Mai 1990, Zl. 90/11/0024). Es wird zwar - entsprechend der in der Gegenschrift vertretenen Auffassung der belangten Behörde - die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit "in der Praxis naturgemäß eher im Bereich der geistigen Eignungsvoraussetzungen anzusiedeln" sein, ohne daß jedoch vollkommen ausgeschlossen werden kann, daß ihr Mangel nicht auch auf Komponenten, die in den Bereich der körperlichen Eignung fallen, zurückzuführen ist. Dies gilt ganz allgemein, weshalb dem Umstand, daß die belangte Behörde (auf Grund ärztlicher Begutachtung) die Ursache für das Fehlen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des (im Jahre 1911 geborenen) Beschwerdeführers offenbar nur darin gesehen hat, daß bei ihm "ein leicht- bis mitteldemenzielles Zustandsbild vorliegt", im gegebenen Zusammenhang keine rechtliche Bedeutung zukommt. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht klar hervor, daß die belangte Behörde den Beschwerdeführer lediglich deshalb auch für körperlich nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen angesehen hat, weil er nicht die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit besitzt. Daß von der belangten Behörde nicht (noch zusätzlich) Feststellungen getroffen wurden, die auf die mangelnde Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 30 Abs. 1 erster Satz KDV 1967 schließen lassen und dem Bereich der körperlichen Nichteignung zuzuordnen sind, bewirkt nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat ihrer Beurteilung das im Sinne des § 75 Abs. 2 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 KFG 1967 eingeholte Gutachten eines medizinischen Amtssachverständigen vom 15. Februar 1990 samt Ergänzung vom 10. Mai 1990 zugrundegelegt, das im wesentlichen auf Grund eines Befundes der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 15. September 1989, der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den genannten Amtssachverständigen am 2. Februar 1990 und eines Befundes des Univ. Prof. Dr. H, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 6. Februar 1990 erstellt wurde. Bei der verkehrspsychologischen Untersuchung des Beschwerdeführers im September 1989 ergab sich, daß "eine extremgradig eingeschränkte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit besteht", wobei vor allem "die visuelle Auffassungsleistung sehr stark herabgesetzt" war, "u.zw. insbes. hinsichtlich der Auffassungsgeschwindigkeit", die Reaktionssicherheit und die Belastbarkeit sehr stark gemindert waren und das Erinnerungsvermögen stark eingeschränkt war. Die Untersuchung durch Dr. H umfaßte auch die Prüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers; hiebei fand sich "eine massive Beeinträchtigung der psychomotorischen Leistungsfähigkeit bei der Reaktionsfähigkeitsuntersuchung" am Wiener Determinationsgerät.
Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde eine Unschlüssigkeit des amtsärztlichen Gutachtens vor, ohne dies aber hinreichend zu begründen; auch der Verwaltungsgerichtshof vermag eine solche Unschlüssigkeit nach der Aktenlage nicht zu erkennen. Es kommt lediglich darauf an, ob beim Beschwerdeführer die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit gegeben ist, wobei seinem Einwand, "die am Wiener Determinationsgerät ermittelten Ergebnisse liegen zwar nicht im Spitzenfeld, sind aber auch nicht so negativ, daß die geistige Eignung" (nach dem richtigen Verständnis im oben dargestellten Sinne, auch der körperlichen Eignung) "auszuschließen wäre", nicht gefolgt werden kann. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer des näheren auf das Ergänzungsgutachten vom 10. Mai 1990 hinzuweisen. Abgesehen davon meint der Beschwerdeführer selbst, daß "analog zum Befund des Kuratoriums für Verkehrssicherheit im großen und ganzen nur die visuelle Auffassungsleistung und Auffassungsgeschwindigkeit stark eingeschränkt ist", was aber für sich allein schon ausreichen würde, um das Vorliegen der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu verneinen, kommt es doch in Ansehung der Frage, ob er in der Lage ist, Kraftfahrzeuge (der Gruppe B) sicher zu beherrschen und die für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften einzuhalten, maßgebend auch auf seine Beobachtungsfähigkeit an. Es wäre an ihm gelegen gewesen, dem amtsärztlichen Gutachten im Verwaltungsverfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Mai 1989, Zl. 89/11/0051, und vom 15. Jänner 1991, Zl. 90/11/0116). Dies ist nicht geschehen, weil sich das von ihm vorgelegte Gutachten Dris. B, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, vom 6. November 1989 mit der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers überhaupt nicht befaßt und daher Gesichtspunkte dieser Art unberücksichtigt gelassen hat. Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf dieses Gutachten, wobei ihm zwar einzuräumen ist, daß demnach - im Gegensatz zum Gutachten Dris. H - nicht davon ausgegangen werden könnte, daß beim Beschwerdeführer "ein leicht- bis mitteldemenzielles Zustandsbild" vorhanden ist, ihm jedoch neuerlich entgegengehalten werden muß, daß nur das Vorliegen des besagten Mangels (der nötigen kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit), nicht aber dessen Ursache von Belang ist (vgl. dazu u.a. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1989, Zl. 89/11/0107). Es bestand aus diesen Gründen für die belangte Behörde auch keine Notwendigkeit, dem Antrag des Beschwerdeführers "auf die Einholung eines Obergutachtens eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie" zu entsprechen. Die belangte Behörde durfte vielmehr ohne weitere Ermittlungen ihre Entscheidung auf das amtsärztliche Gutachten einschließlich der ihm zugrundeliegenden verkehrspsychologischen Befunde stützen.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, er habe in der Berufung auch darauf hingewiesen, daß er kein Berufskraftfahrer sei, der andauernden Belastungen ausgesetzt sei, und er mit seinem Fahrzeug "ohnehin nur mehr in meiner Heimatstadt und der näheren Umgebung unterwegs" sei, "sodaß auch ein gewisser Erfahrungswert mir bei den einzelnen Kriterien zugute zu halten ist". Darauf ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde die erforderliche Beurteilung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Boden des amtsärztlichen Gutachtens nicht unter Zugrundelegung außergewöhnlicher Verhältnisse vorgenommen hat, auch im Falle der vom Beschwerdeführer behaupteten eingeschränkten Verwendung seines Kraftfahrzeuges die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit in vollem Ausmaß gegeben sein muß, um insbesondere unvorhergesehen auftretenden Verkehrssituationen rechtzeitig und wirksam begegnen zu können, und der bei ihm festgestellte Mangel - bei dem ein Ausgleich durch erlangte Geübtheit gemäß § 30 Abs. 2 KDV 1967 nicht in Betracht kommt (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seit dem bereits zitierten Erkenntnis vom 3. Februar 1989, Zl. 88/11/0035) - auch durch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Ortskunde nicht ausgeglichen werden kann. Dem Beschwerdeführer kann ebensowenig darin beigepflichtet werden, daß für die Erfüllung des (in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit liegenden) Verwaltungszweckes "auch die Erteilung von Auflagen oder die Einschränkung in zeitlicher, örtlicher oder sachlicher Richtung im Sinne des § 73 Abs. 1 KFG 1967 genügt hätte".
Da sich somit die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
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