Normen
WWSGG §38 Abs2;
WWSGG §6;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §7 Abs1;
WWSGG §38 Abs2;
WWSGG §6;
WWSLG Tir 1952 §38 Abs2;
WWSLG Tir 1952 §7 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei solche in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Dem Beschwerdeführer als Eigentümer des B-Gutes in C steht auf Grund der Regulierungsurkunde vom 21. März 1887, Zl. 25.959/1268, und des Bescheides vom 13. Juni 1962, Zl. III b 1 - 1977/7, auf Liegenschaften der mitbeteiligten Partei (mP) im Heimweidebezirk D in der Gemeinde C das Weiderecht mit 21 Kuhgräsern, zwei Pferden und 40 bis 50 Schafen zu. Weiters ist der Beschwerdeführer auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom 25. April 1891, Zl. 4.597/81, und der Provisorialverfügung vom 27. Februar 1929, Zl. 194/112, mit 25 Rindergräsern auf der ebenfalls im Eigentum der mP stehenden E-Alm weideberechtigt.
Mit Eingabe vom 21. November 1988 beantragte die mitbeteiligte Partei (mP) beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB), bescheidmäßig den Rechtsumfang der dem Beschwerdeführer an ihren Liegenschaften zustehenden Weiderechte festzustellen. Dies sei deshalb erforderlich, weil nach Auffassung der mP das Weiderecht im Bereich des Heimweidebezirkes nur fakultativ oder entsprechend aufgeteilt zum Weiderecht auf der E-Alpe, nicht aber - wie der Beschwerdeführer meine - in beiden Weidebereichen gleichzeitig jeweils im vollen Ausmaß der ihm laut den angeführten Urkunden zustehenden Kuhgräser ausgeübt werden dürfe.
Mit Bescheid vom 2. Mai 1989 stellte die AB gemäß § 38 Abs. 2 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG), fest, daß das dem B-Gut zustehende Weiderecht mit Rindvieh während der urkundlichen Weidezeit auf der E-Alm sowohl auf dieser Alm als auch im Heimweidebezirk D ausgeübt, dabei jedoch eine Gesamtbestoßung von 25 Kuhgräsern nicht überschritten werden dürfe. Zur Begründung wurde ausgeführt, in der Servitutenregulierungsurkunde vom 21. März 1887 werde an mehreren Stellen festgestellt, daß nur jener Viehstand weideberechtigt sei, der auf den berechtigten Gütern mit den eigenen Futtererzeugnissen überwintert werden könne. Nach der Provisorialverfügung vom 27. Februar 1929 sei die Aufnahme von Lehnvieh nicht zulässig. Demgemäß dürfte sowohl auf der E-Alm als auch auf der Heimweide D nur das auf dem berechtigten Gut mit den eigenen Futtererzeugnissen überwinterte eigene Vieh aufgetrieben werden. Daraus folge, daß dem B-Gut auf der E-Alm nicht zusätzliche Grasrechte zustünden, sondern daß es sich dabei um dieselben Kuhgräser handle, die auf der Heimweide einreguliert seien. Die gegenteilige Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Voraussetzung, daß er die E-Alm mit Fremdvieh bestoßen dürfe, was ihm aber infolge des Verbotes der Aufnahme von Lehnvieh verwehrt sei. Daraus, daß die Weiderechte des B-Gutes gegenüber der mP aus zwei verschiedenen Servitutenregulierungsurkunden abzuleiten seien, könne nicht gefolgert werden, diese beiden Weiderechte bestünden kumulativ nebeneinander. Vielmehr habe die Servitutenregulierung darauf abgezielt, den Berechtigten die Deckung des Weidebedarfes für das von ihnen überwinterte Vieh zu sichern. Die in der Begründung des Bescheides vom 13. Juni 1962 enthaltene Feststellung, daß mit dem gesamten Vieh des B-Gutes während der Almzeit die Heimweide ausgeübt werden dürfe, sei dahin zu ergänzen gewesen, daß eine zusätzliche Bestoßung der E-Alm mit 25 Rindergräsern nicht zulässig sei. Es bestehe aber während der Almweidezeit die Wahlmöglichkeit, die Weiderechte auf der Alm oder auf der Heimweide auszuüben bzw. mit einem Teil der Gräser die Heimweide und mit den restlichen Gräsern die Alm zu bestoßen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, die Erlassung dieses Feststellungsbescheides sei unzulässig gewesen, weil der Oberste Agrarsenat mit seinem Erkenntnis vom 8. Mai 1968 Weiderechte des Beschwerdeführers an Liegenschaften der mP bereits geregelt habe. Infolge der grundsätzlichen Unabänderlichkeit von Regulierungsurkunden sei diese Behörde in dem angeführten Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangt, daß das B-Gut im Heimweidebezirk D mit 21 Kuhgräsern, zwei Pferden und 40 bis 50 Schafen weideberechtigt sei. Dieses Weiderecht könne nach Auffassung des Beschwerdeführers mit seinem Weiderecht auf der E-Alm in keinem Zusammenhang stehen, weil die Weiderechte auf verschiedenen Urkunden beruhten, welche aufeinander keinerlei Bezug nähmen. Für das Rechtsverhältnis zwischen dienendem und herrschendem Gut sei ausschließlich die Regulierungsurkunde maßgeblich, und somit die "Hineininterpretation" eines in der Urkunde nicht aufscheinenden Wahlrechtes unzulässig. Dem Beschwerdeführer stünden daher sowohl im Heimweidebezirk in C als auch auf der E-Alm die Weiderechte im vollen einregulierten Umfang zu.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. November 1989 wies die belangte Behörde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 7 und 38 Abs. 2 WWSG als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 8. Mai 1968 habe die Frage behandelt, ob der Beschwerdeführer berechtigt sei, auch während der Alpzeit sein Weiderecht im Heimweidebezirk D auszuüben. Eine Aussage über die vom Beschwerdeführer angestrebte kumulative Ausübung seiner Weiderechte sei in diesem Erkenntnis nicht enthalten, sodaß einer behördlichen Entscheidung dieser Frage das Hindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache nicht entgegenstehe.
Die belangte Behörde habe der Rechtsansicht des Beschwerdeführers über die Ausübung seiner Weiderechte nicht folgen können, weil die auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 regulierten Servitutsrechte ihre rechtliche Grundlage in der langjährigen Übung und Ersitzung dieser Rechte für den Haus- und Gutsbedarf der Höfe gehabt hätten. Die Auffassung des Beschwerdeführers hätte zur Folge, daß ihm Servitutsrechte im Umfang des doppelten Überwinterungsviehstandes zustehen würden. Ein solches Ergebnis stünde in Widerspruch sowohl zu den gesetzlichen Zweckbestimmungen des angeführten Kaiserlichen Patentes als auch zu den zugrundeliegenden Servitutenregulierungsurkunden, die auf den durch eigene Futtererzeugnisse überwinterten Viehstand abstellten. In der die C-Heimweide betreffenden Regulierungsurkunde sei auch insoferne, als darin gesonderte Regelungen über die Weiderechte von "Parteien, welche Alpen besitzen" enthalten seien, eine Verbindung mit der Alpweide hergestellt worden. Die für das B-Gut eingeräumte Möglichkeit, den gesamten Überwinterungsviehstand auf der Heimweide belassen zu dürfen, sei darauf zurückzuführen, daß die diesem Gut zur Ausübung von Almweiderechten zur Verfügung stehende E-Alm sich in großer räumlicher Entfernung - der Beschwerdeführer habe von 13 Stunden Triebszeit gesprochen - im Gebiet einer anderen Gemeinde befinde. Keinesfalls könne es beabsichtigt gewesen sein, mit dieser Regelung für das B-Gut ein über den Umfang des mit eigenen Futtermitteln überwinterten Viehstandes hinausgehendes Weiderecht, welches nur mit Fremdvieh ausgeübt werden könnte, zu begründen. In der das Weiderecht an der E-Alpe betreffenden Regulierungsurkunde wiederum seien Regelungen für solche Berechtigte, "welche mit einem Teile des überwinterten Viehs" ... "noch im Heimweidebezirke zu verbleiben haben", enthalten, sodaß auch in dieser Urkunde eine Verbindung zwischen Heimweide und Alpsweide hergestellt sei. Von der "Hineininterpretation" eines Wahlrechtes zum Auftrieb des überwinterten Viehs entweder auf die Heimweide oder auf die Alpsweide könne sohin nicht gesprochen werden.
In der Servitutenregulierungsurkunde vom 21. März 1887 sei ausdrücklich das Verlangen einiger Berechtigter, "daß die vereinbarte Viehzahl und Gattung ohne Rücksicht auf die jeweilige Überwinterung gelten solle", als unstatthaft zurückgewiesen worden. Ebenso könne der Urkunde vom 25. April 1891 entnommen werden, daß eine Weideberechtigung nur für den "Winterungsviehstand" gegeben sei. Diese Regelungen schlössen es aus, daß die Weiderechte auch etwa mit zugekauftem Vieh ausgeübt werden dürften. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr in der Lage sei, eine größere Anzahl von Weidevieh als im Zeitpunkt der Regulierung zu überwintern, ändere dies nichts am Umfang seiner Weiderechte, weil dieser durch die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Regulierung bestimmt sei. Im übrigen seien die Weiderechte nicht nach einer Anzahl von Rindern, sondern nach Kuhgräsern bestimmt worden. Daraus folge, weil ein Kuhgras in sich eine Kuh oder einen erwachsenen Ochsen oder zwei zweijährige oder drei einjährige Galtrinder begreife, daß der dem Beschwerdeführer zustehende Überwinterungsviehstand von 27 Kuhgräsern bei einem üblichen Altersaufbau ohnehin eine diese Zahl wesentlich übersteigende Anzahl von Tieren für die Ausübung der Weiderechte zulasse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf gleichzeitige (kumulative) Ausübung der ihm zustehenden Weiderechte und auf ein mängelfreies Verwaltungsverfahren verletzt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mP eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 WWSG bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige Beweismittel nachgewiesene Ausmaß der zustehenden Nutzungsrechte und Gegenleistungen die Grundlage für die Regulierung, Neuregulierung, Ablösung und Sicherung von Nutzungsrechten.
Gemäß § 38 Abs. 2 leg. cit. entscheiden die Agrarbehörden auch außerhalb eines Regulierungs- oder Ablösungsverfahrens mit Ausschluß des Rechtsweges über Bestand und Umfang von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und welche verpflichtet sind, sowie über Streitigkeiten hinsichtlich der Ausübung von Nutzungsrechten.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers enthält das von ihm erwähnte rechtskräftige Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 8. Mai 1968 keinerlei Festlegungen darüber, ob die dem Beschwerdeführer als Eigentümer des B-Gutes zustehenden, in ihrem jeweiligen Ausmaß unbestrittenen Weiderechte im C-Heimweidebezirk und auf der E-Alm nur in gegenseitiger Abstimmung aufeinander dergestalt, daß das Gesamtausmaß von 25 Kuhgräsern nicht überschritten wird, oder - wie der Beschwerdeführer meint - gleichzeitig unter Ausschöpfung des in der dem jeweiligen Weiderecht zugrundeliegenden Servitutenregulierungsurkunde festgesetzten Maßes ausgeübt werden dürfen. Da zu dieser Frage somit eine rechtskräftige Entscheidung nicht vorliegt, kann nicht davon gesprochen werden, die belangte Behörde hätte durch nochmalige Entscheidung in derselben Sache den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Sowohl die Regulierungsurkunde vom 21. März 1887, betreffend die Weiderechte des Beschwerdeführers im C-Heimweidebezirk, als auch die Regulierungsurkunde vom 25. April 1891, betreffend die Weiderechte des Beschwerdeführers auf der E-Alpe, stellen auf den überwinterten Viehstand des B-Gutes ab. So ist etwa in der erstgenannten Urkunde in deren Abschnitt III. (Beschaffenheit und Umfang des Servitutsrechtes) unter Punkt B. (Seite 31) die "Weideviehanzahl und Gattung" von dem mit dem "eigenen Futtererzeugnisse überwinterten und weideberechtigten Vieh" die Rede. Weiters wird die Ausübung der Weide auf die "regulierte Viehzahl ... insoweit selbe überwintert wurde" eingeschränkt (Seite 32). Auch in der in diesem Punkt (Seite 32) enthaltenen Tabelle über das ziffernmäßige Ausmaß der Weiderechte wird vom überwinterten Vieh ausgegangen.
In der zweitgenannten Urkunde wird im Abschnitt über die Bedingungen für die Weidenutzung in Punkt A. 5. (Seite 95) den Berechtigten "für den Fall, als auf einem Gute aus was immer für Ursachen ein abnorm kleiner Winterviehstand gehalten werden könnte, oder von demselben im Frühjahr Viehstöcke abgängig wurden, hiefür der Ankauf vom fremden Vieh nach Maßgabe des 10-jährigen durchschnittlichen Winterviehstandes, wie derselbe in der Regulierungsurkunde vom 26. Jänner 1882, Nr. 21.831, festgesetzt erscheint, gestattet". Der Ansicht des Beschwerdeführers, in der die Weiderechte an der E-Alm betreffenden Regulierungsurkunde werde nicht auf einen überwinterten Viehstand abgestellt, kann daher nicht gefolgt werden.
Es ist sohin im Beschwerdefall davon auszugehen, daß die Weiderechte des B-Gutes nur mit dem auf diesem Gut überwinterten Viehstand und zwar entweder im C-Heimweidebezirk oder auf der E-Alm bzw. aufgeteilt auf beide - eine Überwinterung von Vieh auf einer Alm scheidet aus naheliegenden Gründen von vornherein aus - in dem in den Regulierungsurkunden festgelegten Ausmaß ausgeübt werden dürfen. Die Ausübung der Weiderechte mit nicht überwintertem, mit zugekauftem oder mit fremdem Vieh findet somit - abgesehen von der in Punkt A.5. der Bedingungen für die Ausübung der Weiderechte auf der E-Alm festgelegten Ausnahme - in den angeführten Regulierungsurkunden keine rechtliche Deckung. Daraus hat die belangte Behörde aber zu Recht den Schluß gezogen, von den Weiderechten könne zufolge des Umstandes, daß ein berechtigtes Gut nur einen einzigen Überwinterungsviehstand aufweisen könne, nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dieser Viehstand entweder auf der Heimweide oder auf der E-Alm bzw. auch aufgeteilt auf diese mit den Weiderechten belasteten Gebiete gehalten werden dürfe.
Soweit der Beschwerdeführer verneint, die belangte Behörde habe zu Unrecht die Bedingung A.5. der Regulierungsurkunde vom 25. April 1891 ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, weil in dieser Bedingung auf eine das B-Gut nicht betreffende Regulierungsurkunde vom 26. Jänner 1882 Bezug genommen werde, ist ihm entgegenzuhalten, daß aus diesem Verweis auf die Urkunde aus 1882 nicht geschlossen werden kann, die gesamte Regelung der Ausübung des Weiderechtes auf der E-Alm beziehe sich nur auf solche Berechtigte, für die die Urkunde aus 1882 gelte. Vielmehr wird auf die Urkunde aus 1882 nur insoferne verwiesen, als der darin festgesetzte "10-jährige durchschnittliche Winterviehstand" als Obergrenze für den bei "abnorm kleinem Winterviehstand" ausnahmsweise zulässigen Zukauf von Vieh gelten soll. Soweit in der Urkunde aus 1882 ein 10-jähriger durchschnittlicher Winterviehstand für ein bestimmtes berechtigtes Gut nicht festgesetzt ist, hat dies lediglich zur Folge, daß für den Fall des Eintrittes der Voraussetzungen für die angeführte Ausnahmeregelung der durchschnittliche Winterviehstand in angemessener Weise z.B. unter Heranziehung anderer, einen Überwinterungsviehstand festlegenden Regulierungsurkunden zu ermitteln sein wird.
Daß die dem B-Gut zustehenden Weiderechte nicht unabhängig voneinander bestehen, ergibt sich auch aus Abschnitt III. Punkt C. 1. b. der Regulierungsurkunde vom 21. März 1887, in dem die Weidezeit im C-Heimweidebezirk für "jene berechtigten Parteien, welche Alpen besitzen," in auf diesen Umstand Bedacht nehmender Weise geregelt wird, wobei die Bestimmung der "Weidezeit der Alpen" der "Regulierung derselben" vorbehalten wird.
Soweit der Beschwerdeführer versucht, die in den für ihn maßgeblichen Regulierungsurkunden enthaltenen Angaben über den Überwinterungsviehstand bzw. berechtigten Viehstand (27 Kuhgräser, drei Pferde und 40 bis 50 Schafe auf der Heimweide, 27 Rindergräser auf der E-Alm) als widersprüchlich darzustellen und daraus abzuleiten, es handle sich daher um verschiedene Viehstände, mit denen unabhängig voneinander die Weiderechte ausgeübt werden dürften, ist ihm zunächst entgegenzuhalten, daß entgegen seiner Darstellung (der Beschwerdeführer spricht von 25 Kuhgräsern auf der E-Alm) die Urkunden, was die Zahl der dem B-Gut zuerkannten Kuh- bzw. Rindergräser betrifft, miteinander übereinstimmen. Die Weiderechte wurden allerdings in der Folge abgeändert, sodaß nach den Feststellungen des durch das Erkenntnis des Obersten Agrarsenates aus 1968 wiederhergestellten Bescheides vom 13. Juni 1962 das im C-Heimweidebezirk zustehende Weiderecht 21 Kuhgräser, zwei Pferde sowie 40 bis 50 Schafe umfaßt, während das auf der E-Alm zustehende Weiderecht gemäß der Provisorialverfügung vom 27. Februar 1929 nunmehr
25 Rindergräser ausmacht. Jedenfalls steht aber der Auffassung des Beschwerdeführers der Umstand entgegen, daß - wie von der belangten Behörde richtig aufgezeigt wurde - beide Regelungen der Weiderechte von einem einheitlichen, am B-Gut überwinterten Viehstand ausgegangen sind, sodaß eine diesen Viehstand übersteigende Ausübung von Weiderechten durch den Beschwerdeführer nicht gedeckt ist.
Die in der Unterlassung von behördlichen Feststellungen über den im Zeitpunkt der Servitutenregulierung tatsächlich auf dem B-Gut überwinterten Viehstand erblickte Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens liegt nicht vor, weil im Hinblick auf die rechtskräftige und endgültige Festlegung des Überwinterungsviehstandes in der Regulierungsurkunde vom 21. März 1887, an die auch die Behörde gebunden ist, in die vom Beschwerdeführer angestrebte Richtung gehende Ermittlungen zu keinem anderen Bescheid hätten führen können.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991 über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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