Normen
AVG §8;
B-VG Art49 Abs1;
B-VG Art50 Abs1;
B-VG Art50 Abs2;
B-VG Art9 Abs1;
DrauÜbk Jugoslawien;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §23;
WRG 1959 §24;
WRG 1959 §9;
AVG §8;
B-VG Art49 Abs1;
B-VG Art50 Abs1;
B-VG Art50 Abs2;
B-VG Art9 Abs1;
DrauÜbk Jugoslawien;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §100;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §23;
WRG 1959 §24;
WRG 1959 §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit den Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft (der belangten Behörde) vom 13. April 1985 und vom 20. Februar 1986 war das Kraftwerk X der KELAG wasserrechtlich bewilligt worden.
2. Entsprechend dem Antrag der KELAG vom 8. Oktober 1990 bewilligte die belangte Behörde nach Durchführung einer Verhandlung an Ort und Stelle mit Bescheid vom 14. November 1990 gemäß den §§ 9, 23, 24, 100 Abs. 2 und 111 WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 (WRG) die Inbetriebnahme und damit auch den Aufstau des genannten Kraftwerkes bei Einhaltung einer Reihe von Nebenbestimmungen. U.e. wurden die "Forderungen" zweier namentlich genannter Gemeinden sowie der Grundeigentümer und Wasserberechtigten als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde - soweit hier von Belang - folgendes aus: Bezugnehmend auf die Stellungnahme der "jugoslawischen Seite" (gemeint sind die von einem Vertreter der beschwerdeführenden Partei anläßlich der Verhandlung am 5. bis 7. November 1990 erhobenen Einwendungen) sei eingangs klargestellt, daß "die betroffenen Bürger auf jugoslawischer Seite", alle übrigen betroffenen Rechtssubjekte und die betroffenen Gemeinden Jugoslawiens keine Parteistellung nach dem österreichischen Wasserrechtsgesetz hätten, da dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit an der österreichischen Staatsgrenze ende.
Im übrigen sei die gegenständliche Anlage sehr genau und gewissenhaft nach den österreichischen Gesetzen, unter Beiziehung international anerkannter Experten und Bedachtnahme auf international übliche Kriterien überprüft worden. Es könne daher kein sachlicher Grund für die Unsicherheit bei der betroffenen Bevölkerung gesehen werden; es sei vielmehr alles Erforderliche zu ihrem Schutz vorgesehen worden. Weiters sei zu bemerken, daß die "jugoslawische Seite" zu allen wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlungen ordnungsgemäß geladen worden sei und die erhobenen "Forderungen" im Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 1985 unter den Punkten 30 bis 36 vollinhaltlich aufgenommen worden seien. Im Gegensatz zu den Ausführungen der "slowenischen Dienststelle" habe der Lokalaugenschein (vom 5. bis 7. November 1990) eindeutig die vollständige Erfüllung dieser Vorschreibungen ergeben. Die darüber hinausgehenden, auch im Rahmen der ständigen österreichisch-jugoslawischen Kommission für die Drau erhobenen Schadenersatzforderungen könnten aufgrund der einschlägigen österreichischen Gesetze nicht anerkannt werden. Hinsichtlich der bezweifelten Erdbebensicherheit gehe aus dem Gutachten Dris. A. einwandfrei hervor, daß im gesamten Kraftwerksbereich keine fühlbaren autochthonen Beben nachgewiesen hätten werden können. Im Gegensatz zur Ansicht der "slowenischen Dienststelle" bestehe im öffentlichen Interesse keine Veranlassung, ein Verfahren gemäß § 21a WRG einzuleiten, da die hier zu wahrenden Interessen durch die in den beiden erwähnten Bewilligungsbescheiden enthaltenen Bedingungen und Auflagen ausreichend geschützt würden.
3. Gegen diesen, u.a. auch der beschwerdeführenden Partei zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, wobei sich die Beschwerdeführerin - zusammengefaßt - dadurch in ihren Rechten verletzt erachtet, daß die den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildende Bewilligung zur Inbetriebnahme und zum Aufstau des Kraftwerkes X nicht versagt worden ist.
II.
1. Vorweg sei festgehalten, daß die belangte Behörde über die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung am 5. bis 7. November 1990 erhobenen Einwendungen spruchmäßig nicht ausdrücklich abgesprochen hat. Indes impliziert nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ungeachtet erhobener Einwendungen erteilte Bewilligung die Abweisung dieser Einwendungen. Im Beschwerdefall wird das Vorliegen eines solchen einschlußweisen Abspruches über die Einwände der Beschwerdeführerin durch mehrere Passagen der Bescheidbegründung (vgl. oben I.2.) unterstrichen. Mit dieser aus dem Gesamtzusammenhang gewonnenen Deutung nicht vereinbar ist allerdings die gleichfalls in der Begründung des angefochtenen Bescheides geäußerte Rechtsansicht, daß es (u.a. auch) der beschwerdeführenden Partei nach dem WRG an der Parteistellung mangle. Diese Diskrepanz könnte allenfalls zu dem Ergebnis führen, es liege ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vor. Da diese Frage aber - wie zu zeigen sein wird - für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde nicht von entscheidender Bedeutung ist, bedarf sie keiner abschließenden Beurteilung.
2. Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist daher, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in einem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. dazu etwa den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Juli 1968, Slg. Nr. 7387/A und das hg. Erkenntnis vom 29. November 1982, Slg. Nr. 10.903/A). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. etwa den hg. Beschluß vom 21. April 1977, Slg. Nr. 9304/A, und das bereits zitierte Erkenntnis Slg. Nr. 10.903/A).
3.1. Der Gerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß der beschwerdeführenden Partei in dem der Beschwerde zugrunde liegenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zugekommen sei. Der räumliche Geltungsbereich des WRG erstrecht sich so wie der jedes anderen Bundesgesetzes, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist (was für das WRG zutrifft), "auf das gesamte Bundesgebiet" (Art. 49 Abs. 1 B-VG). Daraus folgt, daß - im Gegensatz zu der in der Beschwerde vertretenen Meinung - auf "jugoslawischem Hoheitsgebiet" in der im § 102 Abs. 1 lit. b und d WRG beschriebenen Art berührte Personen bzw. Gemeinden aus dem WRG keine subjektiven Rechte abzuleiten vermögen, die sie als Parteien i.S. der vorgenannten Bestimmungen im Verwaltungsverfahren durchsetzen könnten. Damit aber ist für die Beschwerdeführerin aus dem Blickwinkel des WRG bereits die Möglichkeit, daß sie durch den bekämpften Bescheid in subjektiven Rechten verletzt worden ist, zu verneinen. Daran ändert nichts, daß die belangte Behörde die Beschwerdeführerin in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren tatsächlich (zu Unrecht) als Partei behandelt und, wie oben II.1. dargetan, über ihre Einwendungen in merito abgesprochen hat. Denn die Unmöglichkeit einer Rechtsverletzung bleibt auch dann erhalten, wenn einem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren zu Unrecht Parteistellung zuerkannt worden sein sollte (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).
3.2.1. Die Beschwerde beschränkt sich in ihrer Argumentation, daß und weshalb ihr subjektive Rechte im wasserrechtlichen Verfahren zustünden, nicht allein auf das WRG, sondern führt darüber hinaus ins Treffen, daß der beschwerdeführenden Partei aufgrund der "bindenden Beschlüsse der österreichisch-jugoslawischen Draukommission Parteistellung im gegenständlichen Verfahren eingeräumt (wurde). Dies deshalb, um die Interessen der auf jugoslawischen Hoheitsgebiet vom Kraftwerksbau betroffenen Rechtssubjekte im Verfahren wahrnehmen zu können". Die beschwerdeführende Partei - so die Schlußfolgerung der Beschwerde - "besitzt daher auch aufgrund der völkerrechtlich bindenden Beschlüsse der österreichisch-jugoslawischen Draukommission die Stellung einer Formalpartei".
3.2.2. Laut dem - nicht im Bundesgesetzblatt kundgemachten - "Übereinkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen an der Drau" vom 25. Mai 1954 kommen beide Regierungen überein, zwecks gegenseitiger Unterrichtung und Erzielung des Einvernehmens in allen die Wasserwirtschaft der Drau in Österreich und Jugoslawien betreffenden gemeinsamen Fragen eine ständige österreichisch-jugoslawische Kommission für die Drau (Gemischte Draukommission) zu bilden und ihr das diesem Übereinkommen als Anlage B beigeschlossene Statut zu geben (Art. 5). Art. 2 des Statutes umschreibt den Wirkungsbereich der Kommission. Aus keiner dieser Bestimmungen ergeben sich subjektiv-öffentliche Rechte der beschwerdeführenden Partei; ebenso wenig kann ihnen entnommen werden, daß der Beschwerdeführerin ausdrücklich Parteistellung eingeräumt worden wäre. Die Beschwerde bezieht sich mit ihrem einschlägigen Vorbringen auch nicht unmittelbar auf das Regierungsübereinkommen, sondern behauptet, daß die Stellung der Beschwerdeführerin als Formalpartei (mit den bezeichneten von ihr zu vertretenden Rechten) Folge eines entsprechenden von der Gemischten Draukommission gefaßten Beschlusses sei. Selbst wenn ein derartiger Kommissions-Beschluß vorliegen sollte - einen diesbezüglichen Nachweis hat die Beschwerdeführerin dem Gerichtshof gegenüber nicht erbracht -, würde dieser, ungeachtet der Frage seiner völkerrechtlichen Verbindlichkeit, keine innerstaatlichen Rechtswirkungen zeitigen. Um auch die innerstaatliche Rechtswirksamkeit eines solchen Beschlusses bejahen zu können, hätte es der Umsetzung desselben in das innerstaatliche Recht durch den österreichischen Gesetzgeber, und zwar den zur Regelung der Sachmaterie zuständigen Gesetzgeber bedurft (vgl. zur Schaffung von Formalparteien WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4, Wien 1987, Rz. 126, und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Somit ist es der Beschwerdeführerin auch auf der Grundlage des Regierungsübereinkommens vom 25. Mai 1954 nicht gelungen darzutun, daß ihr subjektive, in dem der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahren durchsetzbare Rechte zustehen; desgleichen hat sich der Versuch der Beschwerde, die Stellung der Beschwerdeführerin als einer - für das innerstaatliche Recht anzuerkennenden - Formalpartei auf den Beschluß einer nach diesem Übereinkommen installierten Kommission zurückzuführen, als nicht zielführend erwiesen. Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre der Beschwerdeführerin ist demnach auch unter diesen Gesichtspunkten auszuschließen.
4. Das Fehlen schon der Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der beschwerdeführenden Partei durch den angefochtenen Bescheid führt dazu, daß sich die Beschwerde - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung - als unzulässig erweist; sie war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)