VwGH 90/09/0197

VwGH90/09/019721.3.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für Landesbeamte beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 7. November 1990, Zl. Pers-26496/2/90, betreffend Leistungsfeststellung für das Kalenderjahr 1989, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs1 idF 1986/389;
DienstrechtsG Krnt 1985 §85;
DienstrechtsG Krnt 1985 §86 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §86 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
BDG 1979 §81 Abs1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs1 Z1 idF 1986/389;
BDG 1979 §81 Abs2 idF 1986/389;
BDG 1979 §84 Abs1 idF 1986/389;
DienstrechtsG Krnt 1985 §85;
DienstrechtsG Krnt 1985 §86 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §86 Abs2;
DienstrechtsG Krnt 1985 §90 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1 Z1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs1;
DienstrechtsG Krnt 1985 §92 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.660,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Beamtin der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Ihre Dienststelle ist die Bezirkshauptmannschaft A, wo sie im Rahmen des Gesundheitsamtes als Sachbearbeiterin der Tuberkulose-Fürsorgestelle und gleichzeitig als radiologisch-technische Assistentin für den medizinischen Bereich verwendet wird.

Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. Jänner 1990 den Antrag gestellt, auszusprechen, daß sie im Kalenderjahr 1989 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe. Nach einer umfangreichen Aufzählung der ihr zukommenden Aufgaben wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß dem von ihr betreuten Personenkreis als besondere Serviceleistung die Durchführung von Atemfunktionsprüfungen (kleine Spirometrie) angeboten werde. 1989 sei es - gegenüber dem Vorjahr - zu einer Steigerung der Atemfunktionsprüfungen gekommen (Durchführung von 314 Atemfunktionsprüfungen). Ihres Wissens würden Atemfunktionsprüfungen nur in der Bezirkshauptmannschaft A angeboten und durchgeführt werden. Zur Richtigkeit und Fehlerfreiheit ihrer Erledigungen wies die Beschwerdeführerin darauf hin, daß trotz der Vielzahl der von ihr erlassenen Entscheidungen keinerlei Anlaß zur Klage bzw. Beschwerde aus dem umfangreichen Patientenkreis gegeben gewesen sei. Ihre unmittelbaren Vorgesetzten, der Tuberkulosefürsorgearzt und Lungenfacharzt Dr. M sowie die Leiterin des Gesundheitsreferates, Dr. S, würden dies bestätigen. Zur Pünktlichkeit ihrer Erledigungen führte die Beschwerdeführerin aus, daß insbesondere die Ladungstermine im Einvernehmen mit dem Tuberkulosefürsorgearzt erstellt würden und es hiebei zu keinerlei Verzögerungen mit (negativen) Auswirkungen für die Patienten gekommen sei. Es würden von ihr ca. 4.000 Personen nach dem "TBC-Gesetz" und dem Bazillenausscheidergesetz in verwaltungsmäßiger und röntgenologischer Hinsicht betreut werden. Zur Arbeitsmenge verwies die Beschwerdeführerin auf den Arbeitsbericht 1988: Es seien im Jahr 1989 aber bereits einige Hundert Röntgenaufnahmen mehr von ihr angefertigt worden als im Vorjahr. Auch sei im übrigen Aufgabenbereich eine wesentliche Vermehrung der zu besorgenden Aufgaben eingetreten.

Zu diesem Antrag hat der Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft A als Vorgesetzter der Beschwerdeführerin den Bericht vom 15. März 1990 verfaßt, der neben Angaben über die dienstliche Stellung der Beschwerdeführerin im Punkt 2 eine Kurzdarstellung der Art und des Umfanges der wesentlichen Anforderungen des Arbeitsplatzes, den die Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum innegehabt hat, enthält. Demnach sei die Beschwerdeführerin (seit 1. Juli 1983) als Sachbearbeiterin der allgemeinen TBC-Fürsorge und radiologisch technische Assistentin für den medizinischen Bereich im Gesundheitsamt tätig (Beginn des öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses: 1. Jänner 1986).

Die Punkte 3 und 4 dieses Berichtes lauten:

  1. "3. Darstellung der Art, der Beschaffenheit und des Umfanges der Leistungen, die der Beamte im Beurteilungszeitraum auf seinem Arbeitsplatz (seinen Arbeitsplätzen) tatsächlich erbracht hat:

    A. ART DER LEISTUNGEN:

    ÜBERSICHT DER IM EIGENEN VERANTWORTUNGSBEREICH ZU ERFÜLLEN-DEN AUFGABEN VON FRAU N

    Die unmittelbaren Vorgesetzten von Frau N sind:

    in der Tuberkulosefürsorge: Tbc-Fürsorgearzt Dr. M im Gesundheitsamt: Amtsarzt Dr. S

    o Auf Grund von Tbc-Anzeigen gem. §§ 3, 4 und 11 des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/68, von Krankenhäusern, Ärzten und Kliniken, Erfassung aller an Tuberkulose erkrankten und verstorbenen Personen und Kontaktpersonen

    o Erstellung von Bescheiden gem. § 7 Tbc Gesetz (Behandlungspflicht, Röntgenkontrollen, hygien. Verhalten)

    o Betreuung der an aktiver Tuberkulose erkrankten Personen zum Zwecke der Besserung und Heilung der Krankheit in Form von Antragstellung auf Tuberkulosehilfe, wie: ärztliche Behandlung, Krankenhaus- und Heilstättenbehandlung, regelmäßige Wirtschaftshilfe, Sonderausgaben, Kosten für Schul- und Berufsausbildung, Bestattungskosten sowie Überwachung des Erfolges der gesetzten behördlichen Maßnahmen.

    o Durchführung des Ermittlungsverfahrens zur Gewährung der Tuberkulosehilfe über die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse der erkrankten Personen, sowie Antrag über die Gewährung einer Wirtschaftshilfe an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 13, unter Beifügung eines mediz. Berichtes, sowie zweier Lungenröntgenaufnahmen.

    o Veranlassung von ärztlichen Gutachten für die Antragstellung

    auf Tuberkulose.

    o Gemäß § 13 Tbc. Gesetz Belehrung von uneinsichtigen Kranken

    in Form von Niederschriften unter Androhung von Strafen und Zwangseinweisungen im Rahmen des Parteiengehörs.

    o Gem. § 16 Tbc Gesetz Durchführung von zwangsweiser Soforteinweisung krankheitsuneinsichtiger Patienten mittels Bescheid im Einvernehmen mit dem Amtsarzt und Amtssachverständigen.

    o Gem. § 14 Tbc.Gesetz Antragstellung bei Gericht zur Feststellung der Zulässigkeit der Anhaltung dieser Kranken. o Vorladung von Personen die der Überwachung unterliegen, zu

    den angeordneten Röntgenkontrollen, nötigenfalls mittels Ladungsbescheides und Zwangsvorführungen.

    o Anforderung und Überwachung von Befunden und Anzeigen von

Krankenhäusern und Ärzten.

o Anlage und Führung einer Tuberkulosekartei und der gegenständlichen Akten, wobei festzustellen ist, daß diese Kartei der lückenlosen Überwachung dient.

o Zusammenarbeit mit den Sozialarbeiterinnen zwecks hygienischer Überwachung der erkrankten Personen, durch, von der Sachbearbeiterin angeordnete, gezielte Hausbesuche.

o Erstellung von Berichten und Meldungen an das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 12 S und Abteilung 13 o Erledigung der Tätigkeitsberichte an die Sanitätsdirektion

o Veranlassung und Durchführung von Reihenuntersuchungen gem.

der §§ 26 und 27 Tbc. Gesetz bei Angehörigen bestimmter Berufe (Ärzte, Lehrer, Friseure usw.)

o Durchführung aller Schirmbildaufnahmen im Rahmen der gem.

Tbc Gesetz von Frau N durchzuführenden Verfahren

sowie nach dem Bazillenausscheidergesetz

o Erstellung von Zeugnissen gem. § 4 Bazillenausscheidergesetz, StGBl. 153 vom 15.9.1945 und BGBl. 128 vom 30.3.1946 (im Kalenderjahr 1989 2.500 Zeugnisse)

o Anfertigung sämtlicher Röntgenbilder - Schirmbildaufnahmen,

Sagittalaufnahmen, Großaufnahmen (Im Jahre 1989 - 2.500 Schirmbildaufnahmen, 32 Großaufnahmen

o Durchführung sämtlicher Laborarbeiten (Entwicklung der Röntgenbilder, Wartung der Entwicklungsmaschine) sowie Wahrnehmung des Strahlenschutzes

o Abnahme von Sputumuntersuchungen bei Tuberkulosepatienten

(infektiöses Material)

o Durchführung von Atemfunktionsprüfungen (kleine Spirometrie).

B. BESCHAFFENHEIT DER LEISTUNGEN:

  1. a) Richtigkeit (Fehlerfreiheit) der Arbeiten:

    Die Richtigkeit und Fehlerfreiheit der Arbeiten ist in hohem Ausmaß gegeben.

  1. b) Termingerechtigkeit (Pünktlichkeit der Arbeiten:

    Die Arbeiten werden termingerecht und pünktlich erledigt. Es konnten keine Terminüberschreitungen festgestellt werden.

  1. c) Wirtschaftlichkeit (Kostengerechtigkeit) der Arbeiten:

    Die Wirtschaftlichkeit und Kostengerechtigkeit der Arbeiten ist voll gegeben.

  1. d) Verwertbarkeit (Brauchbarkeit, und zwar Vollständigkeit und Ausgewogenheit) der Arbeiten:

    Es werden sehr brauchbare Arbeiten geliefert, die vollständig und in Ordnung sind.

C. UMFANG DER ARBEITEN (ARBEITSMENGE) BZW. ARBEITSBEZOGENE

AKTIVITÄT:

  1. a) unbrauchbare Arbeiten:

    Keine

  1. b) brauchbare Arbeiten:

    Wie unter Punkt 3) aufgezählt.

D. DARSTELLUNG ALLFÄLLIGER BESONDERER (HERVORRAGENDER, AUSSERORDENTLICHER) ARBEITEN NACH ART UND UMFANG:

Durch die ausgezeichnete Tätigkeit von Frau N ist es unter Leitung des Tuberkulosefürsorgearztes Dr. M gelungen, die Tuberkulosesituation im Bezirk A sehr gut in den Griff zu bekommen, was nicht zuletzt auf die Tatsache zurückzuführen ist, daß die Tbc-Fürsorgestelle von Patienten, ihren Angehörigen und sonstigen in Frage kommenden Personen pünktlich und gerne aufgesucht wird. Die Genauigkeit und das Einfühlungsvermögen von Frau N ist in diesem Bevölkerungskreis sehr gut bekannt.

Die reibungslose Abwicklung der zahlreichen und arbeitsintensiven medizinisch technischen und verwaltungsrechtlichen Aufgaben durch Frau N hat einen wesentlichen Anteil an der Führung und am Erfolg der Tbc-Fürsorgestelle.

C. BEGRÜNDETES WERTURTEIL DES VORGESETZTEN ÜBER DIE DIENST-LICHEN LEISTUNGEN DES BEAMTEN IM BEURTEILUNGSZEITRAUM

AUF GRUND DER GEGENÜBERSTELLUNG DES ANFORDERUNGSPROFILS

(PUNKT 2) UND DER ERBRACHTEN LEISTUNGEN (PUNKT 3) UNTER

BERÜCKSICHTIGUNG DER DIENSTLICHEN STELLUNG DES BEAMTEN

(PUNKT 1):

Frau N ist eine sehr wertvolle Mitarbeiterin. Sie zeichnet sich nicht nur durch fleißige und gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben, sondern auch durch Interesse, Eigeninitiative, korrekte und kritische Einstellung und prompte Anpassungsfähigkeit zu den verschiedenartigen Begebenheiten eines medizinischen Sozialdienstes aus.

Es kann gesagt werden, daß Frau N im Kalenderjahr 1989 den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat."

Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 20. März 1990 mit diesem Bericht vollinhaltlich einverstanden.

Mit Schreiben vom 4. Mai 1990 trug die Leistungsfeststellungskommission (belangte Behörde) dem Bezirkshauptmann auf, im Bericht jene besonderen (hervorragenden außerordentlichen) Arbeiten ausreichend darzustellen, die das Werturteil "Erhebliche Überschreitung des zu erwartenden Arbeitserfolges" bei der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum rechtfertigen würden. Insbesondere möge genau dargelegt werden, wieviele von den von der Beamtin bezeichneten 4.000 und ihr verwaltungsmäßig und röntgenologisch zu betreuenden Personen solche seien, die tatsächlich an dieser Erkrankung litten, bei der somit alle angeführten Maßnahmen des Tbc-Gesetzes zu setzen seien. Weiters sollten die von der Beamtin zu setzenden Tätigkeiten bei den Zeugnissen nach dem Bazillenausscheidergesetz dargestellt werden. Außerdem wäre noch zu beantworten, welcher zeitliche Aufwand nötig gewesen sei, die 2.520 Schirmbildaufnahmen zu tätigen.

Die Beschwerdeführerin nahm hiezu mit Schreiben vom 29. Mai 1990 Stellung, wobei die Richtigkeit dieser Angaben von Frau Dr. S bestätigt wurden. Die Beschwerdeführerin gab an, daß im Jahr 1989 238 Personen in Evidenz der Tbc-Fürsorgestelle A gestanden seien, die tatsächlich an Tuberkulose erkrankt gewesen seien. Weiters seien im Berichtszeitraum 2.300 Personen nach dem Bazillenausscheidergesetz von ihr untersucht worden. Ca. 900 Personen seien gemäß der §§ 26 und 27 "Tbc-Gesetz" von ihr vorgeladen worden, wobei Schirmbildaufnahmen bzw. Großaufnahmen von ihr angefertigt worden seien. Zum restlichen Personenkreis zählten

a) die exponierten Personen: Dies seien Personen, die mit einem an Tuberkulose erkrankten Patienten im gemeinsamen Haushalt wohnten oder sonst in engerem Sinn als Kontaktperson anzusehen seien (Arbeitskollege, Vereinsmitglied usw.) Dieser Personenkreis bedürfe einer intensiven Ausforschung sowie einer konsequenten Durchführung der im Tuberkulosegesetz vorgesehenen Maßnahmen (Lungenröntgen, Sputumuntersuchung, eventuell Hausbesuch, hygienische Verhältnisse, AlkoholikermilieuÜ).

b) Einen wesentlichen Teil bilde auch der Personenkreis (überwiegend starke Raucher), der sich der angebotenen Atemfunktionsprüfungen in der Tuberkulosefürsorgestelle unterziehe. Diese Personen bedürften in den meisten Fällen einer individuellen Betreuung. Die Beschwerdeführerin berechne in diesen Fällen die "Soll" und "Ist" Werte je nach Alter und Größe des Patienten. Das Ergebnis der Atemfunktion werde dem Patienten von ihr sofort mitgeteilt, weitere Maßnahmen mit dem Patienten besprochen und eventuelle Kontakte mit den verschiedenen Ärzten hergestellt.

In der Folge beschrieb die Beschwerdeführerin ihre Tätigkeit nach dem Bazillenausscheidergesetz bzw. die von ihr vorgenommene Anfertigung der 2520 Schirmbildaufnahmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 1990 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 91 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (im folgenden KDG) ab. Zur Begründung wurde nach kurzer Darstellung des bisherigen Verfahrensverlaufes und der Rechtslage zur Leistungsfeststellung nach dem KDG im wesentlich ausgeführt, der Beamte überschreite den Arbeitserfolg durch besondere Leistungen dann erheblich, wenn er im Beurteilungszeitraum die Anforderungen seines Arbeitsplatzes in allen Belangen grundsätzlich ohne Mängel erfülle und seine Arbeiten hinsichtlich ihres Umfanges oder ihrer Wertigkeit als hervorragend (außerordentlich) zu bewerten seien. Im Beschwerdefall habe der Vorgesetzte sehr umfangreich und detailliert in seinem Bericht vom 15. März 1990 den Umfang und die Art der wesentlichen Anforderungen des konkreten Arbeitsplatzes und die von der Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1989 erbrachten Leistungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit dargestellt. Dies habe auch die Beschwerdeführerin sowohl in ihrem Antrag auf Leistungsfeststellung als auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29. Mai 1990 getan. Als besondere oder hervorragende Leistungen habe der Vorgesetzte in seinem Bericht ausgeführt, daß es durch die ausgezeichnete Tätigkeit der Beschwerdeführerin unter der Leitung des Tuberkulosefürsorgearztes gelungen sei, die Tuberkulosesituation des Bezirkes sehr gut in den Griff zu bekommen, was nicht zuletzt darauf zurückzuführen gewesen sei, daß die TBC-Fürsorgestelle von allen in Frage kommenden Patienten, ihren Angehörigen oder sonstigen Personen gern aufgesucht werde. Auch sei die Genauigkeit und das Einfühlungsvermögen der Beschwerdeführerin in der Bevölkerung sehr gut bekannt und letztlich habe sie durch die reibungslose Abwicklung der zahlreichen und arbeitsintensiven medizinisch-technischen und verwaltungsrechtlichen Aufgaben wesentlichen Anteil am Erfolg der Tuberkulosefürsorgestelle gehabt. Im Gegensatz zur Beurteilung des Vorgesetzten vertrete die belangte Behörde die Meinung, daß die vorerwähnten "besonderen Leistungen" keinesfalls ausreichten, um das von der Beschwerdeführerin angestrebte Leistungskalkül zu rechtfertigen. Sowohl der Vorgesetzte als auch die Beschwerdeführerin übersähen nämlich, daß alle von ihnen aufgezählten Tätigkeiten grundsätzlich nichts anderes darstellten, als jene Aufgaben, die jede radiologisch-technische Assistentin zu erfüllen habe, die bei einem Gesundheitsamt einer Bezirkshauptmannschaft beschäftigt werde. Auch aus der der Beschwerdeführerin bescheinigten Genauigkeit und dem Einfühlungsvermögen könne nichts für das angestrebte Kalkül gewonnen werden, denn für die belangte Behörde bliebe hiebei unvollziehbar, worin hier eine besondere Leistung liegen solle. Es dürfte nämlich nicht übersehen werden, daß es zu den allgemeinen Dienstpflichten aller Beamten gehöre, die ihnen übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Gleiches gelte für die beschriebene Eigeninitiative oder das Bürgerservice oder die Bürgerfreundlichkeit, verpflichte doch der Gesetzgeber jeden Beamten, von sich aus seine Aufgaben wahrzunehmen und die ratsuchende Bevölkerung zu unterstützen und zu informieren. Aus all dem ergebe sich für die Kommission der Eindruck, daß die Beschwerdeführerin zweifelsfrei als eine jener Beamtinnen zu qualifizieren sei, die allen ihren Aufgaben bestens nachkomme. Dennoch müsse die von ihr gewünschte Leistungsfeststellung unterbleiben, weil, abgesehen von der sehr genauen und umfassenden Darstellung der Aufgaben des Arbeitsplatzes die konkrete Darstellung der von ihr erbrachten qualitativen oder quantitativen Besonderheiten ihrer Leistungen unterblieben sei. Allen Berichten sei nämlich auch nicht zu entnehmen, daß diese Aufgaben quantitativ so umfassend gewesen wären, daß sie nur durch die Erbringung erheblicher zeitlicher Mehrleistungen bewältigbar gewesen wären. Da somit weder den Berichten des Vorgesetzten noch dem Antrag der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Stellungnahme konkret zu entnehmen gewesen sei, durch welche nachvollziehbaren Leistungen sie den von ihr im Kalenderjahr 1989 zu erwartenden Arbeitserfolg erheblich überschritten hätte, habe die belangte Behörde nur zum Schluß kommen können, daß die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1989 eine "Normalleistung" erbracht habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Feststellung gemäß §§ 90 ff KDG, daß sie im Kalenderjahr 1989 den von ihr zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe und durch unrichtige Anwendung dieser Normen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG, §§ 39, 60 AVG) verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die im Beschwerdefall anzuwendende Rechtsgrundlage bildet der § 92 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1985, der die Überschrift "Leistungsfeststellung" trägt und dessen Absatz 1 wie folgt lautet:

"(1) Die Leistungsfeststellungskommission hat auf Grund des Berichtes und der allfälligen Bemerkungen und Stellungnahmen sowie sonstiger Erhebungen mit Bescheid festzustellen, ob der Beamte in dem Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg

  1. 1. durch besondere Leistungen erheblich überschritten oder
  2. 2. trotz nachweislicher Ermahnung nicht aufgewiesen hat."

    Gemäß § 90 Abs. 1 KDG kann der Beamte, der der Meinung ist, daß er im vorangegangenen Kalenderjahr den zu erwartenden Arbeitserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten hat, jeweils im Jänner eines Kalenderjahres eine Leistungsfeststellung über das vorangegangene Kalenderjahr beantragen.

    Gemäß § 86 Abs. 1 leg. cit. sind für die Leistungsfeststellung der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend.

    Nach der Anordnung des zweiten Absatzes dieses Paragraphen kann die Landesregierung durch Verordnung für alle oder für Gruppen von Beamten die näheren Merkmale für die Beurteilung der Leistung festlegen, die bei der Erstattung von Berichten zu verwenden sind. Dabei ist auf die Verwendung und den Aufgabenkreis der einzelnen Gruppen von Beamten Bedacht zu nehmen.

    Derartige - im Interesse der Gleichbehandlung wünschenswerte - Beurteilungsrichtlinien wurden von der Kärntner Landesregierung in der für Rechtsverordnungen vorgeschriebenen Form bisher nicht erlassen. Solange und soweit ein derartiges für die Beurteilung der dienstlichen Leistungen der Beamten einheitliches Bewertungsschema nicht kundgemacht ist, bleiben Art und Bezeichnung der näheren Merkmale für die Beurteilung des Umfanges und der Wertigkeit der Leistungen der Kärntner Beamten den Organen des Leistungsfeststellungsverfahrens überlassen. Entscheidend ist hiebei, daß das anzuwendende Beurteilungsschema gleichermaßen für alle zu Beurteilenden Anwendung findet (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1988, Zl. 87/09/0247, und die dort angeführte Vorjudikatur).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Leistungsfeststellung beim Bund (vgl. im Zusammenhang das Erkenntnis vom 12. Juli 1990, Zl. 88/09/0111, und die dort zitierte Vorjudikatur) sind der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Leistungsfeststellung Grenzen gesetzt, die sich aus der rechtlichen Gestaltung der Leistungsfeststellung als eines Werturteiles ergeben. Ein solches Urteil ist der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nur in der Richtung zugänglich, ob es nicht etwa auf einer aktenwidrigen Sachverhaltsannahme beruht, ob der angenommene Sachverhalt unter Bedachtnahme auf die einzuhaltenden Verfahrensvorschriften für eine verläßliche Urteilsbildung ausreicht, ob die aus ihm gezogenen Schlußfolgerungen mit den Denkgesetzen vereinbar sind und ob keine sachfremden Erwägungen angestellt worden sind.

    Zuständig für die Erstellung eines Leistungsberichtes ist der im § 85 KDG angeführte Vorgesetzte des Beamten, der die Leistungen gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen hat. Entscheidend ist hiebei insbesondere auch, daß das Werturteil letztlich nicht bloß formelhafte Behauptungen darstellt, sondern einleuchtend ist (vgl. zum BDG 1979 das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1983, Zl. 83/09/0053).

    Die belangte Behörde stützt ihren angefochtenen Bescheid im wesentlichen darauf, daß es sich bei den in den Berichten des Vorgesetzten und den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin genannten Aufgaben um jene Aufgaben handle, die jede radiologisch-technische Assistentin zu erfüllen habe, die beim Gesundheitsamt einer Bezirkshauptmannschaft beschäftigt werde und aus der der Beschwerdeführerin bescheinigten Genauigkeit, dem Einfühlungsvermögen, der Eigeninitiative, des Bürgerservices und der Bürgerfreundlichkeit der von ihr angestrebte Erfolg nicht abgeleitet werden könne, weil diese Merkmale zu den allgemeinen Dienstpflichten aller Beamten gehörten. Zwar räumt die belangte Behörde ein, bei ihr sei der Eindruck entstanden, daß die Beschwerdeführerin zweifelsfrei als eine jener Beamtinnen zu qualifizieren sei, die allen ihren Aufgaben bestens nachkomme. Mangels einer konkreten Darstellung der von ihr erbrachten qualitativer oder quantitativen Besonderheiten ihrer Leistungen könne jedoch die gewünschte Leistungsfeststellung nicht getroffen werden, zumal den Berichten und den Stellungnahmen auch nicht zu entnehmen sei, daß alle von der Beschwerdeführerin wahrgenommenen Aufgaben quantitativ so umfassend gewesen sein, daß sie nur durch die Erbringung erheblicher zeitlicher Mehrleistungen bewältigbar gewesen wären.

    Entscheidend für die Leistungsbeurteilung ist es, ob und inwieweit es dem jeweiligen Beamten gelingt, dem Ideal einer wirklich fehlerfreien Dienstleistung (allenfalls unter Zeitdruck) nachzukommen. Im Beschwerdefall hat der Vorgesetzte in dem dafür vorgesehenen Bericht bestätigt und näher dargelegt, daß alle der Beschwerdeführerin anvertrauten Arbeiten nach den im Leistungsfeststellungsverfahren maßgeblichen Kriterien im Berichtszeitraum von ihr mängelfrei erfüllt wurden und darauf hingewiesen, daß die reibungslose Abwicklung der zahlreichen und arbeitsintensiven medizinischen und verwaltungsrechtlichen Aufgaben durch die Beschwerdeführerin einen wesentlichen Anteil am Erfolg der Tuberkulose-Fürsorgestelle gehabt habe. Im Hinblick auf diese Feststellungen kann aber der Umstand, daß vergleichbare Aufgaben bei jedem Gesundheitsamt einer Bezirkshauptmannschaft von einer radiologisch-technischen Assistentin zu erfüllen seien, für sich allein keinen tauglichen Grund dafür darstellen, im Einzelfall festzustellen, daß der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg nicht durch besondere Leistungen erheblich überschritten habe, sofern nicht hinreichend dargetan wird, auf Grund welcher Erhebungsschritte und der daraus gezogenen Schlußfolgerungen die belangte Behörde von der Richtigkeit des Vorgesetztenberichtes abgeht (vgl. dazu die unten getroffenen Ausführungen).

    Dies gilt auch für das weitere Argument der belangten Behörde, die im Vorgesetztenbericht zugunsten der Beschwerdeführerin hervorgehobenen Merkmale betreffend die Art der Erfüllung ihrer Aufgaben gehörten zu den allgemeinen Dienstpflichten aller Beamten, die ihnen übertragenen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mittel aus eigenem zu besorgen.

    Der weiteren Begründung der belangten Behörde, aus dem Unterbleiben einer konkreten Darstellung der von der Beschwerdeführerin erbrachten qualitativen oder quantitativen Besonderheiten ihrer Leistung im Vorgesetztenbericht bzw. dem Antrag der Beschwerdeführerin sei zu schließen, daß die Beschwerdeführerin im Kalenderjahr 1989 eine "Normalleistung" erbracht habe, ist entgegenzuhalten, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides widersprüchlich ist. Die belangte Behörde gelangt nämlich - offenbar auf Grund derselben Unterlagen - nach ihrer Begründung auch zum Ergebnis, es werde der Eindruck erweckt, daß die Beschwerdeführerin "zweifelsfrei als eine jener Beamtinnen zu qualifizieren ist, die allen ihren Aufgaben bestens nachkommt". Eine derartige Bewertung der vorhandenen Unterlagen müßte nämlich zum Ergebnis kommen, daß die Beschwerdeführerin die von ihr zu erwartenden Leistungen im Berichtszeitraum erheblich überschritten hat.

    Dazu kommt noch, daß die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung der belangten Behörde bezüglich der quantitativen Belastung in ihrem Antrag vom 15. Jänner 1990 entsprechende Angaben über das Ausmaß ihrer Tätigkeit, die vom Vorgesetztenbericht übernommen wurden, gemacht hat und auch auf eine wesentliche Vermehrung aller Aufgabenbereiche hingewiesen hat. Über Aufforderung der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 1990 konkrete Zahlenangaben zu bestimmten (von der belangten Behörde näher bezeichneten) Tätigkeiten gemacht. Die von der belangten Behörde vorgenommene Bewertung, allen Berichten lasse sich nicht entnehmen, die von ihr erbrachten Leistungen wären so umfassend gewesen, daß sie durch die Erbringung erheblicher zeitlicher Mehrleistungen bewältigbar gewesen wären, läßt jede Auseinandersetzung mit den konkreten Angaben der Beschwerdeführerin vermissen. Diese Ausführungen lassen nämlich nicht in einer nachvollziehbaren Weise erkennen, warum die nach den Angaben der Beschwerdeführerin von ihr wahrgenommenen Aufgaben (soweit diese Angaben zutreffen sollten) in quantitativer Hinsicht eine Normalleistung darstellen. Daß dies offenkundig sei, läßt sich den dem Bescheid zugrunde gelegten Unterlagen gleichfalls nicht entnehmen.

    Daraus ergibt sich, daß einerseits infolge fehlender Sachverhaltsfeststellung der angefochtene Bescheid ergänzungsbedürftig geblieben ist, anderseits die belangte Behörde Verfahrensvorschriften über die Begründungspflicht außer acht gelassen hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zutreffend hinweist. Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers vom 5. März 1991, BGBl. Nr. 104.

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